Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 03.06.2013

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13   

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https://dejure.org/2014,44314
OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13 (https://dejure.org/2014,44314)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.02.2014 - 14 U 58/13 (https://dejure.org/2014,44314)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 14 U 58/13 (https://dejure.org/2014,44314)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen bilanzrechtliche Vorschriften bei der Feststellung des Jahresabschlusses; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich sachlich ungerechtfertigte Aufwendungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 HGB, § 246 Abs 1 HGB, § 252 Abs 1 HGB, § 42 Abs 1 GmbHG, § 256 ZPO
    Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Feststellung eines Jahresabschlusses; Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften; Aktivierung von umstrittenen Rückerstattungsansprüchen der Gesellschaft; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen bilanzrechtliche Vorschriften bei der Feststellung des Jahresabschlusses; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich sachlich ungerechtfertigte Aufwendungen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 256
    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen bilanzrechtliche Vorschriften bei der Feststellung des Jahresabschlusses

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 256
    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen bilanzrechtliche Vorschriften bei der Feststellung des Jahresabschlusses; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich sachlich ungerechtfertigte Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abstraktes Anerkenntnis, Anerkenntnis, deklaratorisches Anerkenntnis, Feststellung des Jahresabschlusses nach § 257 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG analog, Feststellungsvertrag, Jahresabschluss, Schuldanerkenntnis, Treuepflicht und Anfechtung des festgestellten ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 27/01

    Rechtsfolgen einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Die gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (s. zum Ganzen nur etwa BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 6 [juris]; BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]).

    Ein derartiger - ersichtlich streitiger - Rückerstattungsanspruch kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 26.04.1989 - I R 147/84 - DB 1989, 1949 - Tz. 21 f. [juris]) wie nach derjenigen des Bundesgerichtshofs (s. BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 8 [juris]; BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]), der der Senat in Begründung wie Ergebnis folgt, in der Bilanz erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist (ebenso etwa Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl., Rn. D 581).

    Auch und gerade insofern ist die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (vgl. zum Ganzen BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 7 f. [juris]).

    aa) Dass der Bundesgerichthof mit Urteil vom 17.12.2011 (II ZR 27/01) festgestellt habe, eine Anfechtung eines Jahresabschlusses sei möglich, wenn sich die Mehrheitsgesellschafter bereits mit dem fraglichen Vertragsschluss, der in die Bilanz eingestellt sei, einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (so S. 11 der Berufungsbegründung, Bl. 373 d. A.; ebenso schon S. 1 des Schriftsatzes vom 08.11.2013, Bl. 327 d. A.), trifft nicht zu.

    Das Gericht verneinte in dem Urteil von vornherein das Vorliegen einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter bei Abschluss der dort in Rede stehenden Nutzungsverträge und stellte klar, dass der Umstand, dass die Höhe der Nutzungsentgelte angesichts zwischenzeitlicher Veränderungen der Umstände völlig unangemessen geworden seien, nur Anlass zur Änderung der vertraglichen Grundlagen habe geben können, dass zur Durchsetzung einer derartigen Änderung indes ein Angriff des Jahresabschlusses nicht der geeignete Weg sei, schon weil ein einschlägiger Gesellschafterbeschluss weder gefasst noch beantragt worden sei; bereits deshalb sei in den Jahresabschluss ein Anspruch auf Rückgewähr eines ungerechtfertigten Sondervorteils nicht einzustellen gewesen, zumal eine Aktivierung ohnehin eine Titulierung vorausgesetzt habe (s. BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 7 f. [juris]).

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, weil die mit der nach Ziff. 14.6 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KG (Anlage K 3; Bl. 72 ff. d. A.), der eine insoweit wirksame Mehrheitsklausel enthält (vgl. BGHZ 170, 283 - Tz. 12 ff. [juris]), jeweils erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse an den vom Kläger gerügten inhaltlichen Mängeln nicht leiden.

    Die gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (s. zum Ganzen nur etwa BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 6 [juris]; BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]).

    Ein derartiger - ersichtlich streitiger - Rückerstattungsanspruch kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 26.04.1989 - I R 147/84 - DB 1989, 1949 - Tz. 21 f. [juris]) wie nach derjenigen des Bundesgerichtshofs (s. BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 8 [juris]; BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]), der der Senat in Begründung wie Ergebnis folgt, in der Bilanz erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist (ebenso etwa Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl., Rn. D 581).

    cc) Soweit sich die Berufung (S. 10 unten und 11 oben der Berufungsbegründung, Bl. 372 f. d. A.) auf die Darlegungen zu Gewinnausschüttungsansprüchen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2007 (BGHZ 170, 283 - Tz. 27 [juris]) bezieht, übersieht sie den hier maßgebenden Aspekt, den das Gericht an anderer Stelle seiner Entscheidung behandelt (s. BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung: Beweislast

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Insbesondere ein Verstoß gegen die bilanzrechtliche Pflicht, Forderungen - sind sie hinreichend sicher und konkretisiert - zu aktivieren (§ 42 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 HGB), kann demgemäß die Nichtigkeit auch eines Beschlusses über die Feststellung eines Jahresabschlusses zur Folge haben (s. - zur Rechtslage bei der GmbH - auch Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 14 [juris] m. w. N.).

    Für die hier in Rede stehenden Jahresabschlüsse 2010 und 2011 bliebe dies nämlich von vornherein ohne Auswirkung (vgl. den Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 33 [juris]; auch BFH, Urt. v. 26.04.1989 - I R 147/84 - DB 1989, 1949 - Tz. 21 [juris]).

    aa) Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des Jahresabschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vorgang ist, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können, wobei die Qualifizierung der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses als abstraktes Schuldanerkenntnis oder als Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen ("kausalen") Anerkenntnisses regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt (s. etwa BGH, Urt. v. 02.03.2009 - II ZR 264/07 - Tz. 15 [juris]) sowie Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 19 [juris] m. w. N.).

    bb) Je nach den Umständen kommt der Feststellung eine Feststellungswirkung allerdings nicht zu (vgl. den Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 19 [juris]; s. etwa auch KG, Urt. v. 03.07.1998 - 14 U 8243/96 - Tz. 27 ff. [juris]), eine Feststellungswirkung kann insbesondere nur soweit reichen wie der sie tragende Wille des Gesellschafters (vgl. etwa Ehricke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 38), rechtsgeschäftliche Wirkungen sind ohne Mitwirkung desjenigen, zu dessen Lasten sie gehen, nicht vorstellbar (vgl. auch Ulmer, in: Festschrift für Hefermehl, 1976, S. 207, 215).

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Ein derartiger - ersichtlich streitiger - Rückerstattungsanspruch kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 26.04.1989 - I R 147/84 - DB 1989, 1949 - Tz. 21 f. [juris]) wie nach derjenigen des Bundesgerichtshofs (s. BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 8 [juris]; BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]), der der Senat in Begründung wie Ergebnis folgt, in der Bilanz erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist (ebenso etwa Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl., Rn. D 581).

    Für die hier in Rede stehenden Jahresabschlüsse 2010 und 2011 bliebe dies nämlich von vornherein ohne Auswirkung (vgl. den Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 33 [juris]; auch BFH, Urt. v. 26.04.1989 - I R 147/84 - DB 1989, 1949 - Tz. 21 [juris]).

  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72

    Streit um das Recht zur Mitarbeit und die Gewinnverteilung in einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    bb) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1973 (II ZR 124/72 - WM 1974, 177) gibt für die Sicht der Berufung von vornherein nichts her; es hat nicht den Inhalt, den ihr die Berufung auf S. 11 der Berufungsbegründung (Bl. 373 d. A.) zuschreibt.
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 167/89

    Selbstkontrahierungsverbot bei Ermächtigung durch die Mitgesellschafter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Die Konstellation, über die hier zu entscheiden ist, ist dem Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags mit einem Gesellschafter, der die übrigen bei der Stimmabgabe vertritt (vgl. BGH, NJW 1991, 691, 692), nicht gleichzustellen (vgl. etwa auch Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 709 Rn. 68 f.).
  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können im Recht der Personengesellschaft dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird (s. BGH, Urt. v. 14.11.1994 - II ZR 160/93 - Tz. 41 [juris]).
  • BGH, 11.12.2006 - II ZR 166/05

    Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Mitgesellschafter einer GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Er verlöre allenfalls die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Abschluss der Geschäftsführeranstellungsverträge unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung erfolgt sei, was unter Beweisgesichtspunkten von Bedeutung sein mag (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.12.2006 - II ZR 166/05 - NJW 2007, 917 - Tz. 12 [juris]; Versäumnisurt. v. 21.07.2008 - II ZR 39/07 - Tz. 19 [juris]).
  • BGH, 21.07.2008 - II ZR 39/07

    Anfechtungsprozess: Angemessenheit der Vergütung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Er verlöre allenfalls die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Abschluss der Geschäftsführeranstellungsverträge unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung erfolgt sei, was unter Beweisgesichtspunkten von Bedeutung sein mag (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.12.2006 - II ZR 166/05 - NJW 2007, 917 - Tz. 12 [juris]; Versäumnisurt. v. 21.07.2008 - II ZR 39/07 - Tz. 19 [juris]).
  • BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13
    Die für eine wirksame gesellschaftsvertragliche Regelung erforderlichen Voraussetzungen (zu ihnen etwa BGHZ 170, 238 - Tz. 6 ff. [juris]; BGH, Urt. v. 16.10.2012 - II ZR 251/10 - Tz. 22 ff. [juris]; BGH, Urt. v. 16.10.2012 - II ZR 239/11 - Tz. 11 ff. [juris]) sind auch insoweit ohne weiteres erfüllt.
  • BGH, 16.10.2012 - II ZR 251/10

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft:

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2006 - 4 U 382/05

    Unwirksamkeit von Beschlüssen wegen Gesellschafterversammlung in der Urlaubszeit

  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 20/90

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

  • KG, 03.07.1998 - 14 U 8243/96
  • OLG München, 19.07.2018 - 23 U 2737/17

    Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft

    Zwar kann ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG, der zur Nichtigkeit des Beschlusses führen kann, in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen (vgl. Bauschatz NZG 2002, 759, 761 f.), insbesondere in einem Verstoß gegen die bilanzrechtliche Pflicht, Forderungen - sind sie hinreichend sicher und konkretisiert - nach § 246 Abs. 1 HGB zu aktivieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 14 U 58/13 -, Rn. 11, juris).
  • LG Bonn, 17.11.2017 - 1 O 1/17

    Sozietät, Entnahme, Anwachsung, Erstattung, Beweislast

    Die von den Parteien getroffenen Beschlüsse über die Feststellung dieser Jahresabschlüsse kommt indes die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zu (vgl. § 9.3 Satz 2 des Sozietätsvertrages; ferner BGH DStR 2009, 1272, 1274 Rd.15 - für die GmbH; BGH DStR 1996, 753, 754 unter I. - für die KG; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 27.02.2014 - 14 U 58/13 = BeckRS 2015, 02095 Rd.29 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 03.06.2013 - 14 U 58/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22700
OLG Celle, 03.06.2013 - 14 U 58/13 (https://dejure.org/2013,22700)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2013 - 14 U 58/13 (https://dejure.org/2013,22700)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juni 2013 - 14 U 58/13 (https://dejure.org/2013,22700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Notwendigkeit einer Primärverletzung der HWS und zur sog. Harmlosigkeitsgrenze

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Harmloser Unfall und behauptete Verletzungen des Geschädigten

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Stade, 08.06.2015 - 1 S 19/14

    HWS-Schleudertrauma - Nachweis

    Ist der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall nur einer sehr geringen biomechanischen Belastung ausgesetzt gewesen und sind bei der Erstuntersuchung durch den Durchgangsarzt keine Verletzungen festgestellt worden, rechtfertigt allein der Umstand, dass der Geschädigte bei dieser Untersuchung über Verspannungsschmerzen im Halsbereich mit Ausstrahlung auf die Schultermuskulatur geklagt hat, nicht die Feststellung, dass er bei dem Unfall verletzt worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 3.6. 2013 - 14 U 58/13).
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