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   FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08   

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https://dejure.org/2008,14249
FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08 (https://dejure.org/2008,14249)
FG München, Entscheidung vom 04.12.2008 - 14 K 1781/08 (https://dejure.org/2008,14249)
FG München, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 14 K 1781/08 (https://dejure.org/2008,14249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug aus einem vor dem 1.1.2004 geschlossenen Mietvertrag - wirksame Option des Vermieters zur Steuerpflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume; Anforderungen an eine als Rechnung in Betracht kommende Vertragsurkunde bei durch Teilleistungen ausgeführten Dauerschuldverhältnissen; Erklärung und Rückgängigmachung des Verzichts auf die ...

  • Judicialis

    UStG § 4; ; UStG § 9 Abs. 1; ; UStG § 14 Abs. 4; ; UStG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Mietverträgen auch ohne Angabe der Steuernummer möglich; Mietvertrag als Rechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Mietverträgen auch ohne Angabe der Steuernummer möglich - Mietvertrag als Rechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.03.1982 - V R 55/80

    Kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer bei einer alternativen Ausgestaltung

    Auszug aus FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08
    Die Abrechnung in der Vertragsurkunde muss aber - insbesondere, wenn sie mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer erfolgt - eindeutig, klar und unbedingt sein (vgl. Bundesfinanzhof-BFH Urteil vom 4. März 1982 V R 55/80, BStBl II 1982, 317; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BStBl II 1988, 913; UStR Abschnitt 183 Abs. 2).

    Anders als in dem vom BFH im Urteil vom 4. März 1982 V R 55/80 (BStBl II 1982, 317) entschiedenen Fall ist in dem Mietvertrag damit nicht offen gelassen worden, ob der leistende Unternehmer (Beigeladene) den Umsatz versteuern oder als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei behandeln wollte.

  • BFH, 23.01.1985 - II R 2/83

    Revision - Kostentragung - Beigeladener

    Auszug aus FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08
    Es ist nicht unbillig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, da er sich weder mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung durchgesetzt hat (vgl. Beschluss des BFH vom 29. Oktober 1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620) noch die grundsätzlich obsiegende Klägerin unterstützt hat (vgl. Urteil des BFH vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BStBl II 1985, 38).
  • FG München, 14.07.2004 - 14 K 4883/03

    Vorsteuerabzug aus in einem Pachtvertrag vereinbarten Pachtzahlungen;

    Auszug aus FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08
    Ein Mieter ist zum Vorsteuerabzug bei monatlichen Teilleistungen berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die jeweilige Zahlungsaufforderung an den Mieter bzw. die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht (vgl. Urteil des FG München vom 14. Juli 2004 - 14 K 4883/03, FGReport 2004, 75).
  • BFH, 07.07.1988 - V B 72/86

    Zu den Anforderungen an Mietverträge als Rechnungen mit gesondertem Ausweis der

    Auszug aus FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08
    Die Abrechnung in der Vertragsurkunde muss aber - insbesondere, wenn sie mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer erfolgt - eindeutig, klar und unbedingt sein (vgl. Bundesfinanzhof-BFH Urteil vom 4. März 1982 V R 55/80, BStBl II 1982, 317; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BStBl II 1988, 913; UStR Abschnitt 183 Abs. 2).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 94/96

    1. Die Entscheidung über den Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG 1980 kann

    Auszug aus FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08
    Der Verzicht auf eine Steuerbefreiung geschieht nämlich regelmäßig dadurch, dass der Steuerpflichtige den in § 9 UStG genannten Umsatz dem Leistungsempfänger unter besonderem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt; der Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96, BStBl II 1997, 670).
  • BFH, 29.10.1997 - II R 49/89

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines

    Auszug aus FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08
    Es ist nicht unbillig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, da er sich weder mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung durchgesetzt hat (vgl. Beschluss des BFH vom 29. Oktober 1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620) noch die grundsätzlich obsiegende Klägerin unterstützt hat (vgl. Urteil des BFH vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BStBl II 1985, 38).
  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 125/12

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus formell nicht ordnungsgemäßen Rechnungen

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwar im Abschnitt 185 Abs. 8 der Anwendungshinweise zur Umsatzsteuer 2005 (UStHA 2005) verfügt, dass es bei Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, unschädlich ist, wenn dort keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten ist und es auch nicht erforderlich ist, solche Verträge um die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu ergänzen (vgl. dazu FG München, Urteil vom 4. Dezember 2008 14 K 1781/08, DStRE 2009, 1130).

    Für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 hat das BMF die oben dargestellt Anweisung für Verträge über Dauerleistungen erlassen (vgl. FG München, Urteil vom 4. Dezember 2008 14 K 1781/08, DStRE 2009, 1130).

    Als Rechnung kommt auch eine Vertragsurkunde in Betracht, wenn in ihr klar und eindeutig über die Leistung abgerechnet wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 55/80, BStBl II 1982, 317; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BStBl II 1988, 913; FG München, Urteil vom 4. Dezember 2008 14 K 1781/08, DStRE 2009, 1130).

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