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   FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05   

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FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05 (https://dejure.org/2007,20146)
FG München, Entscheidung vom 22.11.2007 - 14 K 2253/05 (https://dejure.org/2007,20146)
FG München, Entscheidung vom 22. November 2007 - 14 K 2253/05 (https://dejure.org/2007,20146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt; Zulässigkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken; Steuerpflichtige Behandlung eines steuerfreien Umsatzes bei der Ausführung des Umsatzes ...

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; ; UStG § 9 Abs. 1; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 27 Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 27 Abs. 8; UStG § 15a Abs. 1 S. 1
    Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Dies kommt zum einen dann in Betracht, wenn an die Stelle des vorgesehenen Umsatzes (z.B. Grundstücksverpachtung) ein anderer Umsatz (z.B. Grundstückslieferung) getreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1989 V R 85/84, BStBl II 1990, 345).

    Von einer Verwendung ist also auch dann auszugehen, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonst wie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 30. November 1989 V R 85/84 BStBl II 1990, 345 und vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BStBl II 1989, 60).

  • BFH, 30.06.1997 - V B 20/97

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH sind Leistungsbezüge, die in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), denjenigen Ausgangsumsätzen zuzurechnen, zu denen sie nach Kostenrechnungsgesichtspunkten gehören (BFH-Beschluss vom 30.06.1997 B 20/97, BFH/NV 1997, 912, BFH-Urteil vom 15. September 1994 V R 12/93, BStBl II 1995, 88).
  • BFH, 15.09.1994 - V R 12/93

    Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH sind Leistungsbezüge, die in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), denjenigen Ausgangsumsätzen zuzurechnen, zu denen sie nach Kostenrechnungsgesichtspunkten gehören (BFH-Beschluss vom 30.06.1997 B 20/97, BFH/NV 1997, 912, BFH-Urteil vom 15. September 1994 V R 12/93, BStBl II 1995, 88).
  • BFH, 06.06.2002 - V R 27/00

    Vorsteuerabzug, nichtverwendete Leistungsbezüge

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Für die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist bereits die objektiv belegbare Absicht des Unternehmers maßgebend, die bezogenen Eingangsleistungen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze zu verwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Juni 2002 V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621).
  • BFH, 25.03.1988 - V R 101/83

    Zur Frage der Zuordnung von Gegenständen (PKW) zum Unternehmen

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Sie standen in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und sollten diese fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 25. März 1988 V R 101/83, BStBl II 1988, 649;vom 11. November 1993 V R 52/91, BStBl II 1994, 335).
  • BFH, 16.12.1993 - V R 103/88

    Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Darüber hinaus können aber Vorbezüge unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten auch solchen Umsätzen des Unternehmers wirtschaftlich zuzurechnen sein, die den beabsichtigten Umsatz nicht "ersetzen" (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 V R 103/88, BStBl II 1994, 278).
  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Von einer Verwendung ist also auch dann auszugehen, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonst wie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 30. November 1989 V R 85/84 BStBl II 1990, 345 und vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BStBl II 1989, 60).
  • BFH, 11.11.1993 - V R 52/91

    Ein PKW kann dem Unternehmen auch dann zugeordnet werden, wenn er nach der

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Sie standen in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und sollten diese fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 25. März 1988 V R 101/83, BStBl II 1988, 649;vom 11. November 1993 V R 52/91, BStBl II 1994, 335).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 32/04

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine

    Auszug aus FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05
    Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ist § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG wie folgt gefasst worden (vgl. Art. 18 Nr. 9 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes --StÄndG-- 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl. I, 3794): "Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen." Gemäß § 27 Abs. 8 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2645) ist § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges aufgrund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 32/04, BStBl II 2005, 907).
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