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   OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12   

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OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12 (https://dejure.org/2012,46211)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 (https://dejure.org/2012,46211)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 (https://dejure.org/2012,46211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 34; GmbHG § 38
    Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters und Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund; Abberufung eines von beiden Gesellschafter-Geschäftsführern wegen Unmöglichkeit der Zusammenarbeit

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abberufung, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Fremdgeschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 47; GmbHG § 34
    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters und Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund; Abberufung eines von beiden Gesellschafter-Geschäftsführern wegen Unmöglichkeit der Zusammenarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Pressebericht, 25.03.2013)

    Bedeutung wichtiger als Fairness

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2013, 498
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (28)

  • LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur Offenlegung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat der Senat ferner die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des LG Hechingen zu 5 O 54/09 KfH.

    (1) Grundsätzlich dürfte die Beschaffung des Servers in der gesellschaftsinternen Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der Beklagten gelegen haben, ihm oblag jedenfalls nach dem Organigramm vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. zu solchen Regelungen etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 106) der Bereich "Verwaltung/Einkauf"; dementsprechend ging auch die Seite M. grundsätzlich von der diesbezüglichen Zuständigkeit des Klägers aus (s. nur die in der Berufungserwiderung [S. 19] zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 [Anlage K 12] sowie der Frau M. vom 21.12.2008 [Anlage K 3]).

    Zwar bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der Beklagten für die Anschaffung des Servers aufgrund des Organigramms vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. oben unter III 2 a cc 1).

    (3) Abgesehen davon lag in dem Vorgehen des Klägers auch insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten zumindest Frau M. gegenüber, als der Kläger - wie diverse Zeugen bestätigt haben - über das neue Konto (teilweise unter Umgehung des alten) Zahlungsvorgänge an Frau M. vorbei und damit unter Umgehung der u.a. für den Zahlungsverkehr zuständigen (vgl. das Organigramm vom 30.06.2008, Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) Mitgeschäftsführerin veranlasste.

    (2) Das Verhalten des Klägers erscheint nicht zuletzt deshalb in anderem Licht, weil außer - allenfalls - Frau M. die übrigen Gesellschafter von der Kontoeröffnung - wohl zeitnah - vom Kläger informiert wurden bzw. zumindest Kenntnis davon erhielten (schon durch die vom Kläger erteilte Anweisung, das neue Konto auf Schriftstücken mit Marker hervorzuheben und so sicherzustellen, dass die Kunden darauf zahlten), wenn der Kläger den Mitgesellschaftern auch - unzutreffend, tatsächlich ist nur Gesamtverfügungsbefugnis eingeführt worden (s. das als Anlage K 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH vorgelegte Schreiben der Volksbank M vom 11.02.2009; vgl. ferner das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 5) - mitgeteilt hatte, das Konto bei der Volksbank M sei von Frau M. gesperrt und deshalb sei von ihm ein neues Konto eröffnet worden.

    Abgesehen davon, dass Frau M. unstreitig jedenfalls nach Februar 2009 das Mitteilungsblatt "Y Intern" nicht mehr erhielt, trägt die Beklagte konkret lediglich vor, Frau M. habe mangels näherer Informationen die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH von dem Konto bei der Volksbank M nicht prüfen können (vgl. etwa S. 9 des Beschlusses des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH), was sie veranlasste, jedenfalls am 14.04.2009 und am 09.07.2009 Lastschriften zurückzugeben.

    d) Der Umstand, dass im Jahr 2009 unstreitig Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden sind, woraufhin Schätzungsbescheide des Finanzamts S vom 20. und 21.07.2009 (Anlagen K 4 und K 5 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) ergingen, fällt ebenfalls nicht gewichtig oder gar entscheidend für die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten ins Gewicht.

    (b) Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe anlässlich der Vollziehung der mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangenen einstweiligen Verfügung nicht freiwillig alle relevanten Unterlagen herausgegeben, ist auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert, zumal der Kläger die Dinge anders schildert; vor allem aber könnte auch ein solches Verhalten des Klägers ersichtlich nicht seine Ausschließung tragen.

    aa) Dass - jedenfalls - das Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits in dieser Weise zerrüttet ist, zeigt schon der Prozessvortrag (ebenso im Übrigen das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Seite M. die mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangene einstweilige Verfügung erwirkte), der gegenseitig eine Vielzahl polemischer, oft persönlicher Angriffe gegen die jeweils andere Prozesspartei enthält, zudem die Vielzahl der - oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten - gegenseitig erhobenen, hier bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe.

  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 225/93

    Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers und Zwangseinziehung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    Erforderlich ist ein in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters liegender wichtiger Grund (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 108, 123; s. BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG; s. ferner BGH, GmbHR 1997, 131, 132).

    Die Feststellung eines wichtigen Ausschließungsgrundes setzt immer eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände voraus (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 584; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Anh Rn. 3); hier wie bei der zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG bedarf es einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (s. BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15).

    (1) Allgemein ist bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Ausschließungsgrund vorliegt, auch das Verhalten der anderen Gesellschafter zu berücksichtigen; liegen auch bei ihnen Umstände vor, die eine Ausschließung rechtfertigen, ist die Ausschließung nur des einen Gesellschafters unzulässig (näher MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 586; s. dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15).

    (2) Auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 m. w. N.; s. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 163).

  • BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08

    Zur abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    (2) Dementsprechend liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 13).

    (4) Die hier zur Entscheidung der Frage, ob die Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund gedeckt war, angelegten Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung uneingeschränkt auch für die Zweipersonen-GmbH; gerade für sie hat sie insbesondere BGH, GmbHR 2009, 434, 435 formuliert (vgl. auch OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94).

    Die abweichende Auffassung, die hier besondere Regeln, einen engeren Maßstab an den wichtigen Grund für die Abberufung anlegen möchte (etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.10.2005 - 14 U 50/05 - Tz. 18 m. w. N.; w. N. ferner bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 in Fn. 186), befindet sich zumindest seit BGH, GmbHR 2009, 434 nicht mehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und überzeugt auch in der Sache nicht (ebenso Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94).

    Insbesondere rechtfertigt also auch in der Zweipersonen-GmbH die beschriebene "Zerrüttung" die Abberufung, was sogar dazu führen kann, dass aufgrund des wechselseitigen Stimmverbots (vgl. dazu oben unter IV 2 b aa) letztlich beide Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden (vgl. BGH, GmbHR 2009, 434, 435) und was immer noch besser ist, als die Gerichte zum Schiedsrichter über das Gewicht der wechselseitig erhobenen Vorwürfe zu machen (so Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 m. N. zu abweichenden Stimmen in Fn. 189).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    Der Kläger und die Beklagten Ziff. 3 bis 9 des vor dem Senat geführten und ebenfalls mit heutigem Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens zu 14 U 11/12 sind bzw. waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Kommanditisten der ... Y GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), insbesondere der Kläger mit einem Kommanditanteil von 68, 755 % sowie die Kommanditistin E. M. mit einem Kommanditanteil von 25, 5 %, wobei sich die übrigen Kommanditanteile auf die Beklagten Ziff. 3 bis 6 sowie 8 und 9 des vor dem Senat geführten Parallelverfahrens zu 14 U 11/12 verteilten.

    Der Senat hat die Akten des vor ihm ebenfalls anhängigen und mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens 14 U 11/12 beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

    Anlass zu näherer Erörterung der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf das Erfordernis, dass mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt werden muss, besteht - anders als es im Parallelverfahren des Senats zu 14 U 11/12 (s. das in diesem Verfahren ergangene Senatsurteil vom heutigen Tag unter B I der Gründe) der Fall ist - hier nicht.

    Insoweit geltend die Erwägungen entsprechend, mit denen der Senat in dem ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen, bei ihm unter 14 U 11/12 anhängig gewesenen Parallelverfahren den Ausschluss des Klägers aus der KG für nicht durch den erforderlichen wichtigen Grund gedeckt angesehen hat (die Verweise auf den Inhalt der Akten im folgenden Abschnitt beziehen sich dementsprechend auf die Akten des beim Senat unter 14 U 11/12 geführten Verfahrens, die zu diesem, unter 14 U 10/12 geführten Verfahren beigezogen worden sind).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99

    Umfang des Stimmverbots bei Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    dd) Auch Umstände, die nicht den Anlass für die Ausschließung betreffen, können bei der Gewichtung dieses Anlasses eine Rolle spielen, so etwa die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, sein bisheriges Verhalten in der Gesellschaft, seine Verdienste um die Gesellschaft und das von ihr betriebene Unternehmen sowie die Art, wie der Gesellschaftsanteil erworben worden ist und wie die anderen Gesellschafter ihre Anteile erworben haben (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; vgl. im Zusammenhang mit einer Zwangseinziehung OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056).

    Bei OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056 heißt es - im Hinblick auf eine Zwangseinziehung - in diesem Zusammenhang: "Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund massiver Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, also in einer Situation begangen worden waren, in der es erfahrungsgemäß zu Überreaktionen und Unbedachtsamkeiten kommen kann.

    Allerdings entscheidet sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gegeben war und damit die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage begründet ist oder nicht, nach grundlegend anderen rechtlichen Kriterien, als sie insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall gelten strengere Maßstäbe als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056).

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    Die entsprechende Heranziehung der aktienrechtlichen Vorschriften bei der GmbH entspricht ständiger Rechtsprechung und h. L., sofern ein festgestellter Gesellschafterbeschluss angegriffen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 22).

    a) Ist ein Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung verbindlich festgestellt worden, bedarf es grundsätzlich der Erhebung einer Anfechtungsklage und ist diese jedenfalls statthaft (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 22 ff.; OLG Frankfurt, NZG 2003, 40; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 118).

    Das erfüllt - unabhängig von den hier im Einzelnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die genauen Anforderungen (zu ihnen etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 119 mit Fn. 266 und 267) und unabhängig auch von der Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage K 1; im Folgenden: GmbH-Vertrag), nach der der "Vorsitzende" "erforderlichenfalls" mit Stimmenmehrheit zu wählen ist - jedenfalls die Anforderungen an eine verbindliche Beschlussfeststellung (vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 120; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 90; geringere Anforderungen an die verbindliche Beschlussfeststellung stellen wohl BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 22 ff. sowie BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7), zumal schon die Aufnahme in das inhaltlich eindeutige Protokoll genügen könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24 f. sowie Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 120).

  • BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89

    Ausschluß eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    (2) Auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 m. w. N.; s. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 163).

    (3) Ein Gesellschafterwechsel steht der Berücksichtigung des Verhaltens anderer Gesellschafter nicht notwendig entgegen; insbesondere wenn das Fehlverhalten eines Altgesellschafters wegen des mitwirkenden Verursachungsbeitrags eines ausgeschiedenen Gesellschafters eine Ausschließung vor diesem Ausscheiden nicht gerechtfertigt hätte, kann sich daran durch den Mitgliederwechsel nichts ändern (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 132 m. w. N. in Fn. 647; vgl. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 164).

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 59/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    Der Streitwert einer gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Klage richtet sich nach dem Interesse desjenigen, dessen Abberufung in Frage steht, weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der beklagten Partei, den Abberufenen von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3).

    Die Abberufung als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar als seine Ausschließung als Gesellschafter bzw. die Einziehung des Geschäftsanteils; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10).

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 296/08

    STAR 21

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    Das ergibt sich allein schon daraus, dass es im Streitfall um die Rückzahlung bereits ausgereichter Kredite geht, auf solche indes auch nach der Rechtsprechung vor dem MoMiG lediglich - die Berufungsbegründung (S. 23) sieht das selbst - das Eigenkapitalersatzrecht anwendbar war, die Rechtsfigur der Finanzplankredite zog diese Rechtsprechung lediglich für noch nicht ausgereichte Kredite heran (s. etwa Buschmann, NZG 2009, 91 sowie auch BGH, GmbHR 2010, 1204 - Tz. 28).

    Im Übrigen ist die Rechtslage selbst insoweit derzeit ungeklärt; BGH, GmbHR 2010, 1204 - Tz. 29, 34 jedenfalls lässt offen, ob ihr überhaupt noch zu folgen ist (vgl. auch Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 64 Rn. 144).

  • OLG München, 22.07.2010 - 23 U 4147/09

    Widerruf der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers: Zerstrittenheit der beiden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    (2) Dementsprechend liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 13).

    (4) Die hier zur Entscheidung der Frage, ob die Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund gedeckt war, angelegten Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung uneingeschränkt auch für die Zweipersonen-GmbH; gerade für sie hat sie insbesondere BGH, GmbHR 2009, 434, 435 formuliert (vgl. auch OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94).

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 40/97

    Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist

  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 234/89

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79

    Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH

  • BGH, 28.05.1990 - II ZR 245/89

    Beschwer bei Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH

  • BGH, 22.05.1995 - II ZR 247/94

    Antrag auf Erhöhung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM; Wirksamkeit der

  • BGH, 30.04.2001 - II ZR 328/00

    Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines

  • BGH, 08.12.2008 - II ZR 39/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss

  • BGH, 21.06.2010 - II ZR 230/08

    GmbH: Stimmrecht des Versammlungsleiters bei der Abstimmung über die Entziehung

  • BGH, 28.06.2011 - II ZR 127/10

    Nichtzulassung der Revision: Beschwer im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über

  • OLG München, 18.10.2010 - 7 U 3343/10

    Einstweilige Verfügung auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • OLG Stuttgart, 26.10.2005 - 14 U 50/05

    GmbH: Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur

  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 287/97

    Fristlose Kündigung gegenüber einer Prokuristin (Mitgesellschafterin) wegen

  • BGH, 19.09.1977 - II ZR 11/76

    Einziehung eines Geschäftsanteils aus in der Person des Gesellschafters liegendem

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 166/07

    Zum Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung

  • BGH, 24.06.2014 - II ZR 29/13

    Glaubhaftmachung einer Beschwer i.H.v. 20.000 Euro gem. § 26 Nr. 8 EGZPO bei

  • OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02

    Anfechtungsklage verdrängt die Feststellungsklage bei

  • OLG Stuttgart, 27.06.2018 - 14 U 33/17

    Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH: Nichtigkeit wegen

    Insbesondere ist die Gesellschaft bei der Beschlussanfechtungsklage der richtige Klagegegner (s. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, 14 U 10/12, juris Rz. 27) und der Kläger im Hinblick auf den Erhalt seiner Gesellschafterstellung klagebefugt (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, 14 U 10/12, juris Rz. 26).

    Das Fehlen eines wichtigen Grundes macht einen Einziehungsbeschluss zwar nicht nichtig, jedoch anfechtbar ( Westermann , in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 48; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 29).

    Dabei hat eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen (BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15; BGH, NZG 2013, 1344 Rn. 15; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 31; Strohn , in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 47).

    Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit dafür genügen (BGH, GmbHR 1987, 202, 203; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 31 a.E.).

    Beispiele für relevante Pflichtverletzungen können Verstöße gegen ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot oder gegen die gesellschafterliche Treuepflicht sein, aber auch sonstige erhebliche Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag, etwa die Verletzung der gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung (BGH, NJW-RR 1993, 1123, 1125; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 34), oder sonstige Handlungen, durch die der Gesellschaft bewusst und unberechtigt Schaden zugefügt wird.

    Ein solches Zerwürfnis ist vielmehr nur dann ein Ausschließungsgrund, wenn es überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person des anderen Gesellschafters nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (BGH, NJW-RR 1991, 1249 - Tz. 13; BGH, Urt. v. 24.09.2013, II ZR 216/11, juris Rz. 17; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, Rz. 35; Strohn , in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 123).

    Ein Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters ist für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht zwingend erforderlich, liegt es vor, kann es aber für einen Ausschließungsgrund sprechen, während umgekehrt das Fehlen einer Schuld der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, Rz. 36).

    Auch Umstände, die nicht den Anlass für die Ausschließung betreffen, können bei der Gewichtung dieses Anlasses eine Rolle spielen, so etwa die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, sein bisheriges Verhalten in der Gesellschaft, seine Verdienste um die Gesellschaft (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, Rz. 37).

    Die Ausschließung eines Gesellschafters ist ultima ratio, also nur dann möglich, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Art erreicht werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 43; Strohn , in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 136).

  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Gerade bei einer zweigliedrigen GmbH stellen Rechtsprechung und Literatur - andere Regeln gelten allerdings für den hier nicht gegebenen Fall der "Zerrüttung" des Verhältnisses zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 618 - Tz. 15; Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 165 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 31; a. A. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 16) - strenge Anforderungen an die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, um zu verhindern, dass der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen beliebig beenden kann (s. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.1999 - 8 U 153/97 - Tz. 399; OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 - Tz. 11; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.10.2005 - 14 U 50/05 - Tz. 18; kritisch Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94), verlangen also etwa, dass ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommen muss, die Bedenken gegen die weitere Geschäftsführung des Abzuberufenden seien so stark, dass diese eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesellschaftsinteressen zur Folge haben würde (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 30).

    b) Erst recht entscheidet sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer gegeben ist oder nicht, nach anderen rechtlichen Kriterien als sie insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall sind grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056; Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 166).

    Der Streitwert einer gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils gerichteten Klage entspricht - wie der einer Beschlussanfechtungsklage gegen eine Ausschließung aus einer GmbH - dem Verkehrswert dieses Anteils (s. Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 180 m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14

    Berechtigung einer ungeteilten Miterbengemeinschaft an einem

    aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2017 - 6 U 21/14

    GmbH: Stimmverbot eines Gesellschafters bei einem Rechtsgeschäft zwischen der

    Denn abweichend von dem dargelegten Grundsatz befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast etwa im Hinblick auf positive Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses bzw. im Hinblick auf Gründe, die einen angefochtene Gesellschafterbeschluss, der ausnahmsweise einer besonderen Rechtfertigung bedarf, rechtfertigen können (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012 - 14 U 10/12 -, GmbHR 2013, 414 Rn. 45, zit. nach juris).
  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Zudem hat das OLG Stuttgart in einer Entscheidung 2012 angedeutet, dass für das Vorliegen einer "förmlichen Beschlussfeststellung" als Voraussetzung für eine Anfechtungsklage "schon die Aufnahme in das inhaltlich eindeutige Protokoll genügen könnte" (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 -, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24 f. sowie Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl.,§ 38 Rn. 120).

    Eine Abwägung der Verursachensbeiträge mit dem Ziel, den überwiegenden Beitrag zu ermitteln, ist in einem solchen Fall nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 -, Rn. 15, juris OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012-14 U 10/12-, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 - 14 U 9/14 -, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Urteil vom 22. Juli 2010 - 23 U 4147/09 -, Rn. 35, juris LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013 -412 HKO 132/12-, Rn. 198, juris m.w.N.).

    Für die Abberufung reicht in diesem Fall - auch ohne Abwägung der wechselseitigen "Verursachungsbeiträge" - aus, wenn der betroffene Geschäftsführer einen wesentlichen, nicht zwingend den überwiegenden, Beitrag zu dem Zerwürfnis geleistet hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 -, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 -, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 -14 U 9/14-, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Urteil vom 22. Juli 2010-23 U 4147/09-, Rn. 35, juris; LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013-412 HKO 132/12 -, Rn. 198, juris m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Der Senat hat die Akten des vor ihm ebenfalls anhängigen und mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens 14 U 10/12 beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

    a) Zwar entspricht der Wortlaut des unter Ziff. 1 formulierten Antrags ("festzustellen, dass die ... Beschlüsse ... nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären") verbreiteter Antragspraxis bei der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 216, 240), zudem beantragt der Kläger auch in dem gegen die Komplementärin, die Beklagte Ziff. 2, geführten, beim Senat unter 14 U 10/12 anhängigen Parallelverfahren mit insoweit entsprechendem Wortlaut und handelt es sich dort tatsächlich um eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage (s. das ebenfalls am heutigen Tag ergangene Urteil des Senats in diesem zu 14 U 10/12 geführten Parallelverfahren, dort unter B I der Gründe).

    Vielmehr kommt der Senat nach umfassender Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe, wie eingehend dargelegt, zu einer anderen Einschätzung, insbesondere unter Würdigung der das Gewicht der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mindernden Aspekte, vor allem des eigenen Verhaltens der Seite M. sowie der Mitgesellschafter, zumal die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ein ausreichendes, milderes Mittel darstellt (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 14 U 10/12), so dass der Ausschluss schon nach dem ultima-ratio-Grundsatz nicht in Betracht kommt.

    Die Aufforderung zur Rückgabe von Unterlagen und Gegenständen hingegen mag zwar schon dann rechtmäßig erfolgen können, ist der Kläger - was der Fall war (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 14 U 10/12) - wirksam als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abberufen worden.

  • OLG Jena, 30.05.2018 - 2 U 800/15

    Einziehung GmbH-Gesellschaftsanteil - Anfechtungsbefugnis

    Im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, und hat also, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen (OLG Stuttgart, 19. Dezember 2012, 14 U 10/12).

    Im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, und hat also, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 -, Rn. 45, juris).

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 18 U 53/17
    Denn demjenigen Gesellschafter, der sich mit einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen einen ihn betreffenden Einziehungsbeschuss wendet, kann schon im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 bzw. aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als Ausprägung des im ganzen Zivilrecht geltenden allgemeinen Justizgewährungsanspruchs sowie des für das Gesellschaftsrecht und den Schutz der Gesellschafterstellung maßgebenden Eigentumsgrundrechts der angegriffene Einziehungsbeschluss nicht entgegen gehalten werden (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 -, juris Rn. 26 zur Klagebefugnis; Wertenbruch, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl., § Anh. Rn. 198 f.).
  • OLG Brandenburg, 28.01.2015 - 7 U 170/13

    Voraussetzungen des Ausschlusses des Minderheitsgesellschafters einer

    Aber auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (BGH, Urt. v. 13.2.1995, II ZR 225/93, NJW 1995, 1358, 1359 (für die Einziehung); OLG Stuttgart Urt. v. 19.12.2012, 14 U 10/12, GmbHR 2013, 414, 417, 418; MüKo-GmbHG/Strohn, 2. Aufl. 2015, § 34 Rn. 124).
  • OLG Jena, 25.03.2020 - 2 U 516/18
    lm Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, und hat also, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 -, Rn. 45, juris).
  • OLG Brandenburg, 28.01.2016 - 7 U 170/13
  • LG Hamburg, 17.05.2013 - 412 HKO 132/12
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - I-14 U 10/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3639
OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - I-14 U 10/12 (https://dejure.org/2012,3639)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2012 - I-14 U 10/12 (https://dejure.org/2012,3639)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - I-14 U 10/12 (https://dejure.org/2012,3639)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Absonderungsrecht aufgrund einer Raumsicherungsübertragung nur bei hinreichend bestimmter Kennzeichnung der erfassten Gegenstände

  • rechtsportal.de

    InsO § 49; InsO § 50
    Anforderungen an die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit im Rahmen einer Raumsicherungsübertragung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 689
  • ZIP 2012, 992
  • NZI 2012, 418
  • WM 2012, 1715
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12
    Der BGH hat hierzu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Parallelität der Rechtsinstitute von Verpfändung und Sicherungsübereignung entschieden, dass die Verpfändung von Beständen an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren unwirksam ist, wenn ein außenstehender Dritter, der allein die zugrunde liegende Sicherungsabrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1997 - IX ZR 341/95 -juris; BGHZ 21, 52, 56; 28, 17; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - NJW 1986, 1985; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904).

    Es kann mithin (wie auch in dem vom BGH, Urt. v. 11.12.1997 - IX ZR 341/95 - juris, entschiedenen Fall) nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Parteiwillen von der Sicherung erfassten Gegenstände ausnahmslos und erkennbar im Eigentum der Schuldnerin standen oder Eigentumsanwartschaftsrechte verkörperten.

  • BGH, 13.01.1992 - II ZR 11/91

    Handbibliothek Kunst - §§ 929, 930 BGB, Sicherungsübereignung,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12
    Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit wird zwar für möglich erachtet, um den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, doch müssen die jeweils erfassten Gegenstände hinreichend gekennzeichnet sein, damit jeder, der die zugrunde liegende Parteivereinbarung kennt, die übereigneten Sachen von anderen unterscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.1992 - XII ZR 7/91- juris; BGH, Urteil vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91 - m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12
    Der BGH hat hierzu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Parallelität der Rechtsinstitute von Verpfändung und Sicherungsübereignung entschieden, dass die Verpfändung von Beständen an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren unwirksam ist, wenn ein außenstehender Dritter, der allein die zugrunde liegende Sicherungsabrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1997 - IX ZR 341/95 -juris; BGHZ 21, 52, 56; 28, 17; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - NJW 1986, 1985; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904).
  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85

    Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12
    Der BGH hat hierzu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Parallelität der Rechtsinstitute von Verpfändung und Sicherungsübereignung entschieden, dass die Verpfändung von Beständen an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren unwirksam ist, wenn ein außenstehender Dritter, der allein die zugrunde liegende Sicherungsabrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1997 - IX ZR 341/95 -juris; BGHZ 21, 52, 56; 28, 17; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - NJW 1986, 1985; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904).
  • BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters aufgrund Vertrauenstatbestandes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12
    Der BGH hat hierzu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Parallelität der Rechtsinstitute von Verpfändung und Sicherungsübereignung entschieden, dass die Verpfändung von Beständen an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren unwirksam ist, wenn ein außenstehender Dritter, der allein die zugrunde liegende Sicherungsabrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1997 - IX ZR 341/95 -juris; BGHZ 21, 52, 56; 28, 17; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - NJW 1986, 1985; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904).
  • BGH, 12.02.1992 - XII ZR 7/91

    Vorrang des Vermieterpfandrechts an Warenlager

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12
    Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit wird zwar für möglich erachtet, um den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, doch müssen die jeweils erfassten Gegenstände hinreichend gekennzeichnet sein, damit jeder, der die zugrunde liegende Parteivereinbarung kennt, die übereigneten Sachen von anderen unterscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.1992 - XII ZR 7/91- juris; BGH, Urteil vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2015 - L 14 U 10/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,104685
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2015 - L 14 U 10/12 (https://dejure.org/2015,104685)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.02.2015 - L 14 U 10/12 (https://dejure.org/2015,104685)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - L 14 U 10/12 (https://dejure.org/2015,104685)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2015 - L 14 U 10/12
    Als rechtserheblich werden unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur solche Bedingungen als Ursache oder Mitursache angesehen, die nach der Auffassung des praktischen Lebens im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu diesem Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 51, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).
  • OLG Hamburg, 09.05.2012 - 14 U 3/12

    Einrede der Schiedsgutachterklausel im Deckungsprozess gegen eine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2015 - L 14 U 10/12
    Zur Begründung hat er vorgetragen, die von Prof. Dr. Jürgens festgestellte Bandscheibenvorwölbung im HWS-Bereich C6/7 müsse traumatischer Natur sein, da er bis zu seinem vorherigen Arbeitsunfall vom 18. März 2006 (s. dazu das Verfahren LSG 14 U 3/12) nie Beschwerden in diesem Bereich gehabt habe.
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2015 - L 14 U 10/12
    Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Acht bleiben müssen (BSGE 22, 203, 209; BSGE 43, 110, 113).
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