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   FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E   

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https://dejure.org/2011,21949
FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E (https://dejure.org/2011,21949)
FG Münster, Entscheidung vom 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E (https://dejure.org/2011,21949)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Juli 2011 - 14 K 1226/10 E (https://dejure.org/2011,21949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35a Abs. 2
    Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen; erstmalige Anwendung des verdoppelten Höchstbetrags ab 2009

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: - Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen; erstmalige Anwendung des verdoppelten Höchstbetrags ab 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    "Essen auf Rädern" keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Essen auf Rädern" keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Essen auf Rädern" stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Essen auf Rädern als haushaltsnahe Dienstleistung?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Essen auf Rädern als haushaltsnahe Dienstleistung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    "Essen auf Rädern" keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Essen auf Rädern als haushaltsnahe Dienstleistung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Essen auf Rädern" ist keine haushaltsnahe Dienstleistung - Haushaltsnahe Dienstleistung setzen stets räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraus

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010 - 3 K 2002/09

    Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahre 2008

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10
    Er verwies zur Begründung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (3 K 2002/09), nach der die Erhöhung der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen auf 1.200 EUR im Streitjahr 2008 noch nicht gelte.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat ergänzend auf die Darlegungen des Finanzgerichts Münster in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2009 (10 V 4132/09 E, EFG 2010, 485), denen er sich anschließt (so im Ergebnis auch: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2010, 3 K 2002/09, EFG 2010, 725, FG Köln Urteil vom 11. Dezember 2009, 5 K 2763/09, EFG 2010, 800).

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10
    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. Januar 2009 (VI R 28/08).

    "Haushaltsnahe" Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen (BFH in BStBl II 2007, 760; in BFH/NV 2007, 900; BFH Urteil vom 29. Januar 2009, VI R 28/08, BStBl 2010, 166).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z. B. BFH Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BStBl II 2007, 760 und VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen.

    "Haushaltsnahe" Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen (BFH in BStBl II 2007, 760; in BFH/NV 2007, 900; BFH Urteil vom 29. Januar 2009, VI R 28/08, BStBl 2010, 166).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z. B. BFH Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BStBl II 2007, 760 und VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen.

    "Haushaltsnahe" Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen (BFH in BStBl II 2007, 760; in BFH/NV 2007, 900; BFH Urteil vom 29. Januar 2009, VI R 28/08, BStBl 2010, 166).

  • FG Köln, 11.12.2009 - 5 K 2763/09

    Anhebung des Höchstbetrages

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat ergänzend auf die Darlegungen des Finanzgerichts Münster in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2009 (10 V 4132/09 E, EFG 2010, 485), denen er sich anschließt (so im Ergebnis auch: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2010, 3 K 2002/09, EFG 2010, 725, FG Köln Urteil vom 11. Dezember 2009, 5 K 2763/09, EFG 2010, 800).
  • FG Münster, 11.12.2009 - 10 V 4132/09

    Erhöhung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erst ab 2009

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat ergänzend auf die Darlegungen des Finanzgerichts Münster in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2009 (10 V 4132/09 E, EFG 2010, 485), denen er sich anschließt (so im Ergebnis auch: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2010, 3 K 2002/09, EFG 2010, 725, FG Köln Urteil vom 11. Dezember 2009, 5 K 2763/09, EFG 2010, 800).
  • BFH, 18.10.2012 - VI R 65/10
    Auszug aus FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10
    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da zu der Frage der erstmaligen Geltung des Höchstbetrages von 1.200 EUR zumindest ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist (VI R 65/10).
  • BFH, 18.10.2012 - VI R 65/10

    Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen durch das WachstumsStG

    Auf die Frage, ob es sich, wie die Vorinstanz meint, um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Vorschrift handelt (s. auch Beschluss des FG Münster vom 14. Dezember 2009  10 V 4132/09 E, EFG 2010, 485; Urteil des FG Köln vom 11. Dezember 2009  5 K 2763/09, EFG 2010, 800; Urteil des FG Münster vom 15. Juli 2011  14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35a EStG Rz J 08-2; Czisz/Krane, Deutsches Steuerrecht 2009, 1518; kritisch dazu Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 2), kommt es danach nicht mehr an.
  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 759/21

    Einkommensteuer - Zur Behandlung von Aufwendungen für "Essen auf Rädern" als

    Sie verwiesen insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.07.2011, Az. 14 K 1226/10 E.

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.07.2011 (Az. 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126) beruft, folgt auch hieraus keine andere Wertung.

  • FG Münster, 27.04.2023 - 7 K 759/21
    Sie verwiesen insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.07.2011, Az. 14 K 1226/10 E.

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.07.2011 (Az. 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126) beruft, folgt auch hieraus keine andere Wertung.

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11

    Haushaltsnahe Dienstleistung für Bewohner eines Wohnstifts

    So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer "Essen auf Rädern" anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745).
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