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   OLG Köln, 24.10.2017 - I-14 U 11/16   

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OLG Köln, 24.10.2017 - I-14 U 11/16 (https://dejure.org/2017,73225)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2017 - I-14 U 11/16 (https://dejure.org/2017,73225)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - I-14 U 11/16 (https://dejure.org/2017,73225)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Hierbei ist die ihrem Wortlaut nach zu weitreichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aber entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28.04.1980 - II ZR 254/78 -, BGHZ 77, 94 ff., juris Rn. 17 ff. und vom 09.06.1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233 ff., juris Rn. 14, 25, 27; Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684 ff., juris Rn. 24; Urteil vom 09.06.1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303 ff., juris Rn. 12; Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 455/13 -, FamRZ 2014, 731 ff., juris Rn. 9) nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist.

    Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist (BGH, Urteil vom 09.06.1980, a.a.O., Rn. 34 ff.).

    Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 09.06.1980 (a.a.O., juris Rn. 30) die Beteiligung eines Gesellschaftergeschäftsführers von 11, 86 % für nicht ganz unbedeutend angesehen hat und der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum Gesellschaftsanteile von 16, 67 % hielt, würde eine Einordnung als Unternehmer jedenfalls nicht an einer zu geringen Beteiligung an der Firma F GmbH scheitern.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 09.06.1980 (a.a.O., Rn. 28) für zwei GmbH-Gesellschafter mit jeweils 50 % der Gesellschaftsanteile einen Zwang zu Kompromissen im Entscheidungsprozess gesehen, der in der Regel wegen der wirtschaftlich gleichgerichteten Interessen beider Gesellschafter am finanziellen Erfolg des Unternehmens kein unüberwindbares Hindernis sei, wenn es gelte, hinsichtlich der Geschäftsleitung zu einer Übereinstimmung zu gelangen, so dass der Gesellschaft zwar zwei nicht mehrheitlich beteiligte Gesellschafter gegenüberständen, die jedoch - gerade weil sie zu gemeinsamem Handeln gewissermaßen gezwungen seien, stets ihren Willen zur Geltung bringen könnten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner oben angesprochenen Entscheidung vom 09.06.1980 (a.a.O., Rn. 30) eine Unternehmereigenschaft bei zwei Gesellschaftergeschäftsführern, die in der Lage sind, die Entscheidungen im Unternehmen unter Ausschluss anderer Gesellschafter zu treffen, gerade deshalb bejaht, weil sie bei Zusammenfassung ihrer Beteiligungen mehrheitsfähig sind.

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 404/13

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Regelungen ggf. zurückzuerstatten (BAG, Urteile vom 11.11.2014 - 3 AZR 404/13 -, BB 2015, 253, juris Rn. 33, und 19.01.2010 - 3 AZR 409/09 -, zitiert nach juris Rn. 35).

    Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG, Urteil vom 11.11.2014 - 3 AZR 404/13 -, BB 2015, 253, juris Rn. 31 m.w.N.).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 546/08

    Pensions-Sicherungs-Verein - Leistungsbescheid - Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29.09.2010 (3 AZR 546/08 -, DB 2011, 2011 ff.) überzeugend dargestellt, dass der Leistungsbescheid kein rechtsbegründender Verwaltungsakt ist, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVerfG zurückgenommen oder widerrufen werden könnte, da der Beklagte nach § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist, so dass für das Dreiecksverhältnis zwischen dem Beklagten als Versicherer, dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Arbeitnehmer als Versichertem zivilrechtliche Regeln gelten (BAG, a.a.O., juris Rn. 15; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Auflage 2015, § 14 Rn. 21 ff.).

    Nur in einem derartigen, vom Kläger vorliegend aber nicht dargelegten Fall wären die Nachteile bis zur Höhe der zugesagten Leistung zu ersetzen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 546/08 -, DB 2011, 247, juris Rn. 22 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

  • BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 409/09

    Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Regelungen ggf. zurückzuerstatten (BAG, Urteile vom 11.11.2014 - 3 AZR 404/13 -, BB 2015, 253, juris Rn. 33, und 19.01.2010 - 3 AZR 409/09 -, zitiert nach juris Rn. 35).
  • BGH, 03.02.1986 - II ZR 54/85

    Einstellung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung wegen zunächst

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Nur in einem derartigen, vom Kläger vorliegend aber nicht dargelegten Fall wären die Nachteile bis zur Höhe der zugesagten Leistung zu ersetzen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 546/08 -, DB 2011, 247, juris Rn. 22 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 28/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen von § 17 EStG bei dem

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29.09.2010 (3 AZR 546/08 -, DB 2011, 2011 ff.) überzeugend dargestellt, dass der Leistungsbescheid kein rechtsbegründender Verwaltungsakt ist, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVerfG zurückgenommen oder widerrufen werden könnte, da der Beklagte nach § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist, so dass für das Dreiecksverhältnis zwischen dem Beklagten als Versicherer, dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Arbeitnehmer als Versichertem zivilrechtliche Regeln gelten (BAG, a.a.O., juris Rn. 15; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Auflage 2015, § 14 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 16.06.1980 - II ZR 195/79

    Anforderungen an "Versorgungsempfänger" und Anwartschaftsberechtigten im Sinne

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Insoweit ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.06.1980 - II ZR 195/79 -, WM 1980, 1116, juris Rn. 10; vom 28.09.1981 - II ZR 181/80 -, WM 1981, 1344, juris Rn. 30; und vom 25.09.1989 - II ZR 259/88 -, BGHZ 108, 330 ff., juris Rn. 7) beizutreten, wonach es weder sachgerecht noch vom Ergebnis her vertretbar ist, solche Personen, die über die vertragliche Altersgrenze hinaus in demselben Betrieb bis zum Eintritt des Sicherungsfalles weitergearbeitet und damit ein besonderes Maß an Betriebstreue gezeigt haben, als Inhaber einer bloßen Versorgungsanwartschaft zu behandeln, nur weil sie von ihrer bereits zum Vollrecht erstarkten Versorgungsberechtigung bis zum Sicherungsfall noch keinen Gebrauch gemacht hatten.
  • BGH, 09.06.1993 - XII ZR 36/92

    Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Hierbei ist die ihrem Wortlaut nach zu weitreichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aber entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28.04.1980 - II ZR 254/78 -, BGHZ 77, 94 ff., juris Rn. 17 ff. und vom 09.06.1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233 ff., juris Rn. 14, 25, 27; Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684 ff., juris Rn. 24; Urteil vom 09.06.1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303 ff., juris Rn. 12; Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 455/13 -, FamRZ 2014, 731 ff., juris Rn. 9) nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist.
  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Hierbei ist die ihrem Wortlaut nach zu weitreichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aber entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28.04.1980 - II ZR 254/78 -, BGHZ 77, 94 ff., juris Rn. 17 ff. und vom 09.06.1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233 ff., juris Rn. 14, 25, 27; Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684 ff., juris Rn. 24; Urteil vom 09.06.1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303 ff., juris Rn. 12; Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 455/13 -, FamRZ 2014, 731 ff., juris Rn. 9) nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist.
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 181/80

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Angemessenheit einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Insoweit ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.06.1980 - II ZR 195/79 -, WM 1980, 1116, juris Rn. 10; vom 28.09.1981 - II ZR 181/80 -, WM 1981, 1344, juris Rn. 30; und vom 25.09.1989 - II ZR 259/88 -, BGHZ 108, 330 ff., juris Rn. 7) beizutreten, wonach es weder sachgerecht noch vom Ergebnis her vertretbar ist, solche Personen, die über die vertragliche Altersgrenze hinaus in demselben Betrieb bis zum Eintritt des Sicherungsfalles weitergearbeitet und damit ein besonderes Maß an Betriebstreue gezeigt haben, als Inhaber einer bloßen Versorgungsanwartschaft zu behandeln, nur weil sie von ihrer bereits zum Vollrecht erstarkten Versorgungsberechtigung bis zum Sicherungsfall noch keinen Gebrauch gemacht hatten.
  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 396/12

    Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersvorsorge: Unverfallbare

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 75/89

    Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 259/88

    Versorgungsansprüche eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers

  • KG, 27.04.2010 - 14 U 20/08

    Wirksamkeit einer Sanierungsvereinbarung einer überschuldeten

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 09.06.2016 - 14 U 11/16   

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OLG Oldenburg, 09.06.2016 - 14 U 11/16 (https://dejure.org/2016,70357)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.06.2016 - 14 U 11/16 (https://dejure.org/2016,70357)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 14 U 11/16 (https://dejure.org/2016,70357)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des VM, vertragsbegleitende Betreuungspflicht, Unfallversicherung, Hilfestellung im Leistungsfall, Versäumnis der Frist zur Feststellung der unfallbedingten Invalidität

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