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   OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99   

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OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99 (https://dejure.org/2001,15951)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2001 - 14 U 9/99 (https://dejure.org/2001,15951)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 14 U 9/99 (https://dejure.org/2001,15951)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2001, 615
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99
    a) Verwendungsabreden im Bezug auf gezahlte Einlagen, auch solche zwischen Gesellschaft und Einleger, stehen der freien Verfügbarkeit grundsätzlich nicht entgegen, wenn sie nicht dem Rückfluß der eingezahlten Mittel an den Einleger zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; NJW 1992, 2698ff. [2700] = WM 1992, 1432, jeweils für die gleichgelagerte Problematik bei der GmbH).

    Es kommt darauf an, ob der Vorstand der Gemeinschuldnerin so gebunden war, daß ihn der einlegende Gesellschafter - hier die Beklagte - an jedweder anderen, auch an einer möglicherweise absprachewidrigen oder weisungswidrigen Verwendung der Einlage hätte hindern können (vgl. dazu BGH NJW 1991, 226 ff [227]).

    Die Grundsätze, nach denen eine vom Gesellschafter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft geleistete Zahlung der Einlage gegen das Gebot verstoßen kann, die Einlage zur freien Verfügung des Vorstands zu leisten (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1294ff. = GmbHR 1991, 152ff.; NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; Hüffer, a.a.O., § 36 Rdn. 8; Scholz/Winter, Kommentar zum GmbH-Gesetz, I.Band, 9. Aufl. 2000, § 7 Rdn. 29 und 37), sind deshalb jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar (vgl. dazu auch allgemein Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 37).

    Die Verwendung der Beträge zur Rückführung des Debetsaldos auf dem laufenden Konto war demgemäß eine autonome Entscheidung der Gemeinschuldnerin, mit der sie von ihrer Verfügungsmöglichkeit Gebrauch machte (vgl. auch BGH NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff. und Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 37, zum ähnlich gelagerten Fall, in dem die Gesellschaft selbst einen ihr erfüllungshalber vom Inferenten übergegebenen Scheck zur Gutschrift auf ein debitorisches Konto einreicht).

  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, in dem der Gesellschafter die Einlage unmittelbar auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft einzahlt (wie etwa im Fall BGH NJW 1991, 1294ff. = GmbHR 1991, 152ff.).

    Die Grundsätze, nach denen eine vom Gesellschafter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft geleistete Zahlung der Einlage gegen das Gebot verstoßen kann, die Einlage zur freien Verfügung des Vorstands zu leisten (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1294ff. = GmbHR 1991, 152ff.; NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; Hüffer, a.a.O., § 36 Rdn. 8; Scholz/Winter, Kommentar zum GmbH-Gesetz, I.Band, 9. Aufl. 2000, § 7 Rdn. 29 und 37), sind deshalb jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar (vgl. dazu auch allgemein Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 37).

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91

    Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99
    Werden über die durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffenen Mitgliedschaftsrechte entgegen § 10 II 1 AktG Inhaberaktienurkunden ausgegeben und in den Verkehr gebracht, ohne daß die Einlagen auf diese Aktien geleistet sind, so haftet ein gutgläubiger Zweiterwerber der Aktien nicht auf die Zahlung rückständiger Einlagen ( RGZ 144, 138ff. [145]; BGH NJW 1993, 1983ff. [1987]; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl. 1999, § 10 Rdn. 6 und § 54 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99
    a) Verwendungsabreden im Bezug auf gezahlte Einlagen, auch solche zwischen Gesellschaft und Einleger, stehen der freien Verfügbarkeit grundsätzlich nicht entgegen, wenn sie nicht dem Rückfluß der eingezahlten Mittel an den Einleger zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; NJW 1992, 2698ff. [2700] = WM 1992, 1432, jeweils für die gleichgelagerte Problematik bei der GmbH).
  • RG, 13.03.1934 - II 225/33

    1. Ist der Beschluß der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft über die

    Auszug aus OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99
    Werden über die durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffenen Mitgliedschaftsrechte entgegen § 10 II 1 AktG Inhaberaktienurkunden ausgegeben und in den Verkehr gebracht, ohne daß die Einlagen auf diese Aktien geleistet sind, so haftet ein gutgläubiger Zweiterwerber der Aktien nicht auf die Zahlung rückständiger Einlagen ( RGZ 144, 138ff. [145]; BGH NJW 1993, 1983ff. [1987]; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl. 1999, § 10 Rdn. 6 und § 54 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 13.12.2005 - 1 U 51/05

    Ermittlung des dem Geschädigten zu ersetzenden behinderungsbedingten

    Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz behinderungsbedingten Pflegemehraufwandes für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis zum 31.12.2003 in Höhe von 202.385,36 EUR, nachdem die Ansprüche für die Zeit bis zum 30.6.1996 durch Vergleich vor dem Senat vom 11.4.2000 (Bl. 190 ff. der Beiakte 14 U 9/99) durch eine Zahlung von weiteren 25.730.-DM abgefunden wurden.

    Bereits im vorangegangenen, den Zeitraum bis zum 30.6.1997 betreffenden Verfahren 14 U 9/99 hat dies der Senat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er selbst den Sachverständigen Prof. Dr. (Nachname....) (auch) im zweiten Rechtszug zum Gutachter bestellt (vgl. das Sitzungsprotokoll Bl. 163 ff.d.Beiakte) und auf der Grundlage seines Gutachtens den Parteien den abgeschlossenen Vergleich vorgeschlagen hat.

    aa) Der Senat hat bereits im Vorprozess (14 U 9/99) zum Ausdruck gebracht (vgl. den Vergleichsvorschlag vom 9.2.2000, Bl. 170 ff.d.Beiakte), dass er die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen, der den Tagesablauf der Klägerin, auch wie er von ihren Eltern geschildert wird, beleuchtet und zeitlich bewertet hat, für einen gangbaren Weg der Ermittlung des Pflegeaufwandes erachtet, auf der die Schadensschätzung nach § 287 ZPO beruht.

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