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   OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 94/02   

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https://dejure.org/2002,3597
OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 94/02 (https://dejure.org/2002,3597)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.12.2002 - 14 U 94/02 (https://dejure.org/2002,3597)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02 (https://dejure.org/2002,3597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen Lkw und einem Pferd

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 833 BGB; § 254 BGB; § 7 StVG; § 17 StVG
    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen Lkw und Pferd; Gefährdung des Gegenverkehrs durch Ausweichmanöver; Unvermeidbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Scheuen des Pferdes ; Realisierung typischer Tiergefahr ; Vertrauen auf Rücksichtnahme anderer ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsabwägung der Betriebsgefahr eines Lkw gegenüber der Tiergefahr eines scheuenden Pferdes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen Lkw und Pferd; Gefährdung des Gegenverkehrs durch Ausweichmanöver; Unvermeidbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Scheuen des Pferdes ; Realisierung typischer Tiergefahr ; Vertrauen auf Rücksichtnahme anderer ...

  • Judicialis

    BGB § 833; ; BGB § 254; ; StVG § 7; ; StVG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; BGB § 833; StVG § 17; StVG § 7
    Haftungsverteilung beim Zusammenstoß mit einem Tier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Verden - 5 O 66/01
  • OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 94/02

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 685
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Celle, 10.04.2018 - 14 U 147/17

    Betriebsgefahr, Tiergefahr, Abwägung, Seitenabstand, Begegnung Pferd

    Dabei geht das Landgericht vom Ansatz her zutreffend davon aus, dass grundsätzlich ein Seitenabstand beim Passieren eines anderen Verkehrsteilnehmers von einem Meter ausreicht, dies aber zu wenig ist, wenn z. B. ein Radfahrer oder ein Reiter passiert werden muss, weil im ersteren Fall mit Schlenkern und beim Reiter oder auch anderen Tieren mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres gerechnet werden muss (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02), so dass - abhängig von den konkreten Umständen - ein Seitenabstand von wenigsten 1, 5 bis etwa 2 Meter einzuhalten ist (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 7. April 2011 - 12 U 6/11 - Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 5 StVO Rn. 54, 55 - jeweils für einen "Überholer").

    Auf Seiten der Klägerin ist die Tiergefahr zu berücksichtigen, die üblicherweise deutlich schwerer wiegt, als die eines Kraftfahrzeugs, da von Tieren für den Straßenverkehr deutlich höhere Gefahren ausgehen (Senat, Urteil v. 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02 - Brandenburgisches OLG, Urteil v. 7. April 2011 - 12 U 6/11 - jeweils bei juris).

  • LG Frankenthal, 05.06.2020 - 4 O 10/19

    Unfall zwischen Radfahrer und Pferd auf einem Radweg: Tierhalterhaftung und

    Dies gilt aber nicht, wenn zum Beispiel ein Radfahrer oder ein Reiter passiert werden muss, weil im ersteren Fall mit Schlenkern und beim Reiter oder auch anderen Tieren mit einer plötzlichen Reaktion des Tiers gerechnet werden muss (OLG Celle NJW-RR 2018, 728; OLG Celle, Urt. v. 19.12.2002 - 14 U 94/02, BeckRS 2002, 30299252), sodass ein Seitenabstand von wenigstens 1, 5 bis etwa 2 m einzuhalten ist (OLG Celle NJW-RR 2018, 728; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, Seite 1400; Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 44. Aufl. 2017, § 5 StVO Rn. 54, 55).
  • OLG Celle, 20.01.2016 - 14 U 128/13

    Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw

    Auch verkennt der Senat nicht, dass - wenn auch insoweit zugunsten der Klägerin zwar kein Anscheinsbeweis greift - ein unberechenbares und schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten eines selbst Straßenverkehr gewohnten Pferdes jedenfalls eine vergleichsweise typische Reaktion desselben auf ein plötzlich herannahendes Fahrzeug darstellt, auf das es - da es sich bei einem Pferd um ein "Fluchttier" handelt -, mit einem plötzlichen Zurseitespringen oder fluchtartigen Vorwärtsstürmen reagieren kann [OlG Celle <14 U 94/02>, Urteil v. 19. Dezember 2002].

    Aufgrund eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden und der Berichterstatterin, die im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung hinreichend dargetan worden ist, ist dem Senat bekannt, dass auch an den Straßenverkehr grundsätzlich gewöhnte Pferde durch unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen auf eine subjektiv wahrgenommene Gefahr reagieren können, wodurch sich ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten begründet, mit dem ein Reiter bzw. - wie im hiesigen Fall - ein Pferdeführer zu rechnen hat [vgl. OLG Celle <14 U 94/02>, Urteil vom 19. Dezember 2002].

  • OLG Celle, 26.03.2014 - 14 U 128/13

    Haftung des Fahrzeughalters bei Schäden aufgrund Scheuens eines Pferdes

    Auch verkennt der Senat nicht, dass - wenn auch insoweit zugunsten der Klägerin zwar kein Anscheinsbeweis greift - ein unberechenbares und schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten eines selbst Straßenverkehr gewohnten Pferdes jedenfalls eine vergleichsweise typische Reaktion desselben auf ein plötzlich von hinten herannahendes Fahrzeug darstellt, auf das es - da es sich bei einem Pferd ein "Fluchttier" handelt -, mit einem plötzlichen Zurseitespringen oder fluchtartigen Vorwärtsstürmen reagieren kann (Senat, Urteil v. 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02).

    Aufgrund eigener Sachkunde jedenfalls der Senatsvorsitzenden ist dem Senat bekannt, dass auch an den Straßenverkehr grundsätzlich gewöhnte Pferde durch unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen auf eine subjektiv wahrgenommene Gefahr reagieren können, wodurch sich ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten begründet, mit dem ein Reiter bzw. - wie im hiesigen Fall - ein Pferdeführer zu rechnen hat (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02).

  • OLG Brandenburg, 07.04.2011 - 12 U 6/11

    Zum Seitenabstand beim Überholen durch Sattelzug und zur Haftungsabwägung

    Hingegen erscheint dem Senat die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 19.12.2002 (veröffentlicht in MDR 2003, S. 685) durchaus vergleichbar, da auch in diesem Fall nach den Feststellungen des Gerichts die Reaktionsmöglichkeiten des Kraftfahrers äußerst begrenzt waren, weil das Pferd erst unmittelbar vor Passieren des Kraftfahrzeuges die Fahrbahn betreten hatte.
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