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   OLG Hamburg, 18.10.1991 - 14 U 12/91   

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https://dejure.org/1991,2678
OLG Hamburg, 18.10.1991 - 14 U 12/91 (https://dejure.org/1991,2678)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.1991 - 14 U 12/91 (https://dejure.org/1991,2678)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 1991 - 14 U 12/91 (https://dejure.org/1991,2678)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrradunfall - Radfahrer benutzt Gehweg

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Unfälle zwischen verbotswidrig den Gehweg benutzendem Radfahrer und einem ein Grundstück verlassenden Kfz-Führer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Radfahrer auf Gehweg; Pkw aus Toreinfahrt; Mithaftung; Schutz kleiner Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 254; StVG § 7; StVO § 2
    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem Gehweg fahrenden Radfahrers mit einem aus einer Toreinfahrt auf die Straße fahrenden PKW

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 281
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 23.05.1972 - 14 U 9/72
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.1991 - 14 U 12/91
    Eine geringere Haftungsquote für die Kl. ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Gefährdungshaftung die Betriebsgefahr ihres Fahrrades keine Rolle spielt (OLG Frankfurt, VersR 1973, 844; Jordan, VersR 1985, 518).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 8/80

    Schutzzweck des Rotlichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.1991 - 14 U 12/91
    So ist zum Beispiel anerkannt, daß das Rechtsfahrgebot des § 211 StVO allein dem Schutz derjenigen Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf der Straße bewegen, dagegen nicht der Sicherung von Verkehrsteilnehmern oder Personen, die diese Straße überqueren oder in sie einfahren wollen (vgl. BGH, VersR 1981, 837; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137 m. w. Nachw.).
  • OLG Bamberg, 11.03.1986 - 5 U 211/85
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.1991 - 14 U 12/91
    So ist zum Beispiel anerkannt, daß das Rechtsfahrgebot des § 211 StVO allein dem Schutz derjenigen Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf der Straße bewegen, dagegen nicht der Sicherung von Verkehrsteilnehmern oder Personen, die diese Straße überqueren oder in sie einfahren wollen (vgl. BGH, VersR 1981, 837; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137 m. w. Nachw.).
  • OLG Celle, 31.01.2003 - 14 U 222/02

    Verbotswidrig auf Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer; Zusammenstoß mit

    Die Klägerin verweist zur Haftungsverteilung auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (NZV 92, 281), übersieht dabei aber (wurde die Entscheidung gelesen?), dass die Mithaftung des Autofahrers unstreitig war.
  • OLG Saarbrücken, 01.03.2011 - 4 U 355/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip bei Anhörung nur

    Die von der Berufung zum Nachweis des Gegenteils zitierte Entscheidung des OLG Hamburg (veröffentlicht in NZV 1992, 281) steht schon deshalb nicht entgegen, weil dort eine Mithaftung des Kraftfahrzeugführers im Umfang von 30 % unstreitig war.
  • OLG Karlsruhe, 29.03.2016 - 9 U 103/14

    Kollision zwischen Radfahrer und Pkw: Haftungsverteilung bei beiderseitigen

    Denn wer aus einem Grundstück ausfährt, muss grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Radweg von Radfahrern nicht selten in der Gegenrichtung benutzt wird (vgl. beispielsweise OLG Hamm, NZV 1997, 123; OLG Hamburg, NZV 1992, 281).
  • AG Ingolstadt, 19.03.2008 - 15 C 2604/07

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Unbefugte Gehwegbenutzung durch Fahrradfahrer

    Diese Vorschriften schützen jedoch lediglich den Längsverkehr, nicht auch den einbiegenden Verkehr (Jagow/Burmann/Heß - Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 2 Rn. 30; Dr. Grüneberg, Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg vom 18.10.91, Az. 14 U 12/91, NZV 1992, 282) und haben daher im Folgenden außer Betracht zu bleiben.

    Das verkehrswidrige Verhalten ist aber zudem als Verstoß gegen die aus § 1 Abs. 2 StVO resultierenden allgemeinen Sorgfaltspflichten jedes Verkehrsteilnehmers zu qualifizieren, wobei diese Regelung auch den Schutz der Fahrerin des klägerischen Pkw als Grundstücksausbiegerin bezweckt (OLG Hamm NZV 1995, 152; Dr. Grüneberg, Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg vom 18.10.91, Az. 14 U 12/91, NZV 1992, 282).

    Insbesondere tritt das mögliche leichte Verschulden der aus der Grundstücksausfahrt ausfahrenden Kraftfahrerin gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers vollständig zurück (OLG Hamm, NZV 1995, 152; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 547; LG Dessau NZV 2006, 149; OLG Celle MDR 2003, 928; OLG München NJWE-VHR 1996, 211; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage 2007, Rn. 381; a.A. LG Freiburg NZV 2008, 101: Haftung des Pkw-Fahrers zu 60 Prozent bei nicht angepasster Geschwindigkeit des Pkw-Fahrers und Unvermeidbarkeit der Kollision für den Radfahrer bei Benutzung nicht verkehrssicheren Fahrrads; OLG Hamburg NZV 1992, 281: Haftung des Pkw-Fahrers zu 70 Prozent; differenzierend Jagow/Burmann/Heß - Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 2 Rn. 125).

  • AG Köln, 02.07.1993 - 266 C 481/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den

    Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, daß diese Vorschriften insgesamt auch dem Schutz der Fußgänger und des übrigen dort eingeschränkt zugelassenen Verkehrs dienen (so im Ergebnis auch zutr. OLG Hamburg, NZV 1992, 281 m. abl. Anm. Grüneberg, der aber zu partikularistisch die Schutzzwecke singulärer Normen gegeneinander aufrechnet).
  • LG Hagen, 10.02.2006 - 1 S 139/05

    Geltendmachung von Ansprüchen zum Ersatz von Kosten für eine Entgeltfortzahlung

    Sie dient nicht der Sicherung derjenigen Verkehrsteilnehmer, die die Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen (OLG Hamburg, NZV 1992, 281).
  • OLG Jena, 15.04.2009 - 7 U 744/08

    Mithaftung eines Hilfe leistenden, an der linken Straßenseite anhaltenden

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  • LG Hamburg, 23.01.2015 - 331 O 15/13

    Kollision zwischen einem in Grundstückseinfahrt einbiegenden Fahrzeug und Fahrrad

    Das Gericht geht bei der Schmerzensgeldbemessung insbesondere von folgenden Grundsätzen aus: Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfall ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; NJW-RR 2006, 712; OLG Hamburg, NZV 1992, 281-282; OLG Hamm zfs 2005, 122, 123; OLG München, Urteil vom 13. September 2013 - 10 U 1919/12 - juris).
  • OLG Köln, 06.11.2006 - 83 Ss OWi 81/06
    Ebenso verhält es sich bei einer von einem zufälligen Beobachter durch Zählen oder auf sonstige Weise vorgenommenen Schätzung der Rotlichtzeit (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Düsseldorf DAR 1995, 167; VRS 92, 360, 361; OLG Hamm NZV 92, 281; KG NZV 1995, 240).
  • LG Duisburg, 09.09.2002 - 4 O 77/01

    Ausgestaltung der haftungsrechtlichen Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls

    Nach der Rechtsprechung soll die Vorschrift des § 2 Abs. 4 StVO alle Verkehrsteilnehmer schützen, die den Gehweg benutzen, gleichgültig ob sie den Gehweg in Längs- oder Querrichtung überfahren (OLG Hamburg, NZV 1992, 281 ff).
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