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   AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16   

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https://dejure.org/2016,73800
AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16 (https://dejure.org/2016,73800)
AG Coburg, Entscheidung vom 07.11.2016 - 14 C 1437/16 (https://dejure.org/2016,73800)
AG Coburg, Entscheidung vom 07. November 2016 - 14 C 1437/16 (https://dejure.org/2016,73800)
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  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07).
  • OLG Stuttgart, 12.05.1989 - 2 U 162/88

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Die Kosten der Schadensfeststellung sind grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Forderungseinzug durch den Sachverständigen damit aber als Nebenleistung zu seinem Berufs- bzw. Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden anzusehen und nach § 5 Abs. RDG selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handeln würde, grundsätzlich erlaubt (OLG Dresden, 19.02.2014 7 U 111/12).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Dieser Ansicht hat ist bislang auch vom BGH vertreten worden (BGH Urteil vom 31.1.2012 VI ZR 143/11).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).
  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 477/15

    Einordnung einer formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines

    Auszug aus AG Coburg, 07.11.2016 - 14 C 1437/16
    Eine Übertragung der Rechtssprechung des BGH aus dem Urteil vom 21.06.2016 (Az. VI ZR 477/15) kann nicht erfolgen.
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