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   OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07   

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https://dejure.org/2007,4604
OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07 (https://dejure.org/2007,4604)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.09.2007 - 14 W 31/07 (https://dejure.org/2007,4604)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. September 2007 - 14 W 31/07 (https://dejure.org/2007,4604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften Geschädigten gegen die in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls in Frankreich

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage in der Schweiz

  • Judicialis

    LugÜ Art. 8 Abs. 1 Nr. 2; ; LugÜ Art. 10 Abs. 2; ; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 lit. a; ; EuGVVO Art. 11 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LugÜ Art. 8 Abs. 1 Nr. 2; LugÜ Art. 10 Abs. 2; EuGVÜ Art. 8 Abs. 1 Nr. 2; EuGVÜ Art. 10 Abs. 2; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 a; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Keine Klage gegen einen ausländischen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten nach dem Lugano-Übereinkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften Geschädigten gegen in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung wegen Verkehrsunfalls in Frankreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften Geschädigten gegen in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflichtprozess - Keine Direktklage gegen Schweizer Versicherer

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht: Auslandsschaden - Unfall in der Schweiz: Wo kann der Geschädigte klagen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 373
  • VersR 2008, 202
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07
    Allerdings hat der BGH (NJW 2007, 71 m. Anm. Staudinger a.a.O. S. 73 = IPRax 2007, 324 m. Anm. Fuchs, IPRax 2007, 302) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 EG die - vom BGH bejahte - Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, daß der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat.
  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

    Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07
    Diese so gut wie einhellige Auffassung, die sich auf den Wortlaut des EuGVÜ stützen konnte - das in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 nur vom "Versicherungsnehmer", nicht aber vom "Geschädigten" spricht - und auch durch den Jenard-Bericht (ABl EG 1979 C 59/1, 32) gestützt wird, ist im Interesse einer homogenen Anwendung der Brüsseler und Luganer Regeln auch der Anwendung des Lugano-Übereinkommens zugrundezulegen (vgl. etwa auch BGH, NJW 2001, 1936 zum Gebot der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ nach den zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Regeln).
  • AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 158/13

    Schmerzensgeld nach Kfz-Unfall in Polen: Anwendbares Sachrecht bei Klage vor

    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13

    Schmerzensgeld nach Kfz-Unfall in Polen: Anwendbares Sachrecht bei Klage vor

    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09

    Direktanspruch gegen eine in Luxemburg ansässige Haftpflichtversicherung aufgrund

    Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05:2008 - XI ZR 200/05; EuGH, Urteil vom 13.12.006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.09.2007 - 14 W 31/07), wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Artikel 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO ) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1b EuGVVO , vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderes Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen des Schadensersatzes

    (3) Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.09.2007, 14 W 31/07, NJW-RR 2008, 373 f. = juris Rn. 5) vermag die Beklagte nichts für sich herzuleiten.
  • AG Bonn, 24.05.2011 - 104 C 624/10

    Verkehrsunfall, internationale Zuständigkeit, Schweiz

    Diese Entwicklung kann indes bei der Auslegung des LugÜ nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2007, 14 W 31/07).
  • AG Trier, 14.12.2011 - 31 C 221/11

    Verkehrsunfall in der Schweiz: Klage in Deutschland gegen schweizer

    Diese Entwicklung kann nach Auffassung des Gerichts indes bei der Auslegung des LugÜ nicht berücksichtigt werden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2007, AZ: 14 W 31/07).
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