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   OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19   

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https://dejure.org/2020,897
OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19 (https://dejure.org/2020,897)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.01.2020 - 14 U 173/19 (https://dejure.org/2020,897)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 14 U 173/19 (https://dejure.org/2020,897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz

    Betriebsgefahrentfall bei bewusster Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn

  • rabüro.de

    Wer mit seinem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitstellt, um einen Auffahrunfall zu provozieren, haftet allein

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1
    Betriebsgefahr und Hindernisbereiten

  • rechtsportal.de

    VVG § 115 Abs. 1
    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Hindernisbereiten/provozierte Kollision, Betriebsgefahr?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei bewusster Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Alleinhaftung bei Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Alleinige Haftung desjenigen, der sein Kfz als Hindernis auf die Fahrbahn stellt, um einen Unfall zu provozieren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 725
  • NZV 2020, 425
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Wenngleich der Begriff "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG weit zu fassen ist [BGH, VersR 2005, 992; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn. 4 m. w. N.] und das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug aufgefahren ist, verneint der Senat vorliegend die Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG.

    Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse; sie bezweckt den Ausgleich für Schäden aus den durch zulässigen Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers entstehenden Gefahren [BGH, VersR 2005, 992; Hentschel/König/Dauer, Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn. 1 m. w. N.].

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81

    Haltereigenschaft des Leasingnehmers

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Der Kläger ist auch wirtschaftlich für den Einsatz des Audi A 6 im Straßenverkehr verantwortlich [vgl. BGHZ 87, 133 (135)]: Er hat in seinen informatorischen Anhörungen gemäß § 141 ZPO am 1. August 2019 (Bl. 34 d. A.) und am 10. Dezember 2019 (Bl. 114 d. A.) glaubhaft erklärt, er sei der Halter des Audi A 6, den sein Bruder T. T. nur habe benutzen dürfen, während er - der Kläger - auf Montage gewesen sei.
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH [Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 -, Rn. 17, zitiert nach juris] muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist [ebenso: BGHZ 37, 311 (315); BGHZ 79, 259 (262); BGH, VersR 1989, 923 (924); BGH, VersR 1991, 111 (112)].
  • LG Essen, 12.01.2018 - 17 O 235/16

    Disziplinierendes Bremsen, Alleinhaftung

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Mit dieser Auffassung steht der Senat im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen Auffahrunfälle durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Vorausfahrenden verursacht worden sind, und dieser für die Folgen des Unfalles allein haften musste: So haben das Landgericht Essen [Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 O 235/16 -, Orientierungssatz und Rn. 15, 17 und 33 m. w. N., zitiert nach juris], das Oberlandesgericht München [Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 U 4455/07 -, Orientierungssatz und Rn. 37, zitiert nach juris] und das Landgericht Mönchengladbach [Urteil vom 16. April 2002 - 5 S 86/01 -, Orientierungssatz, zitiert nach juris] entschieden, dass bei einem scharfen Abbremsen zum Zweck der Disziplinierung / Verkehrserziehung des Nachfolgenden der Bremser voll hafte.
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH [Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 -, Rn. 17, zitiert nach juris] muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist [ebenso: BGHZ 37, 311 (315); BGHZ 79, 259 (262); BGH, VersR 1989, 923 (924); BGH, VersR 1991, 111 (112)].
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung die verletzte Norm erlassen worden ist [BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 -, Rn. 13, zitiert nach juris].
  • LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall und scharfem Abbremsen des vorausfahrenden

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Mit dieser Auffassung steht der Senat im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen Auffahrunfälle durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Vorausfahrenden verursacht worden sind, und dieser für die Folgen des Unfalles allein haften musste: So haben das Landgericht Essen [Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 O 235/16 -, Orientierungssatz und Rn. 15, 17 und 33 m. w. N., zitiert nach juris], das Oberlandesgericht München [Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 U 4455/07 -, Orientierungssatz und Rn. 37, zitiert nach juris] und das Landgericht Mönchengladbach [Urteil vom 16. April 2002 - 5 S 86/01 -, Orientierungssatz, zitiert nach juris] entschieden, dass bei einem scharfen Abbremsen zum Zweck der Disziplinierung / Verkehrserziehung des Nachfolgenden der Bremser voll hafte.
  • OLG München, 22.02.2008 - 10 U 4455/07

    Schadensersatz auf Grund eines Auffahrunfalls: Abbremsen des Vorausfahrenden zum

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Mit dieser Auffassung steht der Senat im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen Auffahrunfälle durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Vorausfahrenden verursacht worden sind, und dieser für die Folgen des Unfalles allein haften musste: So haben das Landgericht Essen [Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 O 235/16 -, Orientierungssatz und Rn. 15, 17 und 33 m. w. N., zitiert nach juris], das Oberlandesgericht München [Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 U 4455/07 -, Orientierungssatz und Rn. 37, zitiert nach juris] und das Landgericht Mönchengladbach [Urteil vom 16. April 2002 - 5 S 86/01 -, Orientierungssatz, zitiert nach juris] entschieden, dass bei einem scharfen Abbremsen zum Zweck der Disziplinierung / Verkehrserziehung des Nachfolgenden der Bremser voll hafte.
  • BGH, 27.01.1981 - VI ZR 204/79

    Hubschrauber - § 33 LuftVG, Schutzzweck; § 836 BGB, keine Vermutung für

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH [Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 -, Rn. 17, zitiert nach juris] muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist [ebenso: BGHZ 37, 311 (315); BGHZ 79, 259 (262); BGH, VersR 1989, 923 (924); BGH, VersR 1991, 111 (112)].
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH [Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 -, Rn. 17, zitiert nach juris] muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist [ebenso: BGHZ 37, 311 (315); BGHZ 79, 259 (262); BGH, VersR 1989, 923 (924); BGH, VersR 1991, 111 (112)].
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

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