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   BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13   

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https://dejure.org/2015,40340
BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2015,40340)
BPatG, Entscheidung vom 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2015,40340)
BPatG, Entscheidung vom 11. September 2015 - 14 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2015,40340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 S 1 PatG, § 48 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Kosmetische Zubereitung" - Patenterteilungsverfahren - zur Zulässigkeit der Aufnahme eines nicht-ursprungsoffenbarten Disclaimers in den Patentanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Patentfähigkeit einer "Verwendung von Elektrolyten zur Stärkung der Barrierefunktion der Haut" bei möglicher unzulässiger Erweiterung des Anmeldegegenstandes durch einen nicht-ursprungsoffenbarten Disclaimer

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kosmetische Zubereitung" - Patenterteilungsverfahren - zur Zulässigkeit der Aufnahme eines nicht-ursprungsoffenbarten Disclaimers in den Patentanspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kosmetische Zubereitung" - Patenterteilungsverfahren - zur Zulässigkeit der Aufnahme eines nicht-ursprungsoffenbarten Disclaimers in den Patentanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 583
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13
    Sie macht jedoch unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Winkelmesseinrichtung" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 40) geltend, die Aufnahme eines nicht ursprungsoffenbarten Disclaimers im Erteilungsverfahren sei jedenfalls dann zulässig, wenn die Öffentlichkeit - wie im vorliegenden Fall - durch die Aufnahme einer entsprechenden Fußnote informiert werde und durch das nicht ursprungsoffenbarte Merkmal kein "Aliud", sondern ein "Minus" entstehe.

    Diesen Grundsätzen entsprechend stellt der BGH für das Einspruchs- und Nichtigkeits- sowie für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, hier vor allem Rdn. 46 und 51) maßgeblich darauf ab, ob den berechtigten Interessen Dritter durch andere Maßnahmen als den Widerruf bzw. die Nichtigerklärung eines unzulässig erweiterten Patents ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    In diesen Fällen hat sich in der Rechtsprechung des BGH zur Beseitigung der unzulässigen Erweiterung die sog. Disclaimerlösung durchgesetzt, nach der dem Aspekt einer unzulässigen Änderung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen werden kann, dass das fragliche Merkmal der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

    Der von der Anmelderin gewählten "Fußnoten-Lösung" kommt lediglich eine deklaratorische Wirkung zu, sie ändert jedoch nichts an der rein rechtlich zu beurteilenden Unzulässigkeit des Disclaimers (vgl. BGH, GRUR 2011, 40, 44, Rdn. 35 - Winkelmesseinrichtung; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 91; § 38, Rdn. 45, m. w. N.).

  • BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09

    Integrationselement

    Auszug aus BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13
    Die Nichtigerklärung bzw. der Widerruf eines Patents sind jedoch dann unvermeidbar, wenn durch die Änderung der Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu einem Aliud abgewandelt wurde (vgl. BGH, GRUR 2011, 1003, 1006, Rdn. 27-29 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573, 576, Rdn. 42 - Wundbehandlungsvorrichtung, m. w. N.).

    Diesen Grundsätzen entsprechend stellt der BGH für das Einspruchs- und Nichtigkeits- sowie für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, hier vor allem Rdn. 46 und 51) maßgeblich darauf ab, ob den berechtigten Interessen Dritter durch andere Maßnahmen als den Widerruf bzw. die Nichtigerklärung eines unzulässig erweiterten Patents ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    In diesen Fällen hat sich in der Rechtsprechung des BGH zur Beseitigung der unzulässigen Erweiterung die sog. Disclaimerlösung durchgesetzt, nach der dem Aspekt einer unzulässigen Änderung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen werden kann, dass das fragliche Merkmal der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Auszug aus BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13
    Die Nichtigerklärung bzw. der Widerruf eines Patents sind jedoch dann unvermeidbar, wenn durch die Änderung der Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu einem Aliud abgewandelt wurde (vgl. BGH, GRUR 2011, 1003, 1006, Rdn. 27-29 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573, 576, Rdn. 42 - Wundbehandlungsvorrichtung, m. w. N.).

    Diesen Grundsätzen entsprechend stellt der BGH für das Einspruchs- und Nichtigkeits- sowie für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, hier vor allem Rdn. 46 und 51) maßgeblich darauf ab, ob den berechtigten Interessen Dritter durch andere Maßnahmen als den Widerruf bzw. die Nichtigerklärung eines unzulässig erweiterten Patents ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    In diesen Fällen hat sich in der Rechtsprechung des BGH zur Beseitigung der unzulässigen Erweiterung die sog. Disclaimerlösung durchgesetzt, nach der dem Aspekt einer unzulässigen Änderung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen werden kann, dass das fragliche Merkmal der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

  • BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98

    Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer

    Auszug aus BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13
    Diesen Grundsätzen entsprechend stellt der BGH für das Einspruchs- und Nichtigkeits- sowie für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, hier vor allem Rdn. 46 und 51) maßgeblich darauf ab, ob den berechtigten Interessen Dritter durch andere Maßnahmen als den Widerruf bzw. die Nichtigerklärung eines unzulässig erweiterten Patents ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    In diesen Fällen hat sich in der Rechtsprechung des BGH zur Beseitigung der unzulässigen Erweiterung die sog. Disclaimerlösung durchgesetzt, nach der dem Aspekt einer unzulässigen Änderung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen werden kann, dass das fragliche Merkmal der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13
    Hierfür sind die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 1471, 1472 unter Punkt C I. 1).
  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13
    Dies gilt selbst dann, wenn der Anmelder den Patentanspruch dadurch von einer zunächst weiter gefassten Lehre auf eine engere Lehre beschränkt hat - auch in diesem Fall muss diese (engere) Lehre in den Anmeldeunterlagen offenbart sein (BGH, GRUR 1990, 510, 511 unter 3a) - Crackkatalysator).
  • BGH, 06.08.2013 - X ZB 2/12

    Tintenstrahldrucker

    Auszug aus BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13
    Diesen Grundsätzen entsprechend stellt der BGH für das Einspruchs- und Nichtigkeits- sowie für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, hier vor allem Rdn. 46 und 51) maßgeblich darauf ab, ob den berechtigten Interessen Dritter durch andere Maßnahmen als den Widerruf bzw. die Nichtigerklärung eines unzulässig erweiterten Patents ausreichend Rechnung getragen werden kann.
  • BGH, 25.07.2017 - X ZB 5/16

    Phosphatidylcholin - Patenterteilungsverfahren: Zurückweisung der Patentanmeldung

    Das Patentgericht hat seine Entscheidung (BPatG, GRUR 2016, 583) im Wesentlichen wie folgt begründet:.
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Rechtsprechung
   BPatG, 25.09.2018 - 14 W (pat) 30/13   

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BPatG, 25.09.2018 - 14 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2018,36992)
BPatG, Entscheidung vom 25.09.2018 - 14 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2018,36992)
BPatG, Entscheidung vom 25. September 2018 - 14 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2018,36992)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.2002 - X ZR 68/99

    "Kosmetisches Sonnenschutzmittel"; Erfinderische Tätigkeit bei Kombination

    Auszug aus BPatG, 25.09.2018 - 14 W (pat) 30/13
    Mit der Lösung dieses Problems ist als Fachmann ein Diplomchemiker, Pharmazeut oder Diplombiologe betraut, der sich in das Fachgebiet der Kosmetik intensiv eingearbeitet hat (vgl. BGH GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I).
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