Rechtsprechung
   OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 231/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2616
OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 231/04 (https://dejure.org/2005,2616)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 U 231/04 (https://dejure.org/2005,2616)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 14 U 231/04 (https://dejure.org/2005,2616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 1 StVG; § 7 Abs. 2 StVG; § 11 StVG; § 9 StVG; § 254 BGB
    Schadensersatz aus Verkehrsunfall; Ausschluss der Haftung wegen "höherer Gewalt"; Definition der "höheren Gewalt" im Straßenverkehrsrecht; Höhere Gewalt beim Überfahren eines Radfahrers durch einen anfahrenden Bus; Folgen des Sturzes eines Radfahrers bei einem an einer ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall; Ausschluss der Haftung wegen "höherer Gewalt"; Definition der "höheren Gewalt" im Straßenverkehrsrecht; Höhere Gewalt beim Überfahren eines Radfahrers durch einen anfahrenden Bus; Folgen des Sturzes eines Radfahrers bei einem an einer ...

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 2 nF

  • RA Kotz

    Höhere Gewalt - im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1, 2; StVG § 9; StVG § 11
    Haftungsverteilung bei Kollision eines den Radweg benutzenden Radfahrers mit einem Schulbus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zum Begriff der höheren Gewalt im Straßenverkehr

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrradunfall mit KfZ - Begriff der höheren Gewalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Höhere Gewalt" im Straßenverkehr

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum Begriff der „höheren Gewalt“ im Straßenverkehr

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Halterhaftung: "Höhere Gewalt" i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG n.F.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1345
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 115/87

    Begriff der höheren Gewalt

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 231/04
    Gleiches gilt für den Fall, dass ein dem Gegenverkehr ausweichender Autofahrer auf einer eng neben Bahngleisen entlanggeführten Bundesstraße mit seinem Pkw auf die Schienen gerät und dort mit einem Triebwagen kollidiert (BGH VersR 1988, 910).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 56/21

    Gefährdungshaftung; bei dem Betrieb; Betriebsgefahr; Erstschädiger;

    Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2005 - 14 U 231/04 , Rn. 13, juris).

    Hierunter fallen aber insbesondere vorsätzliche Eingriffe dritter Personen in den Verkehr, z. B. in Selbsttötungsabsicht, durch Sabotageakte oder durch absichtliches Stoßen eines Unbeteiligten vor ein Fahrzeug (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2005 - 14 U 231/04 , Rn. 14f., juris).

  • OLG Schleswig, 01.11.2017 - 7 W 39/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorliegen von höherer Gewalt bei Frontalzusammenstoß

    Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, OLGR Celle 2005, 390-392).

    Deshalb scheiden Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Halter einrichten kann und die demgemäß mit dem Betrieb des Fahrzeugs und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen (OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, a. a. O.).

    Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I, 2674) begründet eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, 14 U 231/04, a. a. O.).

  • AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17

    Beschädigung eines Kraftfahrzeugs: Haftungsverteilung bei Beschädigung eines zur

    Auch sonst ist die Zurechnung zur Betriebsgefahr regelmäßig nicht unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein gefahrträchtiges oder aber rechtswidriges und sogar vorsätzliches Verhalten des Geschädigten selbst oder Dritter eingetreten ist (vgl. BGHZ 58, 162: Schäden durch nachfolgende Kraftfahrer, die zur Umgehung der Unfallstelle über den Radweg und Fußweg fahren; BGH NJW 2013, 1679: Sturz eines Unfallbeteiligten bei eisglatter Fahrbahn nach Verlassen des Fahrzeugs; OLG Celle MDR 2005, 1345: Sturz auf Straße aufgrund von Enge und Gedränge an Haltestellen als typisches Betriebsrisiko des Busverkehrs, ebs.
  • AG Dortmund, 06.09.2016 - 425 C 4545/16

    Haftungsverteilung nach einem Unfall zwischen Auto und Radfahrer

    Höhere Gewalt beruht auf einem außergewöhnlichen, betriebsfremden von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (OLG Celle, MDR 2005, 1345).
  • AG Dortmund, 27.09.2016 - 425 C 434/16

    Parkplatzunfall mit 2 rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

    Höhere Gewalt liegt bei einem außergewöhnlichen betriebsfremden von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (OLG Celle, MDR 2005, 1345).
  • LG Fulda, 12.11.2019 - 3 O 64/19

    Verkehrsunfall: überholender Pkw mit aus Lkw aussteigenden Fahrer

    Höhere Gewalt ist nämlich nur bei einer Einwirkung von außen gegeben, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 12.5.2005-14 U23 1, 04, BeckRS 2005, 06223 mit weiteren Nachweisen).
  • AG Duisburg, 17.07.2013 - 52 C 1378/13

    Haftungsquote bei Zusammenstoß auf einer Kreuzung zwischen einem nach links

    Höhere Gewalt ist nämlich nur bei einer Einwirkung von außen gegeben, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.05.2005 - 14 U 231/04, BeckRS 2005, 06223 mwN).
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