Rechtsprechung
   OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06   

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OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2006,3568)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2006 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2006,3568)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. November 2006 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2006,3568)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Virtual Personal Videorecorder

    Die Speicherung und Überlassung von Sendungen an Dritte im Rahmen eines entsprechenden Internetangebots stellt eine unzulässige Vervielfältigung dar und verletzt das Senderecht der jeweiligen Sendeunternehmen.

  • Telemedicus

    Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

  • Telemedicus

    Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

  • aufrecht.de

    Online-Videorecorder verstoßen gegen Urheberrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitverzögerung durch die Aufbereitung eines Sendesignals für die Weiterleitung im Internet im Wege des sog. Streaming; Vorliege einer Vervielfältigung durch die Speicherung der Sendungen eines Klägers auf dem Server eines Beklagtenüber das Internet; Begriff der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 16, 19a, 20, 44a, 53, 54, 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

  • online-und-recht.de
  • rewis.io
  • schmieder-wehlauch.de

    Online-Videorekorder sind unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Shift TV rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • CIPReport PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Virtual Personal Video Recorder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2007, 278
  • ZUM 2007, 203
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    aa) Den Ausgangspunkt der Beurteilung bildet der vom BGH in seiner Rechtsprechung mit Nachdruck betonte Grundsatz, dass das Verständnis der privilegierenden Norm sich vor allem an den technischen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren hat (BGH GRUR 1997, 459, 463, unter Hinweis auf BGHZ 17, 266, 282 = GRUR 1955, 492 Grundig-Reporter; siehe auch BGH, a. a. O., 464).

    Der Gesetzgeber selbst habe bei der Begründung der Privilegierungstatbestände des § 53 UrhG keinen Zweifel daran gelassen, dass die zur persönlichen Nutzung geschaffene Vergünstigung nicht jede neue Nutzungsmöglichkeit zulasse, es sei vielmehr zu bedenken, dass ein Festhalten an bisherigen Regelungen zur teilweisen Aushöhlung des Urheberrechts führen könne (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I, unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/270, S. 31 f.; BT-Drucks. 10/837, S. 9 ff.; Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovellen, 1985, BT-Drucks. 11/4929, S. 5; BT-Drucks. 11/5958, S. 4).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I; ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Recorder).

    dd) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online Video Recorder, unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) lediglich als ein "notwendiges Werkzeug" (so BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I) fungiert und die Endnutzer die Vervielfältigungen durch sie herstellen lässt, was nicht zweifelsfrei erscheint, so sind jedenfalls die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung der Privilegierung nicht erfüllt.

    Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem gewerbliche Kopierunternehmen im Auge, die Vervielfältigungen auf Veranlassung eines Kunden vornehmen (siehe BGH GRUR 1997, 459, 462, unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/270, S. 74).

  • LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06

    Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Diese wird dem einzelnen Kunden dadurch sinnlich wahrnehmbar, dass er sie auf seinen PC herunterladen und sie sich dort aufgrund ihrer Umsetzung in eine schnelle Folge optisch wahrnehmbarer Bildschirmanzeigen ansehen kann (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutzzweck der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I; ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Recorder).

    cc) Entscheidend ist, dass sie darüber hinaus dem Endnutzer die Vervielfältigung durch den Empfang der Sendung beschafft (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Recorder).

    dd) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online Video Recorder, unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Auch das Merkmal eines "Zugänglichmachens" wird durch die Möglichkeit eines interaktiven Abrufs verwirklicht (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5 - Personal Video Recorder; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2005, § 16 Rdnr. 13).

    Wenn man gleichwohl auf die Gesamtheit aller Nutzer abstellt (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5 - Personal Video Recorder), so wird dabei außer Acht gelassen, dass sich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG (ebenso wie die übrigen Nutzungsrechte) immer nur auf jeweils ein konkretes Werk bezieht, das Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss (Dreier, ebenda).

  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.05.2006 (Az.: 05 O 4391/05) wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 12.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az.: 05 O 4391/05, die Klage abzuweisen,.

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Immerhin hat der BGH sogar den Versand reprographischer Vervielfältigungen, für die sich der Besteller auf eine Privilegierung nach § 53 UrhG berufen kann, als einen Vorgang gewertet, der einen Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung begründet (BGH GRUR 1999, 707 Kopienversanddienst).

    Eine solche Regelung zu schaffen, welche die Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote ermöglichen würde, die durchaus im Interesse der Verbraucher liegen, ist aber dem Gesetzgeber bzw. allenfalls der höchstrichterlichen Rechtsprechung (wie in der Entscheidung "Kopienversanddienst", GRUR 1999, 707, 4. LS) vorbehalten.

  • BGH, 03.06.1976 - X ZR 57/73

    Patent über die Herstellung und Gewinnung eines "Tylosin" genannten Antibiotikums

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Geschäftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher einer anderen Firma weiterbetrieben oder wieder aufgenommen wird (BGH GRUR 1976, 579, 583 - Tylosin).
  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Dieser Ausschluss der für öffentlich-rechtliche Sendeunternehmen als verfassungskonform angesehen worden ist (BVerfGE 78, 101, 102 f.) steht im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2001/29/EG, wonach "die Rechtsinhaber" - und mithin auch die in der Richtlinie gleichfalls erwähnten Sendeunternehmen - im Fall der Privatkopie einen gerechten Ausgleich erhalten müssen (Dreier, ebenda; siehe auch Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 87 Rdnr. 24; siehe dazu auch Götting, Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung nach § 54 UrhG, 2004, S. 47 ff.) .
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Diese Grundsätze werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der BGH ausnahmsweise auch eine erweiternde Auslegung für zulässig erklärt hat (siehe BGH ZUM 2002, 740 - Elektronischer Pressespiegel; BGH ZUM 2005, 651, 652 - Wirtschaftswoche).
  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (siehe etwa BGH GRUR 1991, 449, 453 - Betriebssystem; Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 16 Rdnr. 5, m. w. N.).
  • KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02

    Urheberrechtsverletzung: Versendung individueller Pressespiegel per E-Mail oder

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Die Aufzeichnungen der Programme der Klägerin durch die Beklagte zu 1) sind nicht vorübergehend und flüchtig, denn sie sind nicht besonders kurzlebig und rasch vergänglich, wie beispielsweise bei der Abspeicherung im Arbeitsspeicher eines Computers, wo sie im weiteren Verlauf der Arbeitssitzung bzw. beim Abschalten des Geräts automatisch gelöscht werden (Schricker/Loewenheim, a. a. O., Rdnr. 5, unter Hinweis auf KG GRUR-RR 2004, 228, 231 - Ausschnittdienst) .
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 119/02

    WirtschaftsWoche

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

  • Drs-Bund, 07.07.1989 - BT-Drs 11/4929
  • Drs-Bund, 04.12.1989 - BT-Drs 11/5958
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662).
  • LG Köln, 28.02.2007 - 28 O 16/07

    Speichern von Webradiosendungen auf Servern

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte zu 1) auf ihrer Internetseite www.xxx Musiktitel, an denen den Verfügungsklägerinnen die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen, öffentlich zugänglich macht im Sinne des § 19a UrhG, weil ihr Angebot, die auf dem persönlichen Account gespeicherten Radiosendungen abzurufen, jedermann offen steht (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; a.A. OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Durch das Aufzeichnen der Radioprogramme und das Speichern auf dem Server der Verfügungsbeklagten zu 1) werden die Radiosendungen und mit ihnen die streitgegenständlichen Musiktitel vervielfältigt (vgl. dazu im Einzelnen OLG Köln GRUR 2006, 5; OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Erst wenn der fertiggestellte Mitschnitt der Radiosendungen in mp3-Format auf dem dem einzelnen Kunden zugewiesenen virtuellen Speicherplatz abgespeichert ist, kann der Kunde aktiv werden und den interaktiven Abruf auslösen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Von einer Unentgeltlichkeit im Sinne des § 53 I 2 UrhG kann aber bereits dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Vervielfältigungstätigkeit, d.h. das Dienstleistungsangebot insgesamt, auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und sich nicht bloß auf die Erstattung der Unkosten beschränkt (OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Eine unmittelbare Entgeltlichkeit der einzelnen Vervielfältigung ist nach Sinn und Zweck des Privilegierungstatbestandes nicht erforderlich (OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729 mit zustimmender Anmerkung Dr. Raitz in BeckRS 2006).

  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

    Die Berufung der Beklagten hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 zurückgewiesen (OLG Dresden, ZUM 2007, 203= CR 2007, 662).

    hatte der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662) die Verurteilung durch das Landgericht mit Urteil vom 12.5.2006 bestätigt, die Revision der Beklagten hiergegen war ohne Erfolg geblieben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 36 ff. - Internet-Videorecorder I).

  • LG Berlin, 11.01.2011 - 16 O 494/09

    Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Webradio-Aufnahmedienstes

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass bei einer wertenden Betrachtungsweise der Art und Weise, wie es zur Herstellung der Kopien kommt, unter Einbeziehung der Zwecksetzung des Urheberrechtsgesetz erhebliche Argumente dafür sprächen, die Beklagte als die Herstellerin anzusehen (vgl. zu einer solchen wertenden Betrachtungsweise OLG Dresden, Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, das durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06   

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https://dejure.org/2019,49173
OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,49173)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,49173)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. März 2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,49173)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    hatte der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662) die Verurteilung durch das Landgericht mit Urteil vom 12.5.2006 bestätigt, die Revision der Beklagten hiergegen war ohne Erfolg geblieben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 36 ff. - Internet-Videorecorder I).

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rn 286, § 87 Rn 81).

    Hierbei handelt es sich um eine zeitgleiche Sendung im Sinne des § 20 UrhG (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 30 f. - Internet-Videorecorder I).

    Diese Sendung wurde damit der Öffentlichkeit im Sinne von § 20 UrhG zugänglich gemacht; zu welchem Zeitpunkt die Empfänger das bestellte Werk wahrnehmen konnten, ist dabei unerheblich (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 34 f., 57 - Internet-Videorecorder I).

    Für die dabei gebotene wertende Betrachtung ist maßgeblich, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch das Weiterleiten der Sendesignale den Empfang im Bereich des Kunden technisch vermittelt, sondern mit den Online-Videorecordern auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I).

    Überdies stellt sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die übermittelten Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 f. - Internet-Videorecorder I).

    Die von den Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 22 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 26 f. - Internet-Videorecorder I) beziehen sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG.

    Für dieses Recht kann nicht auf die Gesamtheit der Kunden als Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG abgestellt werden, die die Vervielfältigung einer bestimmten Sendung aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten haben, weil sich dieses Recht auf die Bereithaltung zum Abruf für eine Öffentlichkeit in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden bezieht (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 27 mwN - Internet-Videorecorder I).

    Hieran fehlt es beim Angebot zur Aufzeichnung, beim Weiterleiten und bei den Speicherungen auf dem PVR (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 26 f. - Internet-Videorecorder I).

    Soweit es dagegen um das Weitersenderecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG geht, ist diese Gesamtheit der Kunden, die zeitgleich das übermittelte Sendesignal der Klägerin unabhängig voneinander aufzeichnen konnten, als Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 34 f. - Internet-Videorecorder I).

    Das dem Antrag zu I. 2. stattgebende Verbot, das Angebot "..." Dritten zur Einbindung in eine Website zu lizensieren, ist begründet, weil die Urheberrechtsverletzung durch eine Lizenzierung fortgesetzt und vertieft würde (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 59 - Internet-Videorecorder I).

    Dabei handelte sie schuldhaft, weil sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 60 - Internet-Videorecorder I).

    Dabei haben sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens nicht ausreichend in Betracht gezogen und sind deshalb auch verpflichtet, die zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Auskunft für die Zeiträume ihrer Geschäftsführerstellung zu erteilen (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 61 - Internet-Videorecorder I).

    Es ist nicht auszuschließen, dass er das Geschäftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher eines anderen Unternehmens weiter betreiben oder wieder aufnehmen würde (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 47 - Internet-Videorecorder I).

    Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere den Revisionsentscheidungen vom 22.4.2009 (I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I), vom 11.4.2013 (I ZR 512/11, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II) sowie vom 30.11.2017 (I ZR 75/17, Anlage BB 46) eine Klärung gefunden.

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.4.2013 (I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II), auf das verwiesen wird, das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Anschlussrevision der Klägerin hiergegen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.4.2013 (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 9 ff. - Internet-Videorecorder II) zurückgewiesen.

    In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch festgestellt, dass die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin verletzt habe, ihre Funksendungen weiterzusenden, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 20 UrhG (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 40 - Internet-Videorecorder II).

    Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem Empfang zugänglich gemacht wird und dies einer öffentlichen Wiedergabe entspricht (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 41 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2010, 530 Rn 17 - Regio-Vertrag).

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rn 286, § 87 Rn 81).

    Für die dabei gebotene wertende Betrachtung ist maßgeblich, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch das Weiterleiten der Sendesignale den Empfang im Bereich des Kunden technisch vermittelt, sondern mit den Online-Videorecordern auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I).

    Dass der Beklagten zu 1) die Aufzeichnungen und Vervielfältigungsstücke nicht zuzurechnen sind (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 11 - Internet-Videorecorder II), lässt sich nicht auf das Weitersenden übertragen.

    Hersteller der Aufzeichnung ist damit nicht die Beklagte zu 1), sondern der privilegierte Nutzer (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 11 - Internet-Videorecorder II).

    Überdies stellt sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die übermittelten Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 f. - Internet-Videorecorder I).

    Die von den Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 22 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 26 f. - Internet-Videorecorder I) beziehen sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG.

    Soweit es dagegen um das Weitersenderecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG geht, ist diese Gesamtheit der Kunden, die zeitgleich das übermittelte Sendesignal der Klägerin unabhängig voneinander aufzeichnen konnten, als Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 34 f. - Internet-Videorecorder I).

    Im Streitfall erhielt mit gleichzeitig mindestens 100 solcher Nutzern des Angebots "...", die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; Senat, Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913, 745 Rn 60).

    Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands liegen mit der Ausnahme vor (vgl. BGH, GRUR 2013, 618 Rn 46, 50 ff. - Internet-Videorecorder II; Senatsbeschluss vom 18.2.2014 zu 1.), dass der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung des zur Weitersendung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts zusteht, § 87 Abs. 5 UrhG.

    Sie hat das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG verletzt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 57 - Internet-Videorecorder II).

    Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere den Revisionsentscheidungen vom 22.4.2009 (I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I), vom 11.4.2013 (I ZR 512/11, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II) sowie vom 30.11.2017 (I ZR 75/17, Anlage BB 46) eine Klärung gefunden.

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    In der Weiterleitung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Sendesignale liegt eine solche Wiedergabe (vgl. BGHZ 206, 365 Rn 44, 51 - Ramses).

    Dies gilt unabhängig davon, ob diese den Zugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn 44 - Ramses).

    Die Übermittlung einer Erstsendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel - hier jedenfalls bis zum Aufnahmeserver - sind zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 25 - ITV Broadcasting/TVC; BGHZ 206, 365 Rn 55 - Ramses; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 UrhG Rn 286).

    Die Weiterverbreitung über Kabel bedarf deshalb hier der Erlaubnis der Klägerin, ohne dass es darauf ankommt, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d.h. für ein Publikum, an das sie nicht gedacht hatte, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGHZ 206, 365 Rn 48, 55 - Ramses).

    Deshalb allein bilden sie allerdings noch keine Öffentlichkeit, vielmehr muss die Zahl unbestimmt sein (BGHZ 206, 365 Rn 62 - Ramses).

    Eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird (EuGH GRUR 2016, 684 Rn 42 - Reha-Training; BGHZ 206, 365 Rn 46 - Ramses).

  • OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Nach Erlass des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle vom 14.6.2016 (Sch-Urh 11/14, Anlage BB 40), gegen den die Klägerin Widerspruch eingelegt hat, hat er mit Beschluss vom 30.8.2016 (Bl. 1657 dA) im Hinblick auf § 16 Abs. 4 S. 1 UrhWG, §§ 129 Abs. 1, 139 Abs. 3 VGG das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits beim OLG München, Az. 6 Sch 21/16 WG, ausgesetzt.

    Das OLG München hat mit Urteil vom 6.4.2017 (CR 2017, 831, Anlage BB 47), auf das Bezug genommen wird, das Vorliegen einer Kabelweitersendung verneint, so dass den Betreibern von Online-Videorecordern gegen Sendeunternehmen der - im Wege der abgewiesenen Widerklage geltend gemachte - Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 87 Abs. 5 UrhG nicht zustehe.

    Diese Einschränkung des Verbietungsrechts kann das Kabelunternehmen indes nur verlangen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 b UrhG auf der - wie von den Beklagten in Variante 2 zugrunde gelegt (Schriftsatz vom 26.6.2018 S. 2, 6 ff., Bl. 1696 ff dA) - gesamten Strecke von der Empfangsantenne bis zum individuellen Speicherplatz, wo der Kunde seine Kopie abrufen kann, vorliegen (OLG München, Urteil vom 6.4.2017, CR 2017, 831 Rn 43).

    Dies hat das OLG München mit rechtskräftigem Urteil vom 6.4.2017, Az. 6 Sch 21/16 WG, zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin durch Abweisung der Widerklage festgestellt.

    Der Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zum Vorliegen einer die Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Entscheidung oder, im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde, bis zur Rechtskraft des Verfahrens OLG München 6 Sch 21/16 WG = BGH I ZR 75/17 auszusetzen, war zurückzuweisen.

    Das Verfahren OLG München 6 Sch 21/16 WG ist jedoch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2017 (I ZR 75/17) rechtskräftig abgeschlossen und nicht mehr anhängig.

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Senat mit Urteil vom 12.7.2011 (OLG Dresden, ZUM 2011, 913 = CR 2012, 745) das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.

    Mit Urteil vom 12.7.2011 (OLG Dresden, ZUM 2011, 913 = CR 2012, 745) hatte der Senat angenommen, das Angebot "..." verletze nicht das Leistungsschutzrecht der Klägerin aus § 87 Abs. 1 UrhG im Hinblick auf das Vervielfältigungsrecht, § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG.

    Damit wurde die Auffassung des Senats (Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913 = CR 2012, 745 Rn 57 ff., auf das verwiesen wird) bestätigt, so dass zwar die zur Zurückverweisung führende Entscheidung darauf nicht beruhen kann und sich die Bindungswirkung hierauf nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht erstreckt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 563 Rn 3 a).

    Wie der gerichtliche Sachverständige Diplom-Informatiker Prof. Dr. SV1 festgestellt hat, erzeugt der Aufnahmeserver vom ersten Schritt des Aufnahmeprozesses an benutzerindividuell eine Videodatei, die gespeichert und dann in ein kundenspezifisches Verzeichnis (im Storage Cluster) verschoben wird (Senat, Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913, 745 Rn 29).

    Im Streitfall erhielt mit gleichzeitig mindestens 100 solcher Nutzern des Angebots "...", die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; Senat, Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913, 745 Rn 60).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung wurden die Werke den möglichen Adressaten zugänglich gemacht, so dass "recht viele Personen" (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn 41 - Reha-Training m.w.N.) und eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin erhielten.

    Unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung aufgrund nacheinander ermöglichten Zugangs handelt es sich dabei um recht viele Personen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn 41 - Reha-Training m.w.N.).

    Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, dass die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

    Eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird (EuGH GRUR 2016, 684 Rn 42 - Reha-Training; BGHZ 206, 365 Rn 46 - Ramses).

  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das Teilendurteil des Landgerichts Leipzig vom 12.5.2006, Az. 5 O 4391/05, in der Urteilsformel I. 1. und 2. sowie II. teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 3) werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, verurteilt, es zu unterlassen, das Fernsehprogramm "X" der Klägerin oder Teile davon weiterzusenden, insbesondere wie unter "www..." angeboten (d.h. wie bei Anhängigkeit der Klage am 24.10.2005 aus der Klage mitsamt Anlagen ersichtlich), das Angebot "..." mit dem Fernsehprogramm "X" Dritten zur Einbindung in eine Website zu lizenzieren.

    Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 12.5.2006, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage weitgehend stattgegeben (LG Leipzig, ZUM 2006, 753 = CR 2006, 784).

    die Klage (im noch rechtshängigen Umfang) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 12.5.2006 (Az.: 5 O 4391/05) abzuweisen.

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Die Übermittlung einer Erstsendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel - hier jedenfalls bis zum Aufnahmeserver - sind zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 25 - ITV Broadcasting/TVC; BGHZ 206, 365 Rn 55 - Ramses; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 UrhG Rn 286).

    Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, dass die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

  • BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne III

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Die Einlegung der am 5.1.2018 beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerde (BB 39) hemmt als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht die Rechtskraft des angegriffenen Urteils (BVerfG, NJW 1996, 1736).

    Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hemmt als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht (BVerfG, NJW 1996, 1736).

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Die Berufung der Beklagten hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 zurückgewiesen (OLG Dresden, ZUM 2007, 203= CR 2007, 662).

    hatte der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662) die Verurteilung durch das Landgericht mit Urteil vom 12.5.2006 bestätigt, die Revision der Beklagten hiergegen war ohne Erfolg geblieben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 36 ff. - Internet-Videorecorder I).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 264/17

    Fernbleiben der ordnungsgemäß geladenen Partei wegen der vermeintlich

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

  • BVerfG, 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04

    Pflichten des Gerichts bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07

    Regio-Vertrag

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 1071/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,97218
OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2011,97218)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2011 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2011,97218)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2011,97218)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • pc-magazin.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streaming-Angebote mit einem Online-Videorecorder speichern?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juli 2011 (14 U 1071/06) unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
  • OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

    Nach Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.04.2009 (GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I, Anl. K 3) hat das OLG Dresden im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Urteil vom 12.07.2011 - 14 U 1071/06 (Anl. K 4) festgestellt, dass die Weitersendung des Programms "R" bei "Shift.TV" das Senderecht der Klägerin verletze.

    Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Oberlandesgericht Dresden hierzu im Berufungsverfahren 14 U 1071/06 berufen sei, nachdem der Zwangslizenzeinwand dort nur einredeweise erhoben worden sei.

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,88200
OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,88200)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,88200)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. April 2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,88200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,88200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rewis.io

    Berichtigungsbeschluss z. Online-Videorekorder

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge käme nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042).
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Auskunftsurteils kann das Verfahren auf Parteiantrag fortgesetzt werden (BGH NJW 2012, 2180).
  • BAG, 18.06.1963 - 5 AZR 146/62

    Leitender Angestellter - Verkehrs-Aktiengesellschaft - Sittenwidrigkeit -

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Wird das Teilurteil über die 1. oder 2. Stufe angefochten, bleibt der Zahlungsanspruch in 1. Instanz anhängig; da dem Auskunftsantrag weitgehend stattgegeben wurde, bedurfte es keiner Zurückverweisung wegen des Zahlungsanspruchs (BAG NJW 63, 2142; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 254 Rn 14 m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Klageantrag III lautet: "Die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für die Verwertung des Fernsehprogramms X der Klägerin im Rahmen des unter "www...." veranstalteten Dienstes in einer nach der Auskunft nach vorstehender Ziffer II noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen." Das Berufungsgericht hat sich hier an den Grundsatz des § 537 ZPO zu halten, dass es nicht befugt ist, über den Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, der noch im ersten Rechtszug anhängig ist (BGHZ 30, 213).
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