Rechtsprechung
OLG Celle, 05.12.2002 - 14 U 53/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Haftung bei Zusammenstoß eines Rennradfahrers mit einem joggenden Polizeibeamten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 839 BGB ; Art. 34 GG
Amtshaftunghaftung wegen einer Vorfahrtsverletzung eines Polizeibeamtens; Schadensersatz nach einem Unfall zwischen Radfahrer und Polizist; Verstoß gegen eine Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr; Ausschluss eines Amtshaftunghaftungsanspruches wegen überwiegenden ... - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtshaftunghaftung wegen einer Vorfahrtsverletzung eines Polizeibeamtens; Schadensersatz nach einem Unfall zwischen Radfahrer und Polizist; Verstoß gegen eine Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr; Ausschluss eines Amtshaftunghaftungsanspruches wegen überwiegenden ...
- archive.org
§ 839 BGB
- Judicialis
- rechtsportal.de
BGB § 839 ; GG Art. 34
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Amtshaftung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Radfahrer auf Radweg muss mit Querverkehr rechnen
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Unfall zwischen Jogger und Fahrradfahrer
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Rennradfahrer gegen Jogger
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Rennradler fährt joggenden Polizisten an - Zu schnell geradelt - kein Schmerzensgeld für Knieverletzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1
Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einer Gruppe im Rahmen des Dienstsports laufender Polizeibeamter
Verfahrensgang
- LG Hannover, 16.01.2002 - 11 O 1714/01
- OLG Celle, 05.12.2002 - 14 U 53/02
Papierfundstellen
- NZV 2003, 179
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06
Fahrrad fahren ohne Helm begründet bei einem Freizeitradler kein Mitverschulden …
Der bevorrechtigte Verkehr muss unter Umständen, worauf auch das Landgericht im Ansatz zutreffend abgestellt hat, sich auf ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern einrichten (OLG Hamm NZV 1999, 418, 419; OLG Celle, NZV 2003, 179). - OLG Celle, 20.11.2018 - 14 U 102/18
Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger
Denn die Sorgfaltspflichten beim Überschreiten der Fahrbahn gelten auch für das Überschreiten von Radwegen [König, a. a. O., § 25 StVO Rn. 33; OLG Celle, NZV 2003, 179; OLG Hamm , Leitsatz und Rn. 30, zitiert nach juris].