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   OLG Celle, 12.10.2000 - 14 U 265/99   

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https://dejure.org/2000,6917
OLG Celle, 12.10.2000 - 14 U 265/99 (https://dejure.org/2000,6917)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2000 - 14 U 265/99 (https://dejure.org/2000,6917)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - 14 U 265/99 (https://dejure.org/2000,6917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Wendenden mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch einen und unzulässigem Wenden durch den anderen Unfallbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nicht in der Kurve wenden!

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung zwischen wendendem und zu schnellem Fahrer

Verfahrensgang

  • LG Bückeburg - 3 O 10/98
  • OLG Celle, 12.10.2000 - 14 U 265/99
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2005 - 4 U 102/04

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines nachfolgenden

    Auch die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers um 13, 5 km/h erschüttert den Anscheinsbeweis noch nicht, da der Wendende mit verkehrsüblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechnen muss und eine nicht selten anzutreffende Geschwindigkeitsüberschreitung um 13, 5 km/h nicht darauf schließen lässt, dass der Kläger zu Beginn des Wendevorgangs so weit von der Beklagten zu 1) entfernt gewesen sein mag, dass diese - eine vernünftige Fahrweise des Klägers unterstellt - eine Gefährdung des Klägers für ausgeschlossen hätte halten dürfen (zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei grober Geschwindigkeitsüberschreitung: BGH, DAR 1985, 317; Hentschel, aaO., § 9 StVO Rdnr. 50; OLG Celle, VRS 100, 289).
  • OLG Dresden, 25.02.2020 - 4 U 1914/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

    Dies ist dann der Fall, wenn der Herannahende für den Wendenden bei Berücksichtigung der konkreten Straßenführung nicht sichtbar war oder eine so erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen hat, dass der Wendende bei Beginn des Wendemanövers aufgrund der Entfernung mit einer Behinderung des Herannahenden noch nicht zu rechnen brauchte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12. Oktober 2000 - 14 U 265/99 -, Rn. 8, juris).
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