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   LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11   

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LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11 (https://dejure.org/2011,22202)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2011 - 14 Ta 295/11 (https://dejure.org/2011,22202)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 14 Ta 295/11 (https://dejure.org/2011,22202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Bedingung, Erfolgsaussicht, bedingte Klageerhebung, Kündigungsschutzklage, Prozesskostenhilfeantrag

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 4 S. 1 KSchG, § 114 ZPO
    Bedingung, Erfolgsaussicht, bedingte Klageerhebung, Kündigungsschutzklage, Prozesskostenhilfeantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1; KSchG § 4 S. 1
    Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet ist, die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG zu wahren, ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354), zweifelhaft geworden und als offene Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen.

    b) Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage gegen die außerordentliche Kündigung kann trotzdem festgestellt werden, weil die Richtigkeit der Auffassung, dass eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehende Kündigungsschutzklage nicht geeignet ist, die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG zu wahren, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354), zweifelhaft geworden und deswegen als offene Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen ist.

    Eine derartige rechtsschutzhemmende Wirkung liegt vor, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, a.a.O.).

    dd) Im Übrigen ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, a.a.O.) wie schon vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (7. August 2002, a.a.O.) angenommen § 167 ZPO verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden ist, dass die Stellung des Prozesskostenhilfeantrags unter gleichzeitiger Einreichung des Entwurfs der Klageschrift und vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen rückwirkend die Frist des § 4 KSchG wahrt, sofern unverzüglich nach positiver oder negativer rechtskräftiger Entscheidung über das Prozesskostengesuch die Klage zugestellt wird.

  • LAG Nürnberg, 23.10.2003 - 7 Ta 174/03

    Prozesskostenhilfeantrag und bedingte Kündigungsschutzklage - nachträgliche

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Einer Klage unter der aufschiebenden Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung komme auch keine rückwirkende Kraft zu (vgl. LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, 7 Ta 174/03, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 1; Sächsisches LAG, 23. Dezember 2005, 3 Ta 362/05, EzA-SD 2006, Nr. 14, 13 (Leitsatz), vollständig unter juris; a.A. LAG Niedersachsen, 7. August 2002, 10 Ta 242/02, MDR 2002, 1195 im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. [jetzt § 167 ZPO]).

    Dem Bedingungseintritt komme aber keine rückwirkende Kraft zu (vgl. LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, a.a.O.).

    Werde der Antrag abgelehnt, so entstehe im Falle der Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung keine Gebühr (vgl. LAG Köln, 11. März 1996, 10 Ta 22/06, NZA-RR 1996, 453; LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, a.a.O.; Sächsisches LAG, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, 12. Juli 2004, a.a.O.; 24 Mai 2007, a.a.O.; LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, 7 Ta 174/03, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 1).

  • LAG Hamm, 23.11.2009 - 14 Ta 357/09

    Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Einreichung des

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    a) Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (worunter im Folgenden im Hinblick auf den Geltungsbereich des § 4 KSchG jede gegen die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtete Feststellungsklage gemeint ist) unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt nach der bisherigen Rechtsprechung fast aller Landesarbeitsgerichte nicht die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG (vgl. LAG Hamm, 23. November 2009, 14 Ta 357/09, juris m.w.N., auch abrufbar unter nrwe.de).

    Insoweit besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die Wahrung der Frist des § 4 S. 1 KSchG, wenn ein als "Klage und Prozesskostenhilfegesuch" überschriebener Schriftsatz mit der Erklärung, dass Klage erhoben und um die Anberaumung eines Gütetermins gebeten werde, eingeleitet wird, im Anschluss daran die Erklärung enthält, der Antragsteller beantrage zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und werde danach beantragen, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, sich an die Anträge die Begründung einer Kündigungsschutzklage anschließt und der Schriftsatz ordnungsgemäß unterzeichnet ist (vgl. LAG Hamm, 23. November 2009, a.a.O.).

    bb) Allerdings soll nach der bisherigen allgemeinen Auffassung eine solche Klageerhebung weder geeignet sein, die Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG zu wahren, noch stelle die Mittellosigkeit einer Partei einen Grund für eine nachträgliche Klagezulassung dar (vgl. LAG Hamm, 23. November 2009, a.a.O., m.w.N).

  • LAG Niedersachsen, 07.08.2002 - 10 Ta 242/02

    Rückwirkende Fristwahrung des§ 4 KSchG durch Stellung des

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Einer Klage unter der aufschiebenden Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung komme auch keine rückwirkende Kraft zu (vgl. LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, 7 Ta 174/03, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 1; Sächsisches LAG, 23. Dezember 2005, 3 Ta 362/05, EzA-SD 2006, Nr. 14, 13 (Leitsatz), vollständig unter juris; a.A. LAG Niedersachsen, 7. August 2002, 10 Ta 242/02, MDR 2002, 1195 im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. [jetzt § 167 ZPO]).

    dd) Im Übrigen ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, a.a.O.) wie schon vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (7. August 2002, a.a.O.) angenommen § 167 ZPO verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden ist, dass die Stellung des Prozesskostenhilfeantrags unter gleichzeitiger Einreichung des Entwurfs der Klageschrift und vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen rückwirkend die Frist des § 4 KSchG wahrt, sofern unverzüglich nach positiver oder negativer rechtskräftiger Entscheidung über das Prozesskostengesuch die Klage zugestellt wird.

  • LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 768/10

    Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage bei Einreichung eines

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Dies ist z. B. bei der Auslegung und Anwendung von Verfallfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen, zu berücksichtigen, wenn zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, weil die Auslegung und Anwendung einer materiell-rechtlich wirkenden Ausschlussfrist Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen hat (vgl. dazu LAG Hamm, 14. Juni 2011, 14 Ta 768/10, (demnächst) juris bzw. nrwe.de).

    Ob deswegen anders als bei einer tariflichen Ausschlussfrist, welche eine gerichtliche Geltendmachung verlangt (vgl. dazu LAG Hamm, 14. Juni 2011, a.a.O.; Temming, jurisPR-ArbR 20/2011 Anm. 2), die Auslegung nicht möglich ist, dass eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehende Klageerhebung die Voraussetzungen in § 4, § 6 KSchG erfüllt, ist im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz zumindest fraglich geworden, so dass eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr verneint werden kann.

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Jedenfalls nach Sinn und Zweck der Frist des § 4 S. 1 KSchG, alsbald nach einer Kündigung Klarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu schaffen (vgl. BAG 23. Februar 1978, 2 AZR 462/76, AP SchwbG § 12 Nr. 3), könnte es auch in der vorliegenden Fallkonstellation nur um die Frage gehen, ob das Handeln des Arbeitnehmers so gedeutet werden kann, dass er die zum Erhalt eines prozessualen Rechts erforderliche Handlung rechtzeitig vorgenommen hat.
  • LAG Köln, 11.03.1996 - 10 Ta 22/96

    Kündigungsschutzverfahren: Wahrung der Klagefrist bei Antrag auf

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Werde der Antrag abgelehnt, so entstehe im Falle der Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung keine Gebühr (vgl. LAG Köln, 11. März 1996, 10 Ta 22/06, NZA-RR 1996, 453; LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, a.a.O.; Sächsisches LAG, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, 12. Juli 2004, a.a.O.; 24 Mai 2007, a.a.O.; LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, 7 Ta 174/03, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 1).
  • LAG Sachsen, 23.12.2005 - 3 Ta 362/05

    PKH-Beschwerde

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Einer Klage unter der aufschiebenden Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung komme auch keine rückwirkende Kraft zu (vgl. LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, 7 Ta 174/03, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 1; Sächsisches LAG, 23. Dezember 2005, 3 Ta 362/05, EzA-SD 2006, Nr. 14, 13 (Leitsatz), vollständig unter juris; a.A. LAG Niedersachsen, 7. August 2002, 10 Ta 242/02, MDR 2002, 1195 im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. [jetzt § 167 ZPO]).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08

    Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Soweit aber ein Schriftsatz die formellen und gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass dieser Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (std. Rspr. des BGH, vgl. statt aller BGH, 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05

    Verkennung der Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bei

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
    Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.07.2004 - 2 Ta 113/04
  • BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 472/08

    Nachträgliche Klagezulassung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.05.2007 - 4 Ta 147/07

    nachträgliche Zulassung, Kündigungsschutzklage, Bedingung, Prozesskostenhilfe

  • LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13

    Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von Prozesskostenhilfe

    Entsprechendes gilt im Falle der Klageerhebung, wenn die Einhaltung von Fristen erforderlich und deren Einhaltung durch einen Prozesskostenhilfeantrag möglicherweise wegen uneinheitlicher Rechtsprechung nicht gewährleistet ist (vgl. dazu als Beispiele: LAG Hamm, 23. November 2009, 14 Ta 357/09, juris, und 14. Juni 2011, 14 Ta 295/11, juris, zur Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG sowie LAG Hamm, 14. Juni 2011, 14 Ta 768/10, juris, zur Einhaltung einer Ausschlussfrist jeweils durch einen Prozesskostenhilfeantrag).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 1 Ta 80/20

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Kündigungsschutzklage, bedingte

    Die entsprechende Rechtsfrage ist von verschiedenen Landesarbeitsgerichten als offen bezeichnet worden (LAG Hamm, Beschl. v. 14.6.2011 - 14 Ta 295/11; LAG Nürnberg v. 4.5.2012 - 7 Ta 19/12), und zwar jeweils im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2010 (1 BvR 1682/07) zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen bei tariflich vorgeschriebener gerichtlicher Geltendmachung.
  • LAG Köln, 03.03.2017 - 9 Ta 313/16

    Prozesskostenhilfeantrag für beabsichtigte Kündigungsschutzklage; Erfolgsaussicht

    Eine gebührenfreie Klagerücknahme nach Nr. 8210 KV GKG ist jedoch nur dann möglich, wenn dadurch das Verfahren vor streitiger Verhandlung insgesamt erledigt wird (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 14. Juni 2011 - 14 Ta 295/11 -, Rn. 19, juris; Roloff, Das moderne Kostenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2007, 900, 902 f.).
  • LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht: Klageentwurf mit PKH-Antrag -

    So führt das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom14.06.2011 (14 Ta 295/11; juris) aus, die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet sei, die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren, sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen, zweifelhaft geworden.
  • ArbG Herne, 27.02.2013 - 5 Ca 2866/12

    Eine unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Vor diesem Hintergrund greift es zu kurz, Sinn und Zweck der Frist des § 4 Satz 1 KSchG allein darin zu sehen, dem Arbeitgeber alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob die von ihm ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitnehmer angegriffen wird (so möglicherweise LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 - 14 Ta 295/11 - juris).
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