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   FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12 E, U   

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FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12 E, U (https://dejure.org/2014,43164)
FG Münster, Entscheidung vom 28.11.2014 - 14 K 2477/12 E, U (https://dejure.org/2014,43164)
FG Münster, Entscheidung vom 28. November 2014 - 14 K 2477/12 E, U (https://dejure.org/2014,43164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Grundstücksaufwendungen als Vorsteuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausgeschenkten Wein; Höhe des Abzugs von Unterhaltsleistungen, wenn auch eine andere Person den Berechtigten unterstützt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben; Unterhaltsleistungen - Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausgeschenkten Wein; Höhe des Abzugs von Unterhaltsleistungen, wenn auch eine andere Person den Berechtigten unterstützt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    In Besprechungen ausgeschenkter Wein als Bewirtungsaufwendungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Warum das Anbieten von Wein steuerrechtlich keine Aufmerksamkeit ist

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 453
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.06.1990 -GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 07.05.2013 - VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808; jeweils m.w.N.).

    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Umgekehrt eröffnet eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgabenabzug (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten --ggf. durch Schätzung ermittelten-- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    ein Betriebsausgabenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (so Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Dabei kommt dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten --ggf. durch Schätzung ermittelten-- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Auf dieser Grundlage geht der Große Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 durch ausdrückliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) zur begrenzten Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen davon aus, dass solche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn.

    ein Betriebsausgabenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (so Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Dies ist --so der Große Senat des BFH-- insbesondere dann fraglich, wenn die Aufwendungen für die Reise im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Betriebs und auch im Hinblick auf die Reisedauer unangemessen erscheinen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 18.09.2007 - I R 75/06

    Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    (1) "Bewirtung" ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.09.2007 - I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, m.w.N.).

    Vielmehr besagt sie nur, dass ein über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG hinausgehendes Abzugsverbot eingreifen kann, wenn neben der Bewirtung im engeren Sinne zusätzliche Leistungen geselliger oder unterhaltender Art geboten werden (BFH-Urteil in BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, m.w.N.).

    Geschäftlich veranlasst ist die Bewirtung von Personen, zu denen --wie nach dem Vortrag des Klägers-- bereits Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden sollen; auf Arbeitnehmer entfallende Bewirtungsaufwendungen werden von der Abzugsbeschränkung erfasst, wenn die Arbeitnehmer an einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass teilnehmen (BFH-Urteil in BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, m.w.N.).

  • BFH, 06.06.1986 - III R 212/81

    Erreichen anzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines Kindes die Summe

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH folgt aus dem in diesem Zweck liegenden "Prinzip der Einmalgewährung", dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle beschränkt ist, in denen alle zum Unterhalt beitragenden Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach dieser Vorschrift erfüllen (BFH-Urteile vom 21.07.1961 - VI 201/60 U, BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; vom 18.12.1970 - VI R 112/68, BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; vom 06.06.1986 - III R 212/81, BFHE 147, 60; BStBl II 1986, 805).

    Die Aufteilungsvorschrift ist demnach nicht anwendbar, wenn die eine zum Unterhalt beitragende Person einen Kinderfreibetrag erhält und demnach die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; in BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805) und mithin die Mehrfachgewährung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG von vornherein nicht in Betracht kommen kann.

  • BFH, 21.07.1961 - VI 201/60 U

    Kürzung des Freibetrages eines Vaters eines unehelichen Kindes wegen seiner

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH folgt aus dem in diesem Zweck liegenden "Prinzip der Einmalgewährung", dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle beschränkt ist, in denen alle zum Unterhalt beitragenden Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach dieser Vorschrift erfüllen (BFH-Urteile vom 21.07.1961 - VI 201/60 U, BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; vom 18.12.1970 - VI R 112/68, BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; vom 06.06.1986 - III R 212/81, BFHE 147, 60; BStBl II 1986, 805).

    Die Aufteilungsvorschrift ist demnach nicht anwendbar, wenn die eine zum Unterhalt beitragende Person einen Kinderfreibetrag erhält und demnach die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; in BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805) und mithin die Mehrfachgewährung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG von vornherein nicht in Betracht kommen kann.

  • BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68

    Geschiedene Ehegatten - Kosten des Unterhalts - Kosten der Berufsausbildung -

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH folgt aus dem in diesem Zweck liegenden "Prinzip der Einmalgewährung", dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle beschränkt ist, in denen alle zum Unterhalt beitragenden Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach dieser Vorschrift erfüllen (BFH-Urteile vom 21.07.1961 - VI 201/60 U, BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; vom 18.12.1970 - VI R 112/68, BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; vom 06.06.1986 - III R 212/81, BFHE 147, 60; BStBl II 1986, 805).

    Die Aufteilungsvorschrift ist demnach nicht anwendbar, wenn die eine zum Unterhalt beitragende Person einen Kinderfreibetrag erhält und demnach die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; in BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805) und mithin die Mehrfachgewährung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG von vornherein nicht in Betracht kommen kann.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.06.1990 -GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 07.05.2013 - VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808; jeweils m.w.N.).

    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Auf dieser Grundlage geht der Große Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 durch ausdrückliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) zur begrenzten Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen davon aus, dass solche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn.
  • BFH, 02.08.2012 - IV R 25/09

    Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Dementsprechend sind auch Aufwendungen für Inlandsreisen ungeachtet einer eventuellen betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit privaten Motiven nicht ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 02.08.2012 - IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der

    Auszug aus FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12
    Dabei ist --auch wenn die Angemessenheit von Betriebsausgaben im Übrigen im Wesentlichen vom Steuerpflichtigen selbst zu bestimmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16, m.w.N.)-- bei Auslandsreisen nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH besonders sorgfältig abzuwägen, ob für die Größe des Betriebs und für die Art seiner Betätigung eine Auslandsreise überhaupt betrieblich veranlasst sein kann.
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht

  • BFH, 16.02.1990 - III R 21/86

    Abgrenzung der Bewirtungsaufwendungen von Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7

  • BFH, 17.07.2013 - X R 37/10

    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 5 K 5119/18

    Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

    In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden bislang die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - jedoch ohne nähere Begründung - auch für den Vorsteuerabzug für relevant erachtet mit der Folge, dass bei einem Verstoß hiergegen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG zu versagen sei (vgl. FG Münster, Urteil vom 28. November 2014 - 14 K 2477/12 E, U, EFG 2015, 453).
  • FG Köln, 06.09.2018 - 13 K 939/13

    Einkommensteuer: Abzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen als

    Die Bewirtungsaufwendungen treten auch nicht in den Hintergrund und sind aus Vereinfachungsgründen als bloße Annehmlichkeiten zu werten ("übliche Gesten der Höflichkeit" wie Kaffee, Tee oder Gebäck, vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juli 2013 X R 37/10, BFH/NV 2014, 347; FG Münster vom 28. November 2014 14 K 2477/12, E,U, EFG 2015, 453; Abschn. 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 EStR 2005 und 2008).
  • VG Kassel, 29.03.2018 - 1 K 1657/12

    Rückforderung überzahlter Reisekosten und Bewirtungsaufwendungen von einem

    Ergänzend sei angemerkt, dass nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 28. November 2014 - 14 K 2477/12 E,U -, juris) das Anbieten und Darreichen von alkoholhaltigen Getränken anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung unabhängig vom Wert des konsumierten Getränks ohnehin außerhalb dessen liegt, was gewöhnlich bei einer geschäftlich veranlassten Besprechung erwartet werden kann, und damit den Rahmen der Üblichkeit überschreitet.
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