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   OLG München, 16.05.1997 - 14 U 934/96   

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https://dejure.org/1997,11913
OLG München, 16.05.1997 - 14 U 934/96 (https://dejure.org/1997,11913)
OLG München, Entscheidung vom 16.05.1997 - 14 U 934/96 (https://dejure.org/1997,11913)
OLG München, Entscheidung vom 16. Mai 1997 - 14 U 934/96 (https://dejure.org/1997,11913)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 845
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Heidelberg, 19.08.2016 - 3 S 1/16

    Gebrauchtwagenkauf beim Gebrauchtwagenhändler: Behandlung der Angabe "neuer TÜV"

    Bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privatverkäufer kann der Käufer demgegenüber bei interessengerechter Auslegung nicht erwarten, dass der Verkäufer dieselben Möglichkeiten zur Untersuchung des Fahrzeuges und Kenntnisse wie ein Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt hat (so auch OLG München, Urteil vom 16.05.1997 - 14 U 934/96, beck-online, vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 - 1 U 8/14, juris).
  • OLG Naumburg, 11.06.2014 - 1 U 8/14

    Privater Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung bei Eintragung "nächste

    Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt beim privaten Direktverkauf die Annahme einer Beschaffenheitszusicherung einhellig ab (neben der bereits zitierten Entscheidung des Brandenburgischen OLG [a.a.O.] auch OLG Hamm Urteil vom 14.4.1992 - 28 U 267/91 - [OLGR 1992, 290]; hier: zitiert nach juris; OLG München Urteil vom 16.5.1997 - 14 U 934/96 - [NJW-RR 1998, 845]).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 6 U 117/01

    Anforderungen an die Substantiierung des Wegfalls des Rechtsgrundes für eine

    Die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung beruht in diesen Fällen jedoch maßgeblich auf dem besonderen Vertrauen, das der Käufer einem fachkundigen Händler - sei es als Verkäufer, sei es als Vermittler für den Voreigentümer - typischerweise entgegenbringt (vgl. BGHZ 103, 275, 281; OLG München NJW-RR 1998, 845; LG Köln NJW-RR 1989, 699, 700; Reinking/Eggert, Rdnr. 1786).

    Die Zusage eines Privatverkäufers, das verkaufte Fahrzeug noch der Hauptuntersuchung zu unterziehen, und erst recht sein bloßer Hinweis auf eine kürzlich erfolgte Hauptuntersuchung rechtfertigen deshalb ohne besondere weitere Umstände nicht den Schluss, er wolle für die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel einstehen (vgl. OLG Köln NJW 1993, 271; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 84; OLG München NJW-RR 1998, 845; LG Köln NJW-RR 1989, 699 f.; für den Fall eines Gebrauchtwagenhändlers ohne eigene Werkstatt auch OLG Köln NZV 1998, 466; Reinking/Eggert, Rdnr. 1786 differenzierend für den Fall, dass das Ergebnis der Hauptuntersuchung in den Verkaufsverhandlungen besonders herausgestellt wird).

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