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   FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07   

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https://dejure.org/2010,27048
FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07 (https://dejure.org/2010,27048)
FG Köln, Entscheidung vom 03.03.2010 - 14 K 4943/07 (https://dejure.org/2010,27048)
FG Köln, Entscheidung vom 03. März 2010 - 14 K 4943/07 (https://dejure.org/2010,27048)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.11.2000 - I R 6/96

    Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Zudem ist erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2000 I R 6/96, BStBl II 2001, 570).

    Weiter ist erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2000 I R 6/96, a.a.O.).

  • BFH, 19.05.1993 - I R 60/92

    Zur Behandlung wechselkursbedingter Wertminderungen bei einem

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Denn aus der Zuordnung von Ansprüchen eines Gesellschafters aus der Begleichung von Schulden der Gesellschaft zum Eigenkapital folgt, dass der Gesellschafter die Verluste nicht in seiner eigenen Steuerbilanz berücksichtigen kann", lasse sich dem angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.03.1993 (I R 60/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 714) nicht entnehmen.

    Aus der Zuordnung von Ansprüchen eines Gesellschafters aus der Begleichung von Schulden der Gesellschaft zum Eigenkapital folgt, dass der Gesellschafter die Verluste nicht in seiner eigenen Steuerbilanz berücksichtigen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1993 I R 60/92, a.a.O. unter II.A.1.b).

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89

    Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Wenn der Ausgleichsanspruch von der Gesellschaft nicht hätte beglichen werden können, hätte der Verlust - wie der Verlust einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen - im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns steuermindernd berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.1990 IV R 37/89, BStBl II 1991, 64; vom 19.01.1993 VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594 unter III.1; vom 24.03.1999 I R 114/97, BStBl II 2000, 399 unter B.IV.1b).

    Hätte bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Inanspruchnahme gedroht und hätte er auch keinen Ausgleich erwarten können, würde aus der Gleichbehandlung des Verlustes mit dem Verlust einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen folgen, dass die drohende Inanspruchnahme bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Klägers durch Bildung einer Rückstellung zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1990 IV R 37/89, a.a.O.).

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Da nicht erkennbar ist, dass beim Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft eine Inanspruchnahme gedroht hat, könnten im Falle einer späteren Inanspruchnahme - was bislang nicht der Fall war - Zahlungen allenfalls nach § 24 Nr. 2 EStG als nachträglicher Verlust aus der Beteiligung zu berücksichtigen sein (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2003 X R 60/99, BFH/NV 2003, 900 unter II.2.a).

    Denn nachträgliche Betriebsausgaben eines einzelnen Gesellschafters nach Veräußerung des Mitunternehmeranteils können grundsätzlich nicht mehr Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung sein, weil es an der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532; vom 22.01.2003 X R 60/99, a.a.O.).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Würde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die einer (Außen-) GbR durch die Teilnahme am Rechtsverkehr zivilrechtlich Rechtsfähigkeit und prozessual Parteifähigkeit zubilligt (vgl. BGH-Urteil vom 29.01.2002 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1056; BGH-Beschluss vom 16.07.2001 II ZB 23/00, Betriebs-Berater 2001, 1966) die D & Partner GbR - und nicht die einzelnen Gesellschafter - als Darlehensnehmer angesehen, änderte sich das Ergebnis nicht.
  • BGH, 16.07.2001 - II ZB 23/00

    Beteiligung einer BGB -Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Würde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die einer (Außen-) GbR durch die Teilnahme am Rechtsverkehr zivilrechtlich Rechtsfähigkeit und prozessual Parteifähigkeit zubilligt (vgl. BGH-Urteil vom 29.01.2002 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1056; BGH-Beschluss vom 16.07.2001 II ZB 23/00, Betriebs-Berater 2001, 1966) die D & Partner GbR - und nicht die einzelnen Gesellschafter - als Darlehensnehmer angesehen, änderte sich das Ergebnis nicht.
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Die Bildung einer Rückstellung für die Kosten zur Aufbewahrung der Handakten lässt sich im Streitfall auch nicht auf das BFH-Urteil vom 19.08.2002 (VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131) stützen.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Schuldzinsen sind Betriebsausgaben, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817).
  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 59/95

    Anforderungen an die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Eine Rückstellung darf nämlich nicht gebildet werden, wenn ihre Erfüllung künftige Gewinnchancen ermöglichen soll (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.1997 VIII R 59/95, BFH/NV 1998, 22).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 12/95

    Werbungskosten bei Darlehensumwidmung

    Auszug aus FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
    Besteht der Zweck darin, mit der Darlehensvaluta Betriebsschulden zu begleichen und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend tatsächlich so verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

  • BFH, 24.03.1999 - I R 114/97

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

  • BFH, 22.01.1981 - IV R 160/76

    Gründung einer Personengesellschaft - Gesellschaftszweck - Kreditgewährung -

  • FG Berlin, 26.08.1997 - V 277/95
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 42/17

    Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im

    cc) Das FG hat seine das Begehren der Klägerin ablehnende Entscheidung auch auf die Erwägung gestützt, soweit es um die Aufbewahrung von Handakten i.S. des § 66 Abs. 3 StBerG ginge, würde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG erst im Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags entstehen und es sei die Abwendungsmöglichkeit des § 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG verpflichtungsmindernd bzw. ein Verzicht auf diese Möglichkeit aus eigenbetrieblichem Interesse (Mandantenbindung) verpflichtungssausschließend zu berücksichtigen (Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 3. März 2010  14 K 4943/07, juris).

    Vielmehr wäre auf dieser Grundlage von einem sog. schwebenden (Dauer-)Geschäft auszugehen, das angesichts des fortbestehenden Mandats und der daraus erwirtschafteten Vergütung eine (mittelbare) Alimentation der Aufbewahrung erwarten lässt und daher eine Rückstellung für die Aufbewahrungskosten nicht eröffnet (s. FG Köln, Urteil vom 3. März 2010  14 K 4943/07, juris; gl.A. Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 920 "Aufbewahrungspflicht"; wohl auch Greco, BB 2018, 304; HHR/Tiedchen, § 5 EStG Rz 704 "Aufbewahrung von Handakten ..."; Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz D 297).

  • FG Thüringen, 01.12.2016 - 1 K 533/15

    Keine gewinnmindernde Rückstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft wegen

    Insbesondere verwies der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. März 2010 - 14 K 4943/07 (juris).

    Außerdem verweist der Beklagte insoweit auch zutreffend auf das Urteil des FG Köln vom 3. März 2010 - 14 K 4943/07 (a.a.O.), in dem dieses ohnehin auch die Bildung einer Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Handakten abgelehnt hat.

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