Rechtsprechung
OLG München, 05.10.2000 - 14 U 1010/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 833; BGB § 254
Ausschluss der Haftung wegen groben Eigenverschuldens des Verletzten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 833 § 254 Abs. 2
Schuldhafte Selbstgefährdung durch eigenmächtiges Betreten eines Hauses, in dem sich erkennbar Hunde befinden
Verfahrensgang
- OLG München, 05.10.2000 - 14 U 1010/99
- BGH, 26.06.2001 - VI ZR 420/00
Papierfundstellen
- VersR 2002, 1165
Wird zitiert von ... (3)
- AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10
Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und …
Dies ist in der Rechtsprechung etwa in den Fällen angenommen worden, in denen der Geschädigte durch entsprechende Hinweisschilder ("Vorsicht bissiger Hund") gewarnt worden ist und sich gleichwohl auf ein Grundstück begeben hat (…so OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.02.1983 - 17 U 121/82, VersR 1983, 1040;… aA OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.1980 - 4 U 98/79, VersR 1981, 1035;… LG Stuttgart, Urt. v. 05.03.2010 - 27 O 329/09, juris Rn. 22 f.), für den Geschädigten eine erkennbare Aggressivität des Hundes wegen des Eindringens in sein Revier (so OLG München, Urt. v. 05.10.2000 - 14 U 1010/99, VersR 2002, 1165 f.) oder eine vorher bekannte oder erkennbare Gefahr für den Geschädigten vorgelegen hat (…OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2005 - 5 U 21/05, NJW-RR 2006, 93 f.;… OLG Hamm, Urt. v. 16.04.2002 - 9 U 185/01, NZV 2003, 422). - AG Frankfurt/Main, 13.07.2017 - 32 C 2982/16
Hundebiss im Hotelzimmer - Haftung des Besitzers
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger und der Hund sich bereits zuvor begegnet waren, da bei dem vorherigen Zusammentreffen der Beklagte selbst mit anwesend gewesen war, so dass der Hund den Kläger nicht als unbefugten Eindringling wahrgenommen hatte (vgl. OLG München, Urteil vom 5.10.2000, 14 U 1010/99, nach juris). - LG Frankenthal, 14.08.2013 - 2 S 433/12 Da die Klägerin durch ihr Verhalten sich selbst bzw. ihren Hund in grober Weise selbst gefährdete, entfällt bei der gebotenen Haftungsabwägung zwischen der bloßen Gefährdungshaftung auf Seiten des Beklagten und dem schuldhaften Verhalten er Klä gerin die aus der Tiergefahr resultierende Gefährdungshaftung auf Seiten des Beklagten vollständig (vgl. auch OLG München, Urteil vom 5.10.2009, 14 U 1010/99) .