Rechtsprechung
OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Anwaltsblatt
§ 2 RVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Terminsgebühr für eine Besprechung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 01.02.2005 - 9 O 341/03
- LG Koblenz, 01.02.2005 - 9 O 366/05
- OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2162
- MDR 2005, 1194
- FamRZ 2006, 222 (Ls.)
- AnwBl 2005, 654
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06
Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher …
- OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 55/05
Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen einer Terminsgebühr für eine …
Gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Terminsgebühr nur berücksichtigt werden, wenn ihre Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1194).Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen müssen; denn ein Telefongespräch, bei dem lediglich einer der beiden Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens interessiert ist, ist keine auf "Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung" (anders offenbar OLG Koblenz, NJW 2005, 2162).
- OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06
Erstattungspflicht einer anwaltlichen Terminsgebühr für außergerichtlichen …
Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. vom 06.06.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162).Denn die Beweislast dafür, dass anwaltliche Telefongespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162, zitiert nach juris Rnrn. 10 ff.).
- OLG Nürnberg, 22.02.2006 - 4 W 97/06
Kein Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
Ein derartiger Gesprächsinhalt wird vom Beklagtenvertreter nicht zugestanden; die Beweislast hierfür trifft den Anspruchsteller (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8.6.2005, Az.: 14 W 366/05, NJW 05, 2162). - OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08
Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und …
Nicht ausreichend sind sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z.B. mündliche Nachfragen nach dem Sachstand, die Anfrage, ob trotz PKH-Ablehnung das Verfahren durchgeführt, ein bestimmter Verhandlungstermin stattfinden oder ein Zeuge gehört werden muss, die Nachfrage nach einer angekündigten Zahlung, die Frage, ob Gesprächsbereitschaft besteht, die Bitte um Zustimmung zu einer Fristverlängerung oder die Absprache über eine Terminsaufhebung wegen eines vorgreiflichen Parallelverfahrens (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 574, OLG Köln NJW-RR 2006, 720 und OLGR 2008, 30; OLG Koblenz NJW 2005, 2162, etwas großzügiger im Fall des Parallelverfahrens allerdings KG AnwBl. 2007, 384;… weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 101). - OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15
Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter …
Der Senat hat bereits 2005 entschieden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der einen Gebührentatbestand behauptet, im Falle des Bestreitens zu beweisen hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Entstehen der Gebühr knüpft (Senat v. 08.06.2005, 14 W 366/05, NJW 2005, 2165 = JurBüro 2005, 417 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2006 - 7 E 1339/05
Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Widerspruchsverfahrens auf die …
- 14 W 366/05 -, NJW 2005, 2162. - OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07
Terminsgebühr
Die Beweislast dafür, dass anwaltliche Gespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2005 - 14 W 366/05 - juris). - OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 53/05
Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr für Besprechungen zur Verfahrenserledigung
Gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Terminsgebühr nur berücksichtigt werden, wenn ihre Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1194). - OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 459/07
Terminsgebühr
Die Beweislast dafür, dass anwaltliche Gespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2005 - 14 W 366/05 - juris). - FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13
Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und …
- FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13
Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr
- OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 6 W 153/07
Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr im Kostenfestfetzungsverfahren …
- OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10
Wann löst Telefonat Terminsgebühr aus?
- LAG Schleswig-Holstein, 13.01.2006 - 2 Ta 2/06
Terminsgebühr, schriftlicher Vergleich
- VG Bayreuth, 06.02.2023 - B 7 K 22.417
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, Terminsgebühr …