Rechtsprechung
OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehen einer Terminsgebühr für einen Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens; Beweislastverteilung bei der Inanspruchnahme eines Gebührentatbestands
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann löst Telefonat Terminsgebühr aus?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 24.08.2010 - 2 O 136/09
- OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05
Rechtsanwaltsgebühren: Beweislast für das Entstehen einer Terminsgebühr
Auszug aus OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10
Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (Senat in NJW 2005, 2162;… Bischof a.a.O Rn 81).
- OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15
Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter …
Dient ein Telefonat - so die Darstellung des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren - lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (Senat v. 14.09.2010, 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589 = AGS 2012, 127). - LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer erstattungsfähigen Terminsgebühr durch …
Auch ein Telefonat des Beklagtenvertreters lediglich zur Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurückgenommen werde, löst die Terminsgebühr nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10).Trifft dies - wie vorliegend - nicht zu, muss der Anspruchsteller den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10 m.w.N.).
- FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13
Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und …
(b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589). - FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13
Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr
(b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589). - OLG Brandenburg, 05.01.2022 - 13 WF 234/21
Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer …
Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 - 14 W 510/10 -, Rn. 7, juris).