Rechtsprechung
OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Eigentum an einem der Ölversorgung der Heizungsanlage eines Gebäudes dienenden Erdtank: Grundstücksteilung bei Anwendung der Regelungen des Eigengrenzüberbaus; Wegfall der Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn bei Aufgabe der Nutzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Duldungspflichten eines Nachbarn beim Sichbefinden des Erdtanks eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück; Einordnung eines der Ölversorgung der Zentralheizungsanlage eines Gebäudes dienenden und mit der Heizungsanlage verbundenen Erdtanks als wesentlicher Bestandteil des ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nach Grundstücksteilung kann Nachbar zur Duldung einer ursprünglich zum abgetrennten Grundstück gehörenden Heizungsanlage sein
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Öltank und Heizung auf unterschiedlichen Grundstücken: Öltank Bestandteil welchen Grundstücks? (IMR 2012, 1042)
Verfahrensgang
- LG Kempten, 17.01.2011 - 33 O 945/10
- OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
- BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11
- BGH, 18.12.2012 - V ZR 263/11
Papierfundstellen
- BauR 2012, 550
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03
Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen …
Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
42 In dem hier vorliegenden Fall, dass ein ursprüngliches einheitliches Grundstück derart geteilt worden ist, dass es im Ergebnis (hinsichtlich des streitgegenständlichen Tanks) zu einer Überbausituation gekommen ist, erweist sich die Gebäudeeinheit gegenüber der Einheit von Boden und Gebäude als das stärkere Band (s. BGH NJW 2004, 1237, 1237).Die Aufgabe der Nutzung hat zu keinem Eigentumsübergang geführt, da eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung durch den Eigentümer des Gebäudes nichts an der Eigenschaft des Tanks als eine vom Grundstück Fl.Nr. 3/5 (vormals 3/3) gesonderte, bewegliche Sache ändert (s. BGH NJW 2004, 1237, 1237).
Zur Rückführung des Tanks in den Bestandteilsverband des Grundstücks Fl.Nr. 3/5 (vormals 3/3) wäre vielmehr eine dingliche Einigung der jeweiligen Eigentümer notwendig (s. BGH NJW 2004, 1237, 1237).
Die auf dem Willen der Beteiligten beruhende Berechtigung der Überbauung begrenzt aber auch deren Bestand (s. BGH, NJW 2004, 1237, 1237), worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu den schriftlichen Hinweisen auch hingewiesen hat.
- BGH, 13.03.1970 - V ZR 71/67
Ölheizungsanlage - § 94 Abs. 2 BGB, nachträglicher Einbau
Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, Urt. v. 13.3. 1970, V ZR 71/67), der sich der Senat anschließt, gehört eine Heizungsanlage zu einem Wohngebäude als dessen wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. - BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88
Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus
Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
Auf derartige Fallgestaltungen finden nach allgemeiner Ansicht die Regelungen des sog. Eigengrenzüberbaus Anwendung (…s. Palandt-Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, § 912 BGB/15; Staudinger-Jickeli/Stieper, BGB, 2004, § 94 BGB/13 f; BGH, Urteil vom 23.2.1990, V ZR 231/88, Juris -Recherche). - BGH, 15.11.1989 - IVa ZR 212/88
Umfang der Gebäudeversicherung
Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
Da eine Ölheizungsanlage ohne Ölversorgung unvollständig und funktionsunfähig ist, handelt es sich nach Ansicht des Senats auch bei einem außerhalb des Gebäude liegenden, aber über eine Ölzuleitung verbundenen Erdtank um einen Bestandteil der Heizungsanlage und damit auch um einen Bestandteil des Wohngebäudes, dessen Beheizung er dient (vgl. BGH NJW-RR 1990, 158, 159 zum Fall einer außerhalb des Gebäudes liegenden Wärmepumpe). - BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06
Inanspruchnahme des Mieters als Störer
Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
Notwendig ist insofern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus, dass der beeinträchtigende Zustand durch ihren maßgebenden Willen aufrechterhalten wird (s. BGH NJW 2007, 432).
- OLG Frankfurt, 02.03.2018 - 13 U 207/16 Die Antragstellung auf Beseitigung und Wiederherstellung in der konkreten Form stößt schon deshalb auf Bedenken, da bei Ansprüchen nach § 1004 BGB grundsätzlich der Störer entscheidet, durch welche Maßnahmen die Beseitigung zu bewirken ist (…Palandt BGB 76. Auflage § 1004 Rdnr. 51; BGHZ 67, 252; OLG München BauR 2012, 550).