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   AG Leverkusen, 16.04.2009 - 14 XVI 1/09   

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https://dejure.org/2009,33466
AG Leverkusen, 16.04.2009 - 14 XVI 1/09 (https://dejure.org/2009,33466)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 16.04.2009 - 14 XVI 1/09 (https://dejure.org/2009,33466)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 16. April 2009 - 14 XVI 1/09 (https://dejure.org/2009,33466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1757; 1767 Abs. 2
    Auswirkungen der Volljährigenadoption auf den Geburtsnamen des Angenommenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 14.05.2009 - 26 U 31/08

    Letztwillige Verfügung: (Un-)Wirksamkeit eines Widerrufstestaments

    Auszug aus AG Leverkusen, 16.04.2009 - 14 XVI 1/09
    SH 4. Erbrecht - Statut und Zugang des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.5. 2009 - 26 U 31/08) EGBGB Art. 26 Abs. 5 Art. 26 Abs. 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 5 N 21.11

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der

    Während die - soweit ersichtlich - überwiegende Zahl der Gerichte die Beibehaltung des Geburtsnamens des Adoptivkindes auch im Falle der Erwachsenenadoption nicht zulässt (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1Z BR 138/02 -, juris Rn. 7 ff.; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 4 W 7/97 -, juris Rn. 9 ff.; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 17 W 15/96 -, juris Rn. 8 ff.; Amtsgericht Sangerhausen, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 F 432/11 AD -, juris Rn. 11 ff., und der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2011 - II-4 UF 186/10 -, juris Rn. 6 ff.), belassen andere Gerichte dem volljährigen Adoptivkind unter bestimmten Voraussetzungen seinen Geburtsnamen (so der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2012 - II-2 UF 274/11 -, juris Rn. 40; Amtsgericht Leverkusen, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 - 14 XVI 12/07 -, juris Rn. 2 ff., und vom 16. April 2009 - 14 XVI 1/09 -, juris Rn. 2 ff., sowie Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 8 F 661/10 AD -, juris Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06

    Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens bei der Adoption eines Volljährigen

    Der Senat folgt nicht der vom Amtsgericht Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058 und RNotZ 2009, 544) vertretenen Auffassung, dass eine Volljährigenadoption auch ohne Namensänderung zulässig ist, weil § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die Wahl eines Doppelnamens beschränkt sei und für die Bitte des Angenommenen, ihm den bestehenden Namen zu belassen, das Gesetz eine Lücke enthalte, welche dadurch gefüllt werden könne, dass § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt werde, dass bei schwerwiegenden Gründen der Grundsatz der Namensfortführung Vorrang erhalte.
  • VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 9.11

    Namensänderung nach Adoption und Regelungen des Namensänderungsrechts

    Aus den Gründen des anders lautenden Beschlusses des Amtsgericht Leverkusen vom 16. April 2009 - 14 XXVI 01/09,14 XVI 1/09 - (zitiert nach juris) erschließt sich nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, auch die Alternative der (alleinigen) Fortführung des bisherigen Namens zuzulassen.
  • VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 10.11

    Namensänderung nach Adoption und Regelungen des Namensänderungsrechts

    Aus den Gründen des anders lautenden Beschlusses des Amtsgericht Leverkusen vom 16. April 2009 - 14 XXVI 01/09,14 XVI 1/09 - (zitiert nach juris) erschließt sich nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, auch die Alternative der (alleinigen) Fortführung des bisherigen Namens zuzulassen.
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