Rechtsprechung
LAG Hamm, 05.05.2010 - 14 Ta 638/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Amtlicher Vordruck, Aufhebung Prozesskostenhilfebewilligung, Nachprüfungsverfahren
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 117 Abs. 3, § 120 Abs. 4 Satz 2, § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
Amtlicher Vordruck, Aufhebung Prozesskostenhilfebewilligung, Nachprüfungsverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei zutreffender Aufforderung zur Änderungsmitteilung im automatisierten Verfahren und fehlender Mitwirkung nach Fristsetzung im Beschwerdeverfahren
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei zutreffender Aufforderung zur Änderungsmitteilung im automatisierten Verfahren und fehlender Mitwirkung nach Fristsetzung im Beschwerdeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 22.09.2009 - 9 Ca 3781/07
- LAG Hamm, 05.05.2010 - 14 Ta 638/09
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Hamm, 12.04.2010 - 14 Ta 657/09
Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren …
Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2010 - 14 Ta 638/09
Für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, besteht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen (Bestätigung von LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09).Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris, unter Aufgabe von LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371).
- LAG Hamm, 14.07.2003 - 4 Ta 820/02
Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks im …
Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2010 - 14 Ta 638/09
Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris, unter Aufgabe von LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371).
- LAG Hamm, 02.12.2014 - 14 Ta 546/14
Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung …
Das Arbeitsgericht weicht, ohne dies offen zu legen, mit seinen Hinweisen aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts seit 2010 ab, wonach die Partei nicht verpflichtet ist, im Nachprüfungsverfahren den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO a. F. zu verwenden (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris; 3. Dezember 2013, 14 Ta 570/13, juris; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris), welche gemäß § 40 Satz 1 EGZPO für Nachprüfungsverfahren bei Prozesskostenhilfeanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, weiterhin gilt; § 120a ZPO ist nicht anwendbar (vgl. LAG Hamm, 23. Juli 2014, 14 Ta 366/14, juris).Voraussetzung ist, dass die die Partei im automationsgestützten Verfahren zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. aufgefordert und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdegericht hieran erfolglos erinnert wurde (vgl. LAG Hamm, 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris) und vor Erlass des Aufhebungs- oder Abänderungsbeschlusses an die Abgabe einer "erneuten" Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest erinnert und diese Erinnerung vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris).
- LAG Hamm, 23.06.2014 - 14 Ta 330/14
Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 1 S. 3
Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.). - LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 88/14
Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer …
Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, [...]; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.). - LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer …
Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist. - LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeverfahren; …
Insbesondere hatte es berücksichtigt, dass nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage eine Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet ist, den amtlichen Vordruck zu benutzen (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.).