Weitere Entscheidung unten: KG, 03.03.2015

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   OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13   

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https://dejure.org/2013,24760
OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13 (https://dejure.org/2013,24760)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2013 - 14 U 69/13 (https://dejure.org/2013,24760)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. August 2013 - 14 U 69/13 (https://dejure.org/2013,24760)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anschlussberufung wirkungslos: Kläger trägt die gesamten Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zurückweisungsbeschluss und die Kosten der Anschlussberufung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anschlussberufung wirkungslos: Kläger trägt die gesamten Kosten? (IBR 2014, 1079)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 8
  • NJW-RR 2014, 255
  • MDR 2013, 1243
  • NZV 2015, 4
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 31.01.2011 - 8 U 2982/10

    Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht: Kosten der Anschlussberufung bei

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Köln, 27.06.2011 - 17 U 101/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Kennzeichnend ist die beabsichtigte und vollzogene Richtungsänderung um 180 Grad, wobei der Annahme eines Wendemanövers i. S. d. § 9 Abs. 5 StVO nicht entgegensteht, dass die Richtungsänderung ggf. unter Mitbenutzung von neben der eigentlichen markierten Fahrspur liegenden anderen Grundflächen vollzogen wird (Burmann, a. a. O., unter Hinweis auf BGHSt 31, 71/74).
  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 7 U 40/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Köln, 23.08.2004 - 11 U 196/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Naumburg, 09.05.2012 - 1 U 102/11

    Rechtsmittelkosten: Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung und dadurch

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Celle, 16.02.2004 - 1 U 88/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Rücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Celle, 17.02.2016 - 3 U 148/15
    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (OLG Celle, Beschl. v. 30. Aug. 2013 - 14 U 69/13, zit. nach juris Rz. 7; OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschl. v. 31. Jan. 2011 - 9 U 2982/10).
  • OLG München, 05.04.2022 - 32 U 936/21

    Kündigung eines Gewerbemietvertrages

    Streitwerterhöhend muss dagegen die Anschlussberufung gewertet werden, da die geltend gemachten Zahlungsanträge nicht denselben Gegenstand betreffen, wie die Berufungsanträge und daher eine entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht möglich ist (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 30.8.2013 - 14 U 69/13).
  • LG Köln, 28.01.2016 - 29 S 82/15

    Anfechtung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer aus der Eigentümerversammlung

    Es liegt eine der gesetzlichen Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vergleichbare Interessenlage vor (vgl. OLG Celle Beschluss vom 30.8.2013 - 14 U 69/13 - juris).
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Rechtsprechung
   KG, 03.03.2015 - 14 U 69/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,82502
KG, 03.03.2015 - 14 U 69/13 (https://dejure.org/2015,82502)
KG, Entscheidung vom 03.03.2015 - 14 U 69/13 (https://dejure.org/2015,82502)
KG, Entscheidung vom 03. März 2015 - 14 U 69/13 (https://dejure.org/2015,82502)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 4 U 182/17

    Deckung aus einem D&O-Versicherungsvertrag

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den mit Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, titulierten Forderungen der I.T. Z. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 107.861,68, der I.T. F. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 7.908,97, der B. I.T. S. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 17.056,92, der I.T. Acht GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 44.446,24 und der B. I.T. P. N. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 933, 77, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2011, freizustellen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm daraus erwachsen, dass die Beklagte die versicherungsvertraglich geschuldete Freistellung des Klägers von der im Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, titulierten Forderung der I.T. Z. GmbH & Co. KG, der I.T. F. GmbH & Co. KG, der B. I.T. P. N. GmbH & Co. KG, der B. I.T. S. GmbH & Co. KG und der B. I.T. A. GmbH & Co. KG seit dem 11. April 2016 ernsthaft und endgültig verweigert und die Fondsgesellschaften die Zwangsvollstreckung betreiben.

    Management GmbH - mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13 (Anl. K5), auf der Grundlage von § 43 Abs. 2 GmbHG schließlich zur Zahlung von insgesamt EUR 178.207,58 verurteilt.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den mit Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, titulierten Forderungen der Infra T. Zwei GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 107.861,68, der InfraT.

    Acht GmbH & Co. KG die Zwangsvollstreckung gegen ihn aus dem Urteil des Kammergerichts vom 3. März 2015 zum Az. 14 U 69/13 betreiben.

    die Beklagte zu verurteilen, ihn von den mit Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, titulierten Forderungen der InfraT.

    Acht GmbH & Co. KG die Zwangsvollstreckung gegen ihn aus dem Urteil des Kammergerichts vom 3. März 2015 zum Az. 14 U 69/13 betreiben, sowie.

    Der Kläger hat auf der Grundlage des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages in Verbindung mit § 1 S. 1 VVG, § 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. a) und § 12 FondsCAP 2007 einen Anspruch auf Freistellung von den mit Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, titulierten Forderungen der im Klageantrag zu 1) im Einzelnen bezeichneten Fondsgesellschaften.

    So heißt es im rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, dort auf den Seiten 6 ff. (betreffend den hiesigen Kläger, dortigen Beklagten zu 1) wörtlich:.

    Es kommt allein auf die im rechtskräftigen Berufungs-Haftpflichturteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, festgestellte Pflichtverletzung an.

    Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, gegen ihn - auch mit Wirkung gegen die Beklagte - fest.

    Eine entsprechende Feststellung des Kammergerichts Berlin ergibt sich insbesondere nicht aus folgender Passage im Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, dort auf Seite 11:.

    Das Kammergericht Berlin hat diese Abtretungen der Komplementärbeteiligungen in seinem Urteil vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, als Grundlagengeschäft bezeichnet, über das auf der Ebene der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaften unter Beteiligung der Kommanditisten zu entscheiden gewesen wäre.

    Die in den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften enthaltene Klausel, nach der die Gesellschafter (bereits) bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages "dem Austausch einer Komplementärin durch eine andere Kapitalgesellschaft" zugestimmt haben ("antizipierte Zustimmung", vgl. Seite 7 des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az.14 U 69/13), ist nach Auffassung des Kammergerichts "auf ihren geringstmöglichen Wirkungsgrad in dem Sinne zu reduzieren, dass die Gesellschafter sich damit nur generell damit einverstanden erklärt haben, dass die jeweils persönlich haftende Gesellschafterin überhaupt ausgewechselt werden kann, wobei die Bestimmung, ob und wie dies im Einzelfall stattzufinden hat, als Kernkompetenz weiterhin ihnen vorbehalten bleibt".

    Auch das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, dort auf Seite 8, ausgeführt, dass sich der hiesige Kläger durch die Abtretungen nicht nur gegenüber den Fondsgesellschaften, sondern auch gegenüber den Komplementärgesellschaften schadenersatzpflichtig gemacht hat.

    Denn als ursächlich für den Schaden der Kommanditgesellschaften hat das Kammergericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, allein die pflichtwidrigen Abtretungen festgestellt.

    (2) Auch die von der Beklagten wiederholt herangezogene Formulierung des Kammergerichts in seinem Urteil vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, dort auf Seite 7:.

    Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstehen, dass die im Klageantrag zu 3) bezeichneten Fondsgesellschaften die Zwangsvollstreckung gegen ihn aus dem Urteil des Kammergerichts vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, betreiben, handelt es sich um ein zwar zulässiges, aber zu weit gefasstes Feststellungsbegehren.

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