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   VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20   

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VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20 (https://dejure.org/2020,13815)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2020 - 14 L 166.20 (https://dejure.org/2020,13815)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 14 L 166.20 (https://dejure.org/2020,13815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Pandemie: Abi-Bälle (noch) weiterhin nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich - Untersagung von großen Veranstaltungen geeignetes Mittel zur Infektionseindämmung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Insbesondere dürfte die Vorschrift derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 und 11 S 23/20 -, jeweils in juris; zuletzt auch: Beschlüsse vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, Entscheidungsabdrucke, jeweils S. 5 f.; einschränkend: BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45).

    (1) Allerdings ist der wegen Artikel 19 Abs. 3 GG insoweit als Grundrechtsträgerin anzusehenden Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die durch § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete Beschränkung von größeren Veranstaltungen in Innenräumen auf eine Personenanzahl von maximal 150 für sie als Organisatorin von größeren Festveranstaltungen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und wohl auch in ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellt (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.05.2020, a.a.O., S. 13 [11 S 41/20] bzw. S. 14 [11 S 51/20]).

    Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die beanstandete zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen auch weiterhin erforderlich ist, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2020, a.a.O., S. 10 f.).

  • VG Berlin, 22.05.2020 - 14 L 144.20

    Hochzeitsfeiern weiterhin nur im kleinen Kreis gestattet

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    (1) Allerdings ist der wegen Artikel 19 Abs. 3 GG insoweit als Grundrechtsträgerin anzusehenden Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die durch § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete Beschränkung von größeren Veranstaltungen in Innenräumen auf eine Personenanzahl von maximal 150 für sie als Organisatorin von größeren Festveranstaltungen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und wohl auch in ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellt (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.05.2020, a.a.O., S. 13 [11 S 41/20] bzw. S. 14 [11 S 51/20]).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn viele Personen aus zahlreichen unterschiedlichen Haushalten physisch aufeinandertreffen und sich über einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten und dort interagieren (vgl. hierzu auch die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners, Bl. 45 der Gerichtsakte, sowie VG Berlin, Beschlüsse vom 27.05.2020 - 14 L 125/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 9 ff., und vom 22.05.2020 - 14 L 144/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 6 f.).

    Die Gefahr nämlich, dass eine anwesende und (unerkannt) mit dem Coronavirus infizierte Person während der Veranstaltung eine oder mehrere andere Personen ansteckt, die ihrerseits die Infektion außerhalb der Veranstaltung weiterverbreiten, dürfte umso größer sein, je größer die Zahl der anwesenden Personen ist; auch dürfte die Gefahr, dass sich unter den Anwesenden eine oder gar mehrere (unerkannt) infizierte Personen befinden, mit steigender Teilnehmeranzahl und mit steigender Anzahl anwesender Haushalte zunehmen (vgl. zu alldem auch: VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020, a.a.O., S. 9 m.w.N. sowie die oben bereits genannten, der Tagespresse entnommenen Beispiele von "Superspreading Events").

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die beanstandete zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen auch weiterhin erforderlich ist, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2020, a.a.O., S. 10 f.).

    Angesichts dieser wissenschaftlichen Einschätzung dürfte derzeit in vertretbarer Weise davon auszugehen sein, dass insbesondere in geschlossenen Räumen die Virusübertragung über Aerosole neben der Tröpfchen- und der so genannten Schmierinfektion (Kontakt-Übertragung) eine ganz maßgebliche Rolle spielt und dass sich mit vermehrungsfähigen SARS-CoV-2-Viren angereicherte Aerosole auch über längere Zeiträume - teils ist in den vom Robert Koch-Institut zitierten Studien von mehreren Stunden die Rede - in der Raumluft von geschlossenen Räumen halten und zu aerogenen Übertragungen führen können (vgl. die an o.g. Fundstelle des Robert Koch-Instituts zitierten Studien sowie den vom Antragsgegner explizit genannten, von der "National Academy of Sciences of the United States of America" veröffentlichten Fachartikel "The airborne lifetime of small speech droplets and their potential importance in SARS-CoV-2 transmission", vgl. Bl. 46 der Gerichtsakte; in diesem Sinne auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2020, a.a.O.; ähnlich auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Insbesondere dürfte die Vorschrift derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 und 11 S 23/20 -, jeweils in juris; zuletzt auch: Beschlüsse vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, Entscheidungsabdrucke, jeweils S. 5 f.; einschränkend: BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45).

    Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die beanstandete zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen auch weiterhin erforderlich ist, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2020, a.a.O., S. 10 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 51.20

    Coronapandemie; Verordnung; Eindämmungsmaßnahme; Untersagung des Betriebs von

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Insbesondere dürfte die Vorschrift derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 und 11 S 23/20 -, jeweils in juris; zuletzt auch: Beschlüsse vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, Entscheidungsabdrucke, jeweils S. 5 f.; einschränkend: BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45).

    (1) Allerdings ist der wegen Artikel 19 Abs. 3 GG insoweit als Grundrechtsträgerin anzusehenden Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die durch § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete Beschränkung von größeren Veranstaltungen in Innenräumen auf eine Personenanzahl von maximal 150 für sie als Organisatorin von größeren Festveranstaltungen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und wohl auch in ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellt (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.05.2020, a.a.O., S. 13 [11 S 41/20] bzw. S. 14 [11 S 51/20]).

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Insbesondere steht es der Antragstellerin in Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch das Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) mit Blick auf die hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. in der Hauptsache statthafte negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne der oben vorgenommenen Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Zudem lässt sich bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG als strafbar angesehen werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragstellerin müssen angesichts der hohen Wertigkeit von Leben und Gesundheit und des nach den oben stehenden Darlegungen auch gegenwärtig noch anzunehmenden hohen Gefährdungsgrads für diese Schutzgüter daher vorläufig zurücktreten, zumal der Eingriff durch die von der öffentlichen Hand in vielfältiger Weise bereitgestellten und von der Antragstellerin ihrer Darstellung zufolge auch schon in erheblichem Umfang in Anspruch genommenen staatlichen (Sofort-)Hilfen (vgl. Bl. 7 der Gerichtsakte) zumindest teilweise abgefedert werden kann (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Demgegenüber dient die angegriffene Untersagung dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des/der Einzelnen und dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit insgesamt und damit der Bewahrung höchster, durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter Verfassungsgüter, für die den Staat eine besondere Schutzpflicht trifft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, juris Rn. 79).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20

    OVG bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20
    Dies gilt vor allem auch deswegen, weil der Verordnungsgeber bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren durfte und - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich befristeten, am 29. Juni 2020 in dieser Form auslaufenden Maßnahmen - nicht darauf abstellen musste, ob das mit größeren Menschenansammlungen generell verbundene deutlich erhöhte Infektionsrisiko aufgrund einer individuellen betrieblichen Ausgestaltung oder aufgrund eines bestimmten Hygienekonzepts geringer ausfallen könnte (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 49.20

    Großes Berliner Kaufhaus darf vorerst wieder vollständig öffnen

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 55.20

    Warenhäuser dürfen mit der gesamten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Ladengeschäften wegen Corona; Wesentlichkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20

    Ladengeschäfte jeder Art über 800 qm bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

  • LG Berlin, 13.10.2020 - 2 O 247/20

    Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen

    Es dürfte anerkannt und auch heute noch in breiten Schichten allgemeiner Konsens sein, dass die Voraussetzungen für ein weitgehendes Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen des damaligen Lock Down genau deswegen vorlagen, weil die Ausbreitung der Pandemie durch den unmittelbaren Kontakt der Menschen gefördert wurde und sich diese Ausbreitung - zumindest erst einmal - nur durch Verhinderung vermeidbarer Kontakte eindämmen ließ (z.B. VG Berlin Beschluss vom 13. Mai 2020, 14 L 101/20 , Rdnrn. 16, 24 VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020, 19 K 1731/20, Rdnrn. 50 ff.; OVG NRW Beschluss vom 25. Juni 2020, 13 B 800/20.NE, Rdnrn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020, 13 MN 229/20, Rdnr. 39 f.; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2020, 14 L 166/20 , Rdnrn. 22 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 5. Juni 2020, 3 EN 369/20, Rdnrn. 102 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020, OVG 11 S 41/20, Rdnrn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2020, 3 R 78/20, Rdnrn. 42 ff.; jeweils zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

    Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in dem in Rede stehenden Zusammenhang diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz vielfach noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166/20 -, S. 10 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2020 - 1 S 58/20 -, amtlicher Entscheidungsabdruck).
  • VG Berlin, 18.06.2020 - 14 L 167.20

    Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

    Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die zahlenmäßige Begrenzung auf Trainingsgruppen von maximal acht Personen (§ 5 Abs. 13 Nr. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV: sieben Teilnehmende und ein/e Trainer/in) und das Abstandsgebot von drei Metern (§ 5 Abs. 13 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV) auch weiterhin erforderlich sind, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 10 f., bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2020 - 1 S 58/20 -, Entscheidungsabdruck).
  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Catering-Unternehmens gegen das aus der

    Zudem dürften körperliche Aktivitäten wie Tanz, aber auch das Abspielen von Musik und ein gewisser Geräuschpegel sowie der letztlich nicht ausschließbare vermehrte Konsum von alkoholischen Getränken dazu führen, dass das Risiko von Infektionen unter den Teilnehmern erheblich gesteigert wird, da ein gesteigertes Atemverhalten infolge körperlicher bzw. leutseliger Betätigung, eine körperliche Annäherung, lautes Sprechen sowie unter Umständen Singen sowie eine verminderte Eigenkontrolle zu erwarten sind (vgl. zu Hochzeitfeierlichkeiten auch VG Berlin, Beschl. v. 22.5.2020, VG 14 L 144/20, BeckRS 2020, 9921, Rn. 27f.; zur Veranstaltung von Abi-Bällen siehe auch VG Berlin, Beschl. v. 8.6.2020, VG 14 L 166.20, Pressemitteilung des VG Berlin in juris; vgl. ferner VG Göttingen, Beschl. v. 20.3.2020, 4 B 56/20, abrufbar über http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml).
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