Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 19.03.1997

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   VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89   

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VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89 (https://dejure.org/1997,3114)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.03.1997 - 14 A 3083/89 (https://dejure.org/1997,3114)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. März 1997 - 14 A 3083/89 (https://dejure.org/1997,3114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 2 AtG, § 17 Abs 3 AtG, § 17 Abs 5 AtG, § 19 Abs 3 S 1 AtG, § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 AtG
    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung: endgültige bzw einstweilige Stillegung - zum Gefahrenbegriff - zur Einschätzung der Gefahr, insbesondere zur Einschätzungsprärogative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 316 (Ls.)
  • DVBl 1998, 60 (Ls.)
  • DVBl 1998, 69 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 28.06.1989 - 8 Q 2809/88

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Stillegung eines Kernkraftwerkes

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    (Eine ausführliche Schilderung des Ereignisablaufs findet sich in Anlage 2 des sog. B.-Berichtes des Hess. Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit von 1989 , der im bereits abgeschlossenen Eilverfahren 8 Q 2809/88 vorgelegt wurde.).

    Mit ihrem im Juli 1988 beim Hess. Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Eilantrag (Az. 8 Q 2809/88) versuchten sie sodann, mittels eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die vorläufige Stillegung des Kernkraftwerks B. Block A und B zu erreichen.

    Ein weiterer Punkt der Klagebegründung, der bereits in dem abgeschlossenen Eilverfahren der Kläger aus dem Jahr 1989 (8 Q 2809/88) eine Rolle spielte, ist die Erdbebensicherheit der Anlage.

    Im übrigen weisen die Kläger zur Begründung ihrer Klage auf Punkte hin, die teilweise gleichfalls schon Gegenstand des von ihnen anhängig gemachten, abgeschlossenen Eilverfahrens 8 Q 2809/88 waren: Bereits die in der Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke Phase B ermittelte Eintrittswahrscheinlichkeit von 0, 12 % für einen schweren Unfall in der Lebensdauer des KWB begründe eine erhebliche Gefährdung.

    Dem Begriff der "erheblichen Gefährdung" im Sinne dieser Vorschrift legt der Senat unter Weiterführung der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts in dem diesem Hauptsacheverfahren vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 28. Juni 1989, Az: 8 Q 2809/88; veröffentlicht in: NVwZ 1989, S.1183; ESVGH 39, S.262) eine Gefahr im herkömmlichen, also im polizeirechtlichen Sinne zugrunde.

    Diese Einschätzung wurde auch vom Beklagten in dem von diesem veröffentlichten und von ihm im Eilverfahren 8 Q 2809/88 vorgelegten sog. "Biblis-Bericht" (S. 21) geteilt.

    Der erkennende Senat hält - in Weiterentwicklung der bereits in dem Beschluss des 8. Senats des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1989 (Az: 8 Q 2809/88) dargelegten Rechtsauffassung - eine Reduzierung des in § 19 Abs. 3 S. 1 AtG eingeräumten aufsichtsbehördlichen Ermessens auf die schärfste Form möglicher vorläufiger Maßnahmen, nämlich auf die Anordnung der einstweiligen Einstellung des Betriebes der Anlage, allein dann für gegeben, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 5 AtG anzunehmen ist.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Der erkennende Senat hält ausdrücklich an der bereits in dem zitierten Eilbeschluss deutlich herausgestellten Begründung fest, dass unter Zugrundelegung der im Atomrecht weithin anerkannten und durch die sog. Kalkar - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 89 137f>) bereits vorgezeichneten Unterscheidung zwischen den Bereichen Gefahrenabwehr, Schadens- oder Risikovorsorge und Restrisiko (vgl. dazu auch Breuer, Anlagensicherheit und Störfälle, a.a.O., S. 213) sowohl der Wortlaut als auch die Systematik des Gesetzes einer synonymen Verwendung der im Atomgesetz gebrauchten und speziell auch in § 17 Abs. 2, 3 und 5 AtG verwendeten Begriffe der "erheblichen Gefährdung" einerseits und des Fehlens der "erforderlichen Vorsorge gegen Schäden" im Sinne der Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG andererseits entgegenstehen.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 ) sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit der Wyhl-Entscheidung vom 19. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 300 ), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren hat.

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Eine Berufung auf die genannte Vorschrift ist nach dem Sachvortrag der Kläger auch nicht von vornherein ausgeschlossen, denn ihr kommt nach - vom erkennenden Senat geteilter - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7.6.1991, - BVerwG 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286 und NVwZ 1993, S. 177) insoweit drittschützender Charakter zu, als diejenigen einen ungenehmigten Betrieb nicht dulden müssen, deren Schutz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG durch das - unterbliebene - Genehmigungsverfahren zu gewährleisten ist.

    Der Schutz, den § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG beim Fehlen einer Genehmigung vermittelt, reicht daher ebenso weit wie der Schutz, den § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG selbst durch das Erfordernis eines Genehmigungsverfahrens vermittelt (BVerwG, Urt. vom 7.6.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt noch einmal in der Krümmel - Entscheidung vom 21. August 1996 (BVerwG 11 C 9.95, DVBl. 1997, 52) bestätigt worden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 AtG vermittelt dessen Nr. 3 für den Bereich der erforderlichen Schadensvorsorge, d.h. also nicht nur für den Bereich der Gefahrenabwehr, Drittschutz (zuletzt Urteil vom 21.8.1996, Az: 11 C 9.95 ); der drittschützende Charakter ist gleichfalls für die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) anerkannt.

  • BGH, 30.11.1988 - 1 BJs 89/86
    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Dieses Normverständnis bringt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 1989 (BVerwG 7 B 47.89, NJW 1989, S. 1170) zum Ausdruck, indem dort die (endgültige) Stillegung als behördliche Maßnahme im Gefolge eines vorangegangenen Widerrufs der Genehmigung bezeichnet wird.
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Für die gesamte abschließende Gefahreinschätzung wird letztlich das Weisungsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem BMU ausschlaggebend werden; dieses Weisungsverhältnis ist aber nach außen hin, also sowohl gegenüber dem Gericht in diesem Verfahren als auch gegenüber den Klägern bei der vorzunehmenden Bescheidung rechtlich unerheblich, denn nach außen tritt aufgrund der sog. Wahrnehmungskompetenz allein die zuständige hessische Atombehörde in Erscheinung (vgl. dazu BVerfG, 2. Senat; Urteil vom 22. Mai 1990, Az: 2 BvG 1/88, DVBl 1990, S. 763 - 770).
  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 ) sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit der Wyhl-Entscheidung vom 19. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 300 ), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren hat.
  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Anders als im Verfahren der Anfechtung einer einzelnen, noch nicht in Bestandskraft erwachsenen Teilgenehmigung, in dem nach § 7 b AtG Dritte mit Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie gegen eine vorangegangene unanfechtbar gewordene Teilgenehmigung vorgebracht haben oder hätten vorbringen können, ist Gegenstand des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 bis 5 AtG allein die nach bestandskräftigem Abschluss des gestuften Genehmigungsverfahrens dem Anlagenbetreiber erteilte atomrechtliche (Voll-) Genehmigung (zum Begriff s. BVerwGE 80, 207 ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation der Anfechtung einer Genehmigungsentscheidung die Einräumung des Beurteilungsspielraums der Exekutive damit begründet, dass diese nicht nur gegenüber der Legislative (so bereits die oben zitierte Kalkar - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), sondern auch gegenüber den Verwaltungsgerichten über rechtliche Handlungsformen verfüge, die sie für die Verwirklichung des Grundsatzes bestmöglicher Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sehr viel besser ausstatte (vgl. die zit. Wyhl-Entscheidung), und ferner damit, dass eine prognostische Einschätzung über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe vorzunehmen sei (s. Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwG 7 C 31.87, BVerwGE 81, 185 ).
  • BVerwG, 05.04.1989 - 7 B 47.89

    Anforderungen an eine Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89
    Dieses Normverständnis bringt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 1989 (BVerwG 7 B 47.89, NJW 1989, S. 1170) zum Ausdruck, indem dort die (endgültige) Stillegung als behördliche Maßnahme im Gefolge eines vorangegangenen Widerrufs der Genehmigung bezeichnet wird.
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BVerwG, 12.07.1993 - 7 B 177.92

    Atomrecht - Genehmigung - Endlager für abgebrannte Brennelemente

  • VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 111/91

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung - zum Dritten iSd AtG § 17 Abs 5

  • VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 824/11

    Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Erhebung eines Zivilprozesses

    Der Senat schließt sich der Auffassung des 14. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 25. März 1997 (Az. 14 A 3083/89, ESVGH 47, 316) an, dass diese gesetzliche Regelung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ein eigenständiges Instrumentarium zur Gefahrenabwehr und auch zur Gefahrerforschung an die Hand gibt.

    Darüber hinausgehend hat der 14. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. März 1997 (Az. 14 A 3083/89, ESVGH 47, 316, "Biblis Block A") ausgeführt, dass der zuständigen Behörde eine sogenannte Einschätzungsprärogative für die Gefahrenermittlung und -bewertung auch im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren nach § 17 Abs. 2 bis 5 AtG und bei im Rahmen der Aufsicht notwendig werdenden Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. AtG zustehe.

    Verbreitet wird in der Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 25. März 1997, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 2. Januar 1990 - 21 D 66/89 -, DVBl 1990, 598, 599) und Literatur (Büdenbender, in: Büdenbender/von Heinegg/Rosin, Energierecht I, Rdnr. 1072 m.w.N.; Jörg Martin, in: Tagungsband 10. Deutsches Atomrechtssymposium " Gefahrenverdacht und Nachweislasten im Atomrecht) angenommen, dass der atomrechtliche Gefahrenbegriff über den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff hinausgeht und den sogenannten Gefahrenverdacht umfasst.

  • VGH Hessen, 27.02.2013 - 6 C 825/11

    Stilllegung eines Kernkraftwerks

    Der Senat schließt sich der Auffassung des 14. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 25. März 1997 (Az. 14 A 3083/89, ESVGH 47, 316) an, dass diese gesetzliche Regelung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ein eigenständiges Instrumentarium zur Gefahrenabwehr und auch zur Gefahrerforschung an die Hand gibt.

    Darüber hinausgehend hat der 14. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. März 1997 (Az. 14 A 3083/89, ESVGH 47, 316, "Biblis Block A") ausgeführt, dass der zuständigen Behörde eine sogenannte Einschätzungsprärogative für die Gefahrenermittlung und -bewertung auch im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren nach § 17 Abs. 2 bis 5 AtG und bei im Rahmen der Aufsicht notwendig werdenden Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. AtG zustehe.

    Verbreitet wird in der Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 25. März 1997, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 2. Januar 1990 - 21 D 66/89 -,  DVBl 1990, 598, 599) und Literatur (Büdenbender, in: Büdenbender/von  Heinegg/Rosin, Energierecht I, Rdnr. 1072 m.w.N.; Jörg Martin, in: Tagungsband 10. Deutsches Atomrechtssymposium " Gefahrenverdacht und Nachweislasten im Atomrecht) angenommen, dass der atomrechtliche Gefahrenbegriff über den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff hinausgeht und den sogenannten Gefahrenverdacht umfasst.

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - 4 K 26/95

    Einstweilige Stilllegung und Widerruf der Betriebsgenehmigung eines

    Der Senat schließt sich hierzu insbesondere nicht der Rechtsprechung des Hessischen VGH an, wonach der Begriff der "erheblichen Gefährdung" in § 17 Abs. 5 AtG im Sinne des herkömmlichen, polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs zu verstehen sei (Urteil vom 25.03.1997, 14 A 3083/89).

    Der Hessische VGH löst dieses Problem in der Weise, daß im Rahmen von § 17 Abs. 5 AtG zwar der herkömmliche, polizeirechtliche Begriff der Gefahr angewendet wird, jedoch ohne daß wegen des Zusatzes "erheblichen" eine Steigerung in Bezug auf die Gefahrenlage zu fordern sei (Hess. VGH, Urteil vom 25.03.1997, 14 A 3083/89; ähnlich Sellner, in: Festschrift für Sendler, Seite 347).

    Bei der damit relevanten Risikoermittlung und Risikobewertung besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine Einschätzungsprärogative der Exekutive, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (Senat, Urteil vom 27.05.1994, 4 K 7/92, UA Seite 26; so auch Hess. VGH, Urteil vom 25.03.1997, 14 A 3083/89; differenzierend: Sellner, in: Festschrift für Sendler, Seite 352 f.; ablehnend: Hartung, Die Atomaufsicht, Seite 206 ff. und Conrad, UPR 1999, 336).

    Zu eng erscheint der hierzu vom Hessischen VGH vertretene Maßstab; danach kann "eine Durchbrechung dieser grundsätzlichen Kompetenzzuweisung ... allein in dem (extremen) Ausnahmefall erfolgen, daß sich unter der Berücksichtigung eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und allgemein anerkannter technischer Erfahrungen die Annahme einer Gefahrenlage derart zwingend aufdrängt, daß jede andere Bewertung grob willkürlich und schlechthin unvertretbar wäre" (U.v. 25.03.1997, 14 A 3083/89).

    Von Willkür bzw. von einer Tatsachenlage, die den Beklagten zwingen würde, eine erhebliche Gefährdung im Sinne von § 17 Abs. 5 AtG bzw. auch nur ein Besorgnispotential anzunehmen (vom Hessischen VGH als "Beurteilungsreduktion auf Null" bezeichnet, vgl. Urteil vom 25.03.1997, 14 A 3083/89), kann keine Rede sein.

    Im übrigen ist im Rahmen einer atomrechtlichen Nachbarklage zugunsten des klagenden Nachbarn eine Reduzierung des in § 19 Abs. 3 AtG eingeräumten aufsichtsbehördlichen Ermessens auf die einstweilige Betriebseinstellung allein dann gegeben, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen im Sinne von § 17 Abs. 5 AtG anzunehmen ist (Hess. VGH, Beschluß vom 28.03.1989, NVwZ 1989, Seite 1183 und Urteil vom 25.03.1997, 14 A 3083/89; OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.09.1986, UPR 1987, 153; Hartung, Die Atomaufsicht, Seite 163).

  • BVerwG, 09.01.1999 - 11 C 8.97

    notwendige Beiladung; atomrechtliche Anlagenaufsicht; Auftragsverwaltung der

    VGH Kassel vom 25.03.1997 - Az.: VGH 14 A 3083/89 -.

    BVerwG 11 C 8.97 VGH 14 A 3083/89.

  • BVerwG, 25.10.2000 - 11 C 1.00

    Kernkraftwerk; Errichtungsgenehmigungen; Betriebsgenehmigungen;

    Es kommt also nicht darauf an, ob der Istzustand der Anlage gegenüber ihrem Sollzustand ein aliud darstellt (so aber Hess. VGH, Urteil vom 25. März 1997 - 14 A 3083/89 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 10 S 352/96

    Anordnung der endgültigen Betriebseinstellung eines Atomkraftwerkes

    Ist aber eine Genehmigung erteilt, läßt die mit der Genehmigungserteilung verbundene Gestattungswirkung das formelle Verbot des § 7 Abs. 1 AtG entfallen (so auch Hess. VGH, Urt. v. 25.3.1997 - 14 A 3083/89 -, DVBl. 1998, 60 (LS) = UPR 1998, 158; zur Gestattungswirkung in diesem Zusammenhang vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.6.1991, a.a.O., S 302; ebenfalls Urt. des Senats v. 23.5.1990 - 10 S 2495/89 -, NVwZ-RR 1990, 535).

    Mit dieser Sicht des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG teilt der Senat im Ansatz die Auffassung des Hessischen VGH im Urt. v. 25.3.1997 (a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2022 - 10 S 1870/21

    Untersagung des Betriebs des Kernkraftwerks Neckarwestheim II im Eilverfahren

    Dies gilt nicht nur bei der Genehmigung von Atomanlagen, sondern auch bei der Ausübung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse gemäß § 19 Abs. 3 AtG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2000 - 11 C 1.00 - BVerwGE 112, 123; HessVGH, Urteile vom 27.02.2013 - 6 C 824/11.T - ZUR 2013, 367 und - 6 C 825/11.T - DVBl 2013, 726 sowie vom 25.03.1997 - 14 A 3083/89 - ESVGH 47, 316; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.1999 - 4 K 26/95 - RdE 2000, 146 = juris Rn. 157).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2022 - 10 S 4004/20

    Kein Anspruch auf die begehrte Betriebsuntersagung bzw. den Widerruf der für den

    Dies gilt nicht nur bei der Genehmigung von Atomanlagen, sondern auch bei der Ausübung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse gemäß § 19 Abs. 3 AtG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2000 - 11 C 1.00 - BVerwGE 112, 123; HessVGH, Urteile vom 27.02.2013 - 6 C 824/11.T - ZUR 2013, 367 und - 6 C 825/11.T - DVBl 2013, 726 sowie vom 25.03.1997 - 14 A 3083/89 - ESVGH 47, 316; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.1999 - 4 K 26/95 - RdE 2000, 146 = juris Rn. 157).
  • VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99

    Berufungszulassung: Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen im

    Angesichts des dadurch veränderten bzw. erweiterten "Prüfprogramms" und der "Filterfunktion" des Vorverfahrens (vgl. etwa OVG NW, Urteile vom 1. August 1989 -- 13 A 1858/88 -- NWVBl. 1990 S. 66 ff., und vom 15. Januar 1992 -- 7 A 81/89 -- NVwZ 1993 S. 493 ff.) und unter Berücksichtigung einer gerade bei technischen Großvorhaben aus der besonderen behördlichen Sachkompetenz und dem Gewaltenteilungsprinzip herzuleitenden Entscheidungsprärogative der Verwaltung (vgl. etwa zum Atomrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 -- 7 C 4.85 -- BVerwGE 78 S. 177 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 25. März 1997 - 14 A 3083/89 -- juris), die hier etwa auch durch den Interpretationsvorbehalt hinsichtlich der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle in Nr. 2.1.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 7. Mai 1982 (Planfeststellungsbeschluss 1982) zum Ausdruck kommt, hält es der Senat nicht für eine ernstlich zweifelhafte Rechtsansicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass das nachträglich im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren auf Teilstilllegung hinsichtlich einzelner, nicht zugelassener Einsatzstoffe einen neuen Streitgegenstand darstellt, der nicht Gegenstand des Vorverfahrens war.
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