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   OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06   

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OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06 (https://dejure.org/2006,2981)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 (https://dejure.org/2006,2981)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 2006 - 14 U 11/06 (https://dejure.org/2006,2981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückerstattungsanspruch nach den Kapitalerhaltungsregelungen, wenn die insolvente GmbH an sich durchsetzbare, aber verjährte vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung hat; Leistungen der GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung des Bestehens eines Auskunftsanspruchs nach dem Bestehen eines Leistungsanspruchs; Anspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Minderheitsgesellschafter wegen Versäumung der Geltendmachung eines höheren Vergütungsanspruchs vor Eintritt der Verjährung; ...

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30; GmbHG § 31
    Kein Erstattungsanspruch aus §§ 30 , 31 GmbHG wegen Verjährung vertraglicher Ansprüche der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 275
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 306/85

    Unzulässige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Austauschvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    Vertragliche Ansprüche und Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG sind vom Bundesgerichtshof nicht als unterschiedliche Streitgegenstände behandelt worden (BGH NJW 1987, 1194).

    Hierbei kann mit dem Landgericht offen gelassen werden, ob der Kläger eine Unterbilanz (Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 9 ff.; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 13 ff.) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Gesellschaft (BGH NJW 1987, 1194, 1195; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 15; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 20) hinreichend substantiiert vorgetragen hat.

    Rückzuerstatten sind Leistungen aller Art, die wirtschaftlich das Gesellschaftsvermögen verringern, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH NJW 1987, 1194, 1195; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 20; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 8).

    Es ist nicht Aufgabe der Kapitalerhaltungsregelungen in §§ 30, 31 GmbHG, dem Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen einen Minderheitsgesellschafter der insolventen GmbH zu verschaffen, wenn es der Mehrheitsgesellschafter oder später der Insolvenzverwalter versäumt hat, einen Anspruch auf eine höhere vertragliche Vergütung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen (hierin liegt der Unterschied zu dem der Entscheidung BGH NJW 1987, 1194, 1195 f. zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    Die Rechtsprechung verlangt aber eine maßgebliche Beteiligung (BGH NJW 1982, 383, 384 = BGHZ 81, 311 bei Mehrheitsbeteiligung von 95% an GmbH über eine 100%ige Tochter; BGH NJW 1984, 1036: Beteiligung des Beklagten über mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften mit 70% an Gemeinschuldnerin; BGH NJW 1991, 357, 358 bei Mehrheitsbeteiligung von 75% an Alleingesellschafterin der insolventen GmbH unter Hinweis auf §§ 17, 16 Abs. 4 AktG; nach BGH NZG 1999, 939 genügt beim Eigenkapitalersatzrecht eine 51%-Beteiligung an der anderen Gesellschaft; Scholz-Westermann § 30 GmbHG Rn. 35; die zum Eigenkapitalersatzrecht im Rahmen von § 32 a GmbHG entwickelten Grundsätze können insoweit jedenfalls teilweise mit herangezogen werden, vgl. Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 18).

    Der jeweilige Gesellschafter muss also sowohl an der leistenden GmbH als auch an der Leistungsempfängerin mit zumindest 50% beteiligt sein (Goette § 3 Rn. 42 unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 2822 = NZG 1999, 939 und BGH NJW 2001, 1490 = NZG 2001, 223; nach Gehrlein, GmbH-Recht in der Praxis, 2005, S. 364 kann auch 50%-Beteiligung genügen, wenn zugleich der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist).

    Entscheidend ist aber letztlich, dass die F. GmbH bei den hier vorliegenden Mehrheitsverhältnissen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) und der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaft nicht in der Lage war (etwa aufgrund einer nicht vereinbarten Sperrminorität oder einer Einstimmigkeit ), einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 6 GmbHG zu verhindern mit einer Anweisung an die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, eine höhere Vergütung durchzusetzen (vgl. BGH NJW 1999, 2822 = NZG 1999, 939 und BGH NJW 2001, 1490 = NZG 2001, 223).

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 179/99

    Eigenkapitalersetzende Wirkung bei Verbundenheit eines Gesellschafters mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    Der jeweilige Gesellschafter muss also sowohl an der leistenden GmbH als auch an der Leistungsempfängerin mit zumindest 50% beteiligt sein (Goette § 3 Rn. 42 unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 2822 = NZG 1999, 939 und BGH NJW 2001, 1490 = NZG 2001, 223; nach Gehrlein, GmbH-Recht in der Praxis, 2005, S. 364 kann auch 50%-Beteiligung genügen, wenn zugleich der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist).

    Entscheidend ist aber letztlich, dass die F. GmbH bei den hier vorliegenden Mehrheitsverhältnissen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) und der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaft nicht in der Lage war (etwa aufgrund einer nicht vereinbarten Sperrminorität oder einer Einstimmigkeit ), einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 6 GmbHG zu verhindern mit einer Anweisung an die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, eine höhere Vergütung durchzusetzen (vgl. BGH NJW 1999, 2822 = NZG 1999, 939 und BGH NJW 2001, 1490 = NZG 2001, 223).

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    c) Wenn der Kooperationsvertrag die Höhe der Vergütung verbindlich regelt, läge nach dem Vortrag des Klägers ein Fall des Kalkulationsirrtums vor, hier, weil die Kalkulation offen gelegt wurde, in der Form eines externen Kalkulationsirrtums (zur Unbeachtlichkeit des internen Kalkulationsirrtums BGH NJW 1998, 3192, 3193 = BGHZ 139, 177).

    Dieser führt grundsätzlich nicht zu einer Irrtumsanfechtung, sondern zu einer Vertragsanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn die Vertragsparteien einem gemeinsamen Irrtum unterlegen sind; nur wenn der Irrtum auf einer einseitigen Fehlvorstellung einer Vertragspartei beruhen würde, wäre er grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1998, 3192 = BGHZ 139, 177; BGH NJW 1981, 1551; BGH NJW-RR 1986, 569; BGH NJW-RR 1995, 1360; Palandt-Heinrichs § 119 BGB Rn. 21 a).

  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    a) Da die F. GmbH Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war und der Erstattungsanspruch des § 31 Abs. 1 GmbHG gesellschaftsrechtlicher Natur ist (Baumbach-Hueck-Fastrich § 31 GmbHG Rn. 3; Scholz-Westermann § 31 GmbHG Rn. 1; nach BGH NJW 2000, 2577, 2578 = BGHZ 144, 336 und BGH NJW 2004, 1111, 1112 = BGHZ 157, 72 funktional mit dem Einlagenanspruch zu vergleichen), genügt anders als bei einer gegen einen Dritten gerichteten Insolvenzanfechtung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (die das Landgericht nicht für ausreichend erachtet hatte, vgl. Urteil S. 11 Mitte).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen von §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG trägt grundsätzlich Kläger, für das Vorliegen eines einem Drittvergleich standhaltenden Drittgeschäfts unter Marktbedingungen ist hingegen an sich der Gesellschafter vortrags- und beweispflichtig (BGH NJW 2004, 1111, 1112 = BGHZ 157, 72; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 30).

  • BGH, 11.05.2000 - IX ZR 262/98

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    d) Letztlich offen bleiben kann die Frage, ob der Beklagten die Erteilung der Auskunft zugemutet werden kann, weil Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwürdiges Interesse des Auskunftsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen (BGH NJW 2000, 3777, 3779; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 13) Hierfür trägt der Auskunftspflichtige die Vortrags- und Beweislast (vgl. BGH NJW 2000, 3777, 3780), der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20.10.2005 genannte Betrag von 35.000,00 EUR ist in erster Instanz nicht bestritten worden.

    In Fällen, in denen die geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich ist, ist dem Auskunftspflichtigen grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den Auskunftsberechtigten darauf zu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen selbst zu beschaffen (BGH NJW 2000, 3777, 3779 f. für Insolvenzverwalter).

  • BGH, 18.01.1978 - VIII ZR 262/76

    Geltendmachung von gesetzlichen Auskunftsrechten durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    Bei vertraglichen Beziehungen genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch (BGH NJW 2002, 3771; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 10), während bei gesetzlichen Ansprüchen grundsätzlich feststehen muss, dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 11; etwa bei der Insolvenzanfechtung muss nach BGH NJW 1978, 1002 und BGH NJW 1979, 1832 = BGHZ 74, 379 der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Anfechtungsgegner feststehen).

    c) Der Kläger muss als Insolvenzverwalter vorrangig nach § 97 InsO vorgehen (BGH NJW 1978, 1002; BGH NJW 1979, 1832; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 12).

  • BGH, 06.06.1979 - VIII ZR 255/78

    Auskunftsanspruch des Konkursverwalters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    Bei vertraglichen Beziehungen genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch (BGH NJW 2002, 3771; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 10), während bei gesetzlichen Ansprüchen grundsätzlich feststehen muss, dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 11; etwa bei der Insolvenzanfechtung muss nach BGH NJW 1978, 1002 und BGH NJW 1979, 1832 = BGHZ 74, 379 der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Anfechtungsgegner feststehen).

    c) Der Kläger muss als Insolvenzverwalter vorrangig nach § 97 InsO vorgehen (BGH NJW 1978, 1002; BGH NJW 1979, 1832; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 12).

  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 198/88

    Ermittlungsanspruch des pflichtteilsergänzungsberechtigten Erben gegen den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    Bei Verjährung des Hauptanspruchs kann auch der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mangels eines Informationsinteresses in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1985, 384; BGH NJW 1990, 180, 181 = BGHZ 108, 393 - Ausnahme, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Auskünfte des Erben trotz der Verjährung seiner eigenen möglichen Pflichtteilsansprüche noch benötigt, etwa um gemäß § 2329 BGB gegen einen Beschenkten vorzugehen; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 27).
  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06
    Die Rechtsprechung verlangt aber eine maßgebliche Beteiligung (BGH NJW 1982, 383, 384 = BGHZ 81, 311 bei Mehrheitsbeteiligung von 95% an GmbH über eine 100%ige Tochter; BGH NJW 1984, 1036: Beteiligung des Beklagten über mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften mit 70% an Gemeinschuldnerin; BGH NJW 1991, 357, 358 bei Mehrheitsbeteiligung von 75% an Alleingesellschafterin der insolventen GmbH unter Hinweis auf §§ 17, 16 Abs. 4 AktG; nach BGH NZG 1999, 939 genügt beim Eigenkapitalersatzrecht eine 51%-Beteiligung an der anderen Gesellschaft; Scholz-Westermann § 30 GmbHG Rn. 35; die zum Eigenkapitalersatzrecht im Rahmen von § 32 a GmbHG entwickelten Grundsätze können insoweit jedenfalls teilweise mit herangezogen werden, vgl. Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 18).
  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 296/91

    Streitwert bei Stufenklage nach Klageabweisung im Berufungsverfahren

  • BGH, 13.11.1995 - II ZR 113/94

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 71/80

    Elffache der Jahresmiete - Offener Kalkulationsirrtum, § 119 Abs. 1, Abs. 2, §

  • BGH, 10.10.1983 - II ZR 233/82

    Gewährung eines Darlehens zur Ersetzung von fehlendem Eigenkapital einer

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 174/89

    Begriff der eigenkapitalersetzenden Mittel

  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 56/83

    Auskunftsanspruch des Beschenkten bei Verjährung des

  • BGH, 19.12.1985 - VII ZR 188/84

    Kalkulationsirrtum

  • BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Unterbilanzhaftungsansprüchen

  • BGH, 22.10.1990 - II ZR 238/89

    Wahrung der Konkursanfechtungsfrist durch Mahnbescheidsantrag; Erstattung

  • BGH, 13.07.1995 - VII ZR 142/94

    Ergänzende Auslegung eines Bauvertrags

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 118/98

    Grundsatzentscheidung zum Kapitalehaltungsrecht bei der GmbH

  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

  • OLG Hamburg, 04.03.2004 - 11 U 200/03
  • OLG Frankfurt, 18.03.1993 - 15 U 194/91

    Auskunftsanspruch des Architekten gegenüber dem Auftraggeber?

  • OLG Köln, 30.05.1990 - 26 U 60/89

    Muß der Bauherr Auskunft über anrechenbare Kosten erteilen?

  • OLG Stuttgart, 15.02.2013 - 14 U 5/13

    GmbH: Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung; Darlegungs- und Beweislast

    Die Gegenmeinung geht insbesondere auf die Überlegungen Flumes (a.a.O., S. 295) zurück, die wiederum maßgebend davon geprägt waren, mit der befürworteten Analogie verjährungsrechtliche Friktionen zu vermeiden, konkret die damalige fünfjährige objektive Verjährung, die § 31 Abs. 5 GmbHG bis zum Jahr 2004 vorsah (s. dazu etwa Senat, Urt. v. 27.09.2006 - 14 U 11/06 - Tz. 60), nicht durch Anwendung der bis zur Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 geltenden dreißigjährigen objektiven Verjährung für Bereicherungsansprüche zu konterkarieren, also die Begünstigung durch die kurze spezialgesetzliche Verjährung nicht leerlaufen zu lassen (ebenso etwa Winter, ZHR 148 [1984], 579, 589; Stengel/Scholderer, ZGR 1997, 41, 43).

    Das ist - das Landgericht verweist durchaus zu Recht auf diese Entscheidung - bereits dem Senatsurteil vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 - Tz. 63 zu entnehmen.

    Dass - wie die Berufung einwendet - der hier zur Beurteilung stehende Fall nicht in jeder Hinsicht dem entspricht, der dem Senatsurteil vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 zugrundelag, nimmt diesen Überlegungen nicht die Überzeugungskraft.

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08

    Verjährung von Nachforderungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung

    Voraussetzung dafür ist, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden, bestehen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276; Palandt/Grüneberg, aaO Rdn. 6) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
  • LG Berlin, 21.02.2018 - 2 O 340/16

    Konzessionsvertrag zwischen dem Bundesland Berlin und einem Gasversorger über die

    Eine solche Vorgehensweise kommt nämlich jedenfalls immer dann in Betracht, wenn sich - wie auch im vorliegenden Fall - bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042, 1044; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 277; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 254 ZPO, Rn. 9 und 14).

    Wenn sicher ist, dass keine Zahlungsansprüche bestehen, ist eine Auskunftspflicht sinnlos und kann deshalb prozessual auch nicht durchgesetzt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. November 2010 - 34 U 157/07 -, Rn. 91, juris; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 277; Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 259, Rn. 9).

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 150/09

    Vereinbarkeit des Policenmodells des § 5a VVG a.F. mit Europarecht

    Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich (so Palandt/Heinrichs, aaO Rdn. 6 m.w.Nachw. unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276) ist.
  • LAG Düsseldorf, 16.04.2008 - 12 Sa 2180/07

    Anspruch des Erben auf einen Erfolgsbonus

    Es kann dahinstehen, ob für eine Auskunftspflicht bei vertraglichen Beziehungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch genügt, während bei gesetzlichen Ansprüchen grundsätzlich feststehen muss, dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2000, NJW-RR 2001, 705, OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2006, ZIP 2007, 275, Saarländisches OLG, Urteil vom 04.04.2006, OLGR Saarbrücken 2006, 850).
  • OLG Köln, 25.06.2010 - 20 U 199/09

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach vorzeitiger Kündigung einer

    Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Rdnr. 6 mwN unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
  • OLG Hamm, 23.11.2010 - 34 U 157/07

    Umfang eines Aufrechnungsverbots

    Eine solche Vorgehensweise kommt nämlich jedenfalls immer dann in Betracht, wenn sich - wie auch im vorliegenden Fall - bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, daß dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042, 1044; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 277; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254, Rn. 9 und 14 m.w.N.).
  • LG Siegen, 22.10.2013 - 8 O 86/13

    Rückzahlung von geleisteten Beiträgen einer fondsgebundenen

    Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsanspruch, der mithilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich ist (so Palandt/Grünberg, 71 Aufl., § 260 BGB Rn. 6 m. w. N. unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276).
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