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   OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16   

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OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16 (https://dejure.org/2018,8079)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2018 - 14 U 82/16 (https://dejure.org/2018,8079)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. April 2018 - 14 U 82/16 (https://dejure.org/2018,8079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs durch eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch einer Bank auf pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer Kontopfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bank muss rechtswidrig von Verbrauchern eingezogene Gelder unaufgefordert zurückzahlen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kein Anspruch einer Bank auf pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer Kontopfändung

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Störungsbeseitigung durch Verbandsklage: EU-Vorschläge folgen der deutschen Rechtsprechung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 207
  • ZIP 2018, 1919
  • GRUR-RR 2018, 428
  • WM 2018, 1304
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Leipzig, 10.12.2015 - 5 O 1239/15

    Keine pauschale Gebühr für Kontopfändung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten insoweit teilweise abgeändert, als Tenor Ziff. 2. aufgehoben und die Klage (Klageantrag Ziff. 3.) abgewiesen wird.

    Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, der Klage teilweise wie folgt stattgegeben: 1. (entspricht Klageantrag 4.) Die Beklagte wird verurteilt, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber sie die Formulierung "Für den durch die Pfändung entstandenen Aufwand erlauben wir uns, Ihr Konto mit EUR 30, 00 zu belasten" verwendet und deren Konto sie anschließend mit EUR 30, 00 pro Pfändungsmaßnahme belastet hat, die dafür einbehaltenen Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 10.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig vom, Az. 5 O 1239/15, die Klage bezüglich der Klageanträge 3.), 4.) und 5.) abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, weitergehend zu verurteilen,.

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Darauf kann ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. UWG gestützt werden, der auch der klagenden XXX als qualifizierter Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zusteht (BGH WRP 2018, 434 Rn 41 f. - Klauselersetzung m.w.N.).

    Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere BGH WRP 2018, 434 - Klauselersetzung, eine Klärung gefunden, so dass der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert.

  • KG, 29.09.2011 - 23 W 35/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Vor der benannten Gesetzesänderung war die Rechtslage, ob die bankseitige Kündigung eines Pfändungsschutzkontos wirksam ist, zweifelhaft (bejahend KG NJW 2012, 395; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 581, 92 ablehnend Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 850k Rn. 24; offen BGH WM 2012, 2381 Rn 56).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde das nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken vertraglich vereinbarte Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung weder durch eine Kontenpfändung noch durch eine bevorstehende oder bewirkte Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO beschränkt (KG NJW 2012, 395 Rn 31; Herresthal WM 2013, 773, 778 m.w.N. Graf v Westphalen in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 675h Rn 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 850 k ZPO Rn 3; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 581, 92 ablehnend Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 850k Rn. 24).

  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76

    Buchgroßhändler Sammelrechnung I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Der Umfang der Auskunftspflicht bemisst sich nach der Zumutbarkeit (§ 242 BGB) und damit nach einer sinnvollen Relation zwischen Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und dem schutzwürdigen Sicherungsinteresse des Auskunftsberechtigten (BGHZ 70, 86, 91).
  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Die Beklagte ist zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Folgenbeseitigung allenfalls verpflichtet, die Kunden in geeigneter und so auch tenorierungsfähiger (vgl. BGHZ 121, 248 Rn 6, 11) Weise darüber zu informieren, dass für den durch die Pfändung entstandenen Aufwand kein Entgelt geltend gemacht wird.
  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335 161, 189, 191; BGH NJW 2000, 651).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    2. Der Anspruch auf Beseitigung des Störungszustands infolge einer Verwendung von AGB-Bestimmungen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, besteht auch, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden, § 306 a BGB (vgl. BGH NJW 2005, 1645 ff).
  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 169/04

    Beginn des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments bei mehrfacher Störung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Damit beschneidet sie die Rechte der Beklagten, der es als Schuldnerin überlassen bleiben muss, wie sie den Störungszustand beseitigt (vgl. BGH WRP 2006, 114 Rn 19).
  • BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04

    Probeabonnement

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Zudem würde selbst aus dem Bestehen einer tatsächlichen Übung noch nicht folgen, dass ein von dieser Übung abweichendes Verhalten ohne weiteres als unlauter anzusehen ist (BGHZ 166, 154 Rn 19 f. - Probeabonnement).
  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 48/89

    Verletzung von Wettbewerbsrichtlinien

    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
    Seite 6 nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. erforderliche normative Verbindlichkeit (vgl. BGH GRUR 1991, 462 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft).
  • OLG Bremen, 22.12.2005 - 2 U 67/05

    Kein Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis

  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 180/07

    Stumme Verkäufer II

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 157/08

    FSA-Kodex

  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

  • BGH, 30.10.1997 - I ZR 185/95

    Monopräparate - HWG - Erinnerungswerbung

  • BGH, 13.03.1997 - I ZR 34/95

    Schwerpunktgebiete - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Leistungsfähigkeit

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 96/02

    Direkt ab Werk

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    (2) Aus den genannten Gründen gehen auch die Erwägungen der Revision der Klägerin zu Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG (ABl. L 95 vom 21. April 1993 S. 29-34), zu angeblich weitreichenden und unabsehbaren Folgen der Anerkennung eines auf materiellen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile des Verbrauchers gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs und zur Kritik am Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2018 (WRP 2019, 347) fehl.
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
    Dies erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass qualifizierte Einrichtungen wie der Kläger bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen wie auch solchen nach dem UKlaG oft keine entsprechenden Erkenntnisse haben, für die Bestimmtheit eines Leistungsanspruchs nicht ausreichend (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021 - 12 O 34/21, Rn. 27/28 mit zustimmender Anmerkung Büscher, WRP 2023, 639 ff., 641; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2023 - I-20 U 102/22, B.I.2. der Gründe; Urteil vom 30.03.2023 - I-20 U 16/22, Rn. 37; ohne Begründung OLG Dresden, Urteil vom 10.04.2018 - 14 U 82/16).

    Im Übrigen ist sie auch nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO unter Berücksichtigung der divergierenden Entscheidungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.08.2023 - I-20 U 102/22 und vom 30.03.2023 - I-20 U 16/22 sowie des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10.04.2018 - 14 U 82/16 zuzulassen.

  • OLG Frankfurt, 04.10.2023 - 17 U 214/22

    Vorfälligkeitsentschädigung: Institutsaufwand als Pauschale

    Sollte es sich - wie die Beklagte geltend macht - um ein Versehen gehandelt haben, wäre dies ohne Bedeutung, da es einer besonderen Umgehungsabsicht nicht bedarf (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. April 2018 - 14 U 82/16 -, Rn. 53, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Verfügung vom 6. Februar 2018 - 12 U 197/16 -, Rn. 3, juris; Fornasier in: MüKoBGB, 9. Aufl., § 306a Rn. 6; beck-online; Bonin in: BeckOGK, Stand: 1. März 2023, BGB § 306a Rn. 10, beck-online; offengelassen in BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 -, Rn. 24, juris).
  • LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22

    Unterlassungverfügung gegenüber einer Bank bzgl. der Verwendung von

    Verstöße gegen § 307 BGB - auch im Zusammenhang mit § 306a BGB - werden vom Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG erfasst und stellen einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, BGHZ 229, 266-293, Rn. 48; BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15 -, Rn. 41, juris; OLG Dresden, Urteil vom 10.04.2018 - 14 U 82/16 -, Rn. 51 f., 54, juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 20 U 102/22

    Zulässigkeit und Begründetheit von Rückzahlungsansprüchen zu Unrecht aufgrund

    Während dies teilweise als unproblematisch angesehen wird (so LG Leipzig, Urteil vom 10. Dezember 2015, Az.: 5 O 1239/15, ZIP 2016, 207; OLG Dresden, Urteil vom 10. April 2018, Az.: 14 U 82/16, WRP 2019, 347), führt dies nach anderer Auffassung zur Unzulässigkeit der Klage mangels hinreichender Bestimmtheit (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2021, Az.: 12 O 34/21, ZIP 2022, 368; Büscher WRP 2023, 639 Rn. 7 ff.).

    b) Nach anderer - vor allem im verbraucherrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung (siehe dazu Rott, VuR 2016, 112; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 18; Hummel, VuR 2018, 270; Kühner/Singbartl, EWiR 2019, 5, 6; Bode, VuR 2022, 24, 25) stelle der Rückzahlungsanspruch demgegenüber ein Mittel der effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten dar, die durch einen Wandel in der Zielrichtung des UWG auch lauterkeitsrechtlich vermehrte Aufmerksamkeit erhielten, indem er als Mittel zur Beseitigung des aufgrund der zu Unrecht erlangten finanziellen Mittel erzielten, wirtschaftlichen Vorsprungs diene (Rott VuR 2016, 112; Bode, VuR 2022, 24; Köhler, in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, § 8 Rn. 1.108 ff.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18

    Erfolglose Klage gegen den Forderungskauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

    Die §§ 307, 309 BGB sind zwar als Marktverhaltensregeln einzustufen (vgl. LG Leipzig VuR 2016, 109, OLG Dresden WM 2018, 1304, BGH GRUR 2010, 1117, Köhler/Bornkamm, UWG § 3 a Rdnr. 1.285, differenzierend BGH GRUR 2012, 949); entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die von der Beklagten verwendete Fälligkeitsklausel jedoch nicht unwirksam; der Forderungsverkäufer wird nicht unangemessen benachteiligt.
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