Rechtsprechung
   LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,732
LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15 (https://dejure.org/2016,732)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2016 - 14 Ta 646/15 (https://dejure.org/2016,732)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 14 Ta 646/15 (https://dejure.org/2016,732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fristsetzung, Mahnung, Ratenrückstand, Prozessbevollmächtigter, Zustellung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fristsetzung, Mahnung, Ratenrückstand, Prozessbevollmächtigter, Zustellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der Prozessvollmacht im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren; Bewirkung von Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO a. F § 124 Nr. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5
    Fortdauer der Prozessvollmacht im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Hamm, 19.03.2003 - 18 Ta 60/03

    Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Rückstandes

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist zulässig, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand kommt und wenn der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2).

    Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs muss der Partei klar erkennbar gemacht werden, dass als Konsequenz die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgt (vgl. LAG Hamm, 19. März 2003, a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 8).

    aa) Voraussetzung für die Feststellung eines Verschuldens am bestehenden Ratenrückstand ist eine Mahnung mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe (vgl. LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 21 Ta 1066/15

    Zustellungen im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs muss der Partei klar erkennbar gemacht werden, dass als Konsequenz die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgt (vgl. LAG Hamm, 19. März 2003, a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 8).

    a) Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das Bewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 = juris, Rn. 16 f., 29; BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris, Rn.11; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 10).

    Solche formlosen Mitteilungen sind an den Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 10).

  • LAG Hamm, 20.09.2013 - 14 Ta 160/13

    Zu denVoraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind sämtliche Zustellungen nicht an die Partei selbst, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann vorzunehmen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 18; BAG, a. a. O., Rn. 10; LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 12).

    Die Nichtbeachtung der Mahnung kann unmittelbar bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Aufhebung, d. h. zu einer nachteiligen Entscheidung des Gerichts für die Partei führen (vgl. zu den Folgen der Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 8).

    Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus sowohl für Beschlüsse als auch Verfügungen, d. h. auch für Fristsetzungsverfügungen (vgl. näher LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - L 6 AS 1124/14

    Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe mit Ratenbestimmung durch das SG wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt deswegen nicht nur auf förmliche Zustellungen, sondern findet auch auf formlose Mitteilungen Anwendung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen, 29. September 2014, L 6 AS 1124/14 B, Rn. 13; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 18. Edition, Stand 1. September 2015, § 172 ZPO Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 172 Rn. 2).
  • BVerfG, 19.06.2013 - 2 BvR 1960/12

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch gerichtliche Entscheidung aufgrund von

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG, 30.Juni 1976, 2 BvR 164/76, NJW 1976, 1837, B. I. 2. der Gründe; 19. Juni 2013, 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658, Rn. 9).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    a) Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das Bewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 = juris, Rn. 16 f., 29; BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris, Rn.11; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 10).
  • LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; Berücksichtigung nicht

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist zulässig, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand kommt und wenn der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2).
  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 61/94

    Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung von Raten

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist zulässig, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand kommt und wenn der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 29.01.2001 - 10 WF 3/01

    Erfordernis der Gewährung von rechtlichem Gehör bei der Aufhebung der Bewilligung

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    Insoweit dient eine solche Mahnung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG vor einer Aufhebungsentscheidung (vgl. LAG Hamm, a. a. O.; OLG Brandenburg, 29. Januar 2001, 10 WF 3/01, FamRZ 2002, 1419 = juris, Rn. 2).
  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15
    a) Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das Bewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 = juris, Rn. 16 f., 29; BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris, Rn.11; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • LAG Hamm, 02.05.2016 - 14 Ta 672/15

    Einmalzahlung; Fristsetzung; Mahnung; Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe;

    Dies ist aber erforderlich (vgl. LAG Hamm, 26. Januar 2016, 14 Ta 646/15, juris, Rn. 6 ff.).

    Solche Mitteilungen sind an den Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. LAG Hamm, 26. Januar 2016, 14 Ta 646/15, juris, Rn. 8; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 10).

    bb) Darüber hinaus bedarf es wie im Falle eines Ratenrückstandes der Zustellung einer Mahnung an den Prozessbevollmächtigten der Partei (vgl. LAG Hamm, 26. Januar 2016, 14 Ta 646/15, juris, Rn. 9 ff.).

    Zugleich wird der Partei das wiederum fristgebundene rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung in diesem Verfahren gewährt (vgl. LAG Hamm, 26. Januar 2016, 14 Ta 646/15, juris, Rn. 10).

    Ausschließlich durch eine Zustellung wird zudem mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Mahnung der Partei wirklich zugegangen ist (vgl. LAG Hamm, 26. Januar 2016, 14 Ta 646/15, juris, Rn. 12).

  • LAG Hessen, 01.06.2017 - 3 Ta 241/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. Hess LAG 11. August 2016 - 3 Ta 461/14 - Rn. 14; LAG Hamm 26. Januar 2016 - 14 Ta 646/15 - Rn 9ff, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 26.08.2016 - 3 Ta 452/15

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm 26. Januar 2016 -14 Ta 646/15 - Rn. 9ff, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2017 - 8 WF 37/17

    Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren: Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. Hess LAG 11. August 2016 - 3 Ta 461/14 - Rn. 14; LAG Hamm 26. Januar 2016 - 14 Ta 646/15 - Rn 9ff, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 31.10.2016 - 3 Ta 398/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm 26. Januar 2016 -14 Ta 646/15- Rn 9ff, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 11.08.2016 - 3 Ta 461/14

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm 26. Januar 2016 -14 Ta 646/15- Rn 9ff, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2018 - 16 WF 68/18

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen

    Nach einheitlicher Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist hierfür Voraussetzung, dass vor dem Aufhebungsbeschluss - zumindest - die letzte, fristgebundene Aufforderung zur Mitwirkung an den Beteiligten nicht formlos übersandt, sondern zugestellt wird ( vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Februar 2018 - 8 WF 92/17 -, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 3 Ta 398/16 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 14 Ta 646/15 -, juris; LAG Köln, Beschluss vom 23. September 2015 - 12 Ta 220/15 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 14 Ta 64/14 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2012 - 8 WF 248/12 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 10 WF 187/07 -, juris; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 120a Änderung der Bewilligung, Rn. 25; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 120a Rn. 26f, beck-online; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO , 9. Auflage, § 120a , Rn. 14; Baumbach/Hartmann, ZPO , 76. Auflage, § 120a , Rn. 13 "Frist").
  • LAG Hessen, 20.09.2016 - 3 Ta 259/15

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm 26. Januar 2016 - 14 Ta 646/15- Rn 9ff, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 19.08.2016 - 3 Ta 329/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm 26. Januar 2016 -14 Ta 646/15- Rn. 9ff, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 19.08.2016 - 3 Ta 15/15

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1

    Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm 26. Januar 2016 -14 Ta 646/15- Rn 9ff, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 30.09.2016 - 3 Ta 431/15

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

  • LAG Hessen, 19.09.2016 - 3 Ta 367/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

  • LAG Hessen, 11.08.2016 - 3 Ta 497/14

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht