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   OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,340
OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10 (https://dejure.org/2012,340)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2012 - 14 U 489/10 (https://dejure.org/2012,340)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 14 U 489/10 (https://dejure.org/2012,340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mieterhaftung beim Krangestellungsvertrag mit Überlassung von Bedienungspersonal: Zurechenbares Verschulden des Kranführers bei Beschädigung des Krans während Hebearbeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung des Kranführers im Hinblick auf die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in unbeschädigtem Zustand als Erfüllungsgehilfe des Mieters im Verhältnis zwischen Krangesteller und Mieter

  • rabüro.de

    Zur Mieterhaftung beim Krangestellungsvertrag mit Überlassung von Bedienungspersonal

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 287; BGB § 546; BGB § 631; BGB § 831
    Haftung des Krangestellers für den von ihm mitgestellten Kranführer bei fortbestehender Weisungsbefugnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überlassung von Baukran: Wer haftet für Fehler des Kranführers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftungsregelung bei einem Krangestellungsvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftungsregelung bei einem Krangestellungsvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überlassung von Baukran und Bedienungspersonal: Wer haftet für Fehler des Kranführers? (IBR 2012, 1028)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 758
  • VersR 2012, 581
  • BauR 2012, 689
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 21/66

    Allgemeines Vertragsrecht-Rechtsnatur d. Vertrages ü. Bereitstellung e. Baggers

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Haben sie keine ausdrücklichen ins einzelne gehenden Vereinbarungen getroffen, so bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller feststellbarer Umstände, um durch Auslegung schlüssiger Tatsachen und Erklärungen zu ermitteln, welche Absichten die Parteien mit der Vermietung einer Baumaschine und der Gestellung eines Bedienungsmannes verfolgt und wie sie die rechtliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses geregelt haben, wie die Parteien die Verantwortungsbereiche gegeneinander abgegrenzt haben und welche Kompetenzen welcher am Hebevorgang Beteiligte in Anspruch genommen hat (BGH VersR 1968, 779, 780, BGH WM 1996, 1785).

    Es stellt sich hier wie in dem vom Bundesgerichtshof am 22.5.1968 nicht abschließend beurteilten Fall (BGH VersR 1968, 779 ff, hier S. 780) die entscheidende Frage, ob die Beklagte als Mieterin des Krans auch die Wartung und Pflege der Maschine übernommen hat oder ob die Klägerin die Obhut und Wartung des Geräts nicht aus der Hand geben wollte, sondern die Baumaschine durch den Maschinenführer als ihren eigens zu diesem Zweck gestellten Vertrauensmann versorgen lassen wollte.

    In einem derartigen Fall liegt es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 22.5.1968 (a.a.O, S. 780) nahe, dass die Vermieterin den Bedienungsmann deshalb der Mieterin überließ, damit dieser im Interesse der Vermieterin die Maschine wartete und betreute.

    Wie auch in dem vom Bundesgerichtshof am 22.5.1968 entschiedenen Fall (VersR 1968, 779 ff) sind im vorliegenden Fall beide Parteien in bestimmtem Umfang als Geschäftsherrn des Kranführers i.S. von § 831 BGB anzusehen.

  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

    Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Haben sie keine ausdrücklichen ins einzelne gehenden Vereinbarungen getroffen, so bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller feststellbarer Umstände, um durch Auslegung schlüssiger Tatsachen und Erklärungen zu ermitteln, welche Absichten die Parteien mit der Vermietung einer Baumaschine und der Gestellung eines Bedienungsmannes verfolgt und wie sie die rechtliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses geregelt haben, wie die Parteien die Verantwortungsbereiche gegeneinander abgegrenzt haben und welche Kompetenzen welcher am Hebevorgang Beteiligte in Anspruch genommen hat (BGH VersR 1968, 779, 780, BGH WM 1996, 1785).

    Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, liegt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH WM 1996, 1785, 1786 m.w.N.).

    Die Annahme eines derartigen Rechtsgeschäfts erfordert die Feststellung, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liegt und dass nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Mieters unterworfen ist (BGH, WM 1996, 1785 ff).

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 203/68

    Beförderung eines reparaturbedürftigen Baggers mit einem Tieflader

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Die Bedienung des Krans erfordert technische Spezialkenntnisse und einen Befähigungsnachweis, über die die Mitarbeiter der Beklagten - anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 14.7.1970 entschiedenen Sachverhalt zur unentgeltlichen Überlassung eines Tiefladers mit Fahrer, nachdem der Mieter den Transport zunächst mit eigenem Personal durchführen wollte (VersR 1970, 934 ff) - nicht verfügten.

    Dieser gegenüber dürfte sich die Haftung der Beklagten grundsätzlich entsprechend darstellen wie in den Fällen der von der Klagepartei zitierten Entscheidungen zu kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsverträgen (z.B. BGH, VersR 1970, 934, 935; OLG Celle, NJW-RR 1997, 469; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1430 ff = BauR 1996, 136/137).

  • OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 12 U 132/07

    Schadensersatz wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkranes - Internationale

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 21.2.2008 (Az. 12 U 132/07, juris-recherche) bei einer dem hiesigen Fall zunächst ähnlichen Sachverhaltskonstellation dem Grunde nach eine Haftung des Kranmieters wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkrans aus §§ 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB bejahte (dann aber die Klage wegen Verjährung abwies), liegt der maßgebliche Unterschied darin, dass der Schaden nach den gerichtlichen Feststellungen damals dadurch verursacht wurde, dass entweder die Hakenlast durch Subunternehmer der Mieterin an den Lasthaken des Fahrzeugkrans falsch angeschlagen worden war oder das zu transportierende Silo von dem Kranführer nicht gleichmäßig herabgelassen wurde, wobei beides im Weisungsbereich der Mieterin lag (Rn. 25 und 28 nach juris).
  • OLG Celle, 22.05.1996 - 20 U 15/95

    Verwendung von "Nylonschlüpfen" zum Hochkranen von Dachlatten; Ermittlung des

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Dieser gegenüber dürfte sich die Haftung der Beklagten grundsätzlich entsprechend darstellen wie in den Fällen der von der Klagepartei zitierten Entscheidungen zu kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsverträgen (z.B. BGH, VersR 1970, 934, 935; OLG Celle, NJW-RR 1997, 469; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1430 ff = BauR 1996, 136/137).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1994 - 22 U 127/94

    Kranführer als Verrichtungsgehilfe

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Dieser gegenüber dürfte sich die Haftung der Beklagten grundsätzlich entsprechend darstellen wie in den Fällen der von der Klagepartei zitierten Entscheidungen zu kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsverträgen (z.B. BGH, VersR 1970, 934, 935; OLG Celle, NJW-RR 1997, 469; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1430 ff = BauR 1996, 136/137).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02

    Rechtsnatur eines Vertrages über Krangestellung mit Bedienungspersonal;

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Hinsichtlich der konkreten Weisungsbefugnis und des daraus resultierenden Verantwortungsbereichs unterscheidet sich dieses Verfahren von der Sachverhaltskonstellation, die dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9.5.2003, Az. 2 U 122/02 (Klägeranlagen Berufung) zugrunde lag.
  • OLG München, 20.02.1987 - 14 U 287/86
    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Insoweit unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem Auftrag zur Versetzung bestimmter Betonfertigteile unter Einsatz eines gestellten Autokrans, den das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 20.2.1987 (NJW-RR 1987, 854) als Werkvertrag qualifiziert hatte.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1991 - 10 U 14/91

    Mietvertrag; Kombination mit Dienstverschaffungsvertrag

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Letzteres ergab sich im konkreten Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daraus, dass nach den zugrunde zu legenden (da aus einer möglichen Beweiswürdigung resultierenden) Feststellungen des Berufungsgerichts die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei der Mieterin lag, während die Vermieterin nur den bzw. die Kräne zu überlassen und die Dienste ihres Bedienungspersonals zu verschaffen hatte und die Kranführer der Vermieterin die Weisungen des Einsatzleiters, eines Angestellten der Mieterin, zu befolgen hatten (BGH, a.a.O, S. 621, so auch das der Fall des OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 7.11.1991, BB 1992, 171/172, bei dem die Mieterin ausdrücklich einen 50 t-Kran mit letztlich nicht ausreichender Tragfähigkeit bestellt hatte).
  • BGH, 18.05.1994 - XII ZR 188/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigungen vermieteter Räume

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10
    Der Mieter macht sich wegen Verletzung seiner Obhutspflicht schadensersatzpflichtig, wenn er unter Überschreitung des ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauchs die Mietsache schuldhaft beschädigt, wobei der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt (BGH NJW 1994, 2019).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

  • OLG München, 29.03.2018 - 23 U 3839/17

    Keine Schadensersatzhaftung wegen Schlechterfüllung eines Fracht- oder

    Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des OLG München vom 12.01.2012 (14 U 489/10) beruft, verkennt sie, dass auch das OLG München in der genannten Entscheidung davon ausgeht, dass der Unternehmer im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebewerkzeugs schuldet, er für das überlassene Personal nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden haftet und die Verantwortung für eine Schlechtleistung des Kranführers grundsätzlich beim Mieter liegt (OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 14 U 489/10, juris Tz. 55, 73).
  • AG Wittmund, 16.02.2017 - 4 C 190/16

    Kranführer - Haftung für Beschädigung eines LKWs

    (Vergleiche OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 - 14 U 489/10 -, juris).
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