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   VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768   

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VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768 (https://dejure.org/2017,51602)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.10.2017 - 14 N 16.768 (https://dejure.org/2017,51602)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 14 N 16.768 (https://dejure.org/2017,51602)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BNatSchG § 22 Abs. 1 S. 2... , S. 3, § 26 Abs. 1, Abs. 2; BayNatSchG Art. 11 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BayBO Art. 82 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; BV Art. 11 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
    Normenkontrolle bezüglich der Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 47 VwGO, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 26 BNatSchG
    Naturschutzrecht: Zonierung für Windkraftnutzung in einem Landschaftsschutzgebiet | Normenkontrolle bezüglich der Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Antragsbefugnis (bejaht); Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Windkraftnutzung; Schaffung von ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Tabu- und Ausnahmezonen für WEA im Landschaftsschutzgebiet "Oberer Bayerischer Wald"

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 47 VwGO, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 26 BNatSchG
    Naturschutzrecht: Zonierung für Windkraftnutzung in einem Landschaftsschutzgebiet | Normenkontrolle bezüglich der Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Antragsbefugnis (bejaht); Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Windkraftnutzung; Schaffung von ...

  • rewis.io

    Normenkontrolle bezüglich der Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Oberer Bayerischer Wald"

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 47 VwGO, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 26 BNatSchG
    Naturschutzrecht: Zonierung für Windkraftnutzung in einem Landschaftsschutzgebiet | Normenkontrolle bezüglich der Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Antragsbefugnis (bejaht); Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Windkraftnutzung; Schaffung von ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 429
  • DÖV 2018, 251
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Störend können sie nicht nur wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen im Sinn des § 3 Abs. 3 BlmSchG (wie etwa Lärm oder Schattenwurf mit Helligkeitsschwankungen durch Rotordrehungen) wirken, sondern in besonderer Weise wegen ihrer weithin sichtbaren und durch den drehenden Rotor Aufmerksamkeit erzwingenden Erscheinung, die das Orts- und Landschaftsbild weiträumig und erheblich beeinflusst (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 - BayVBl 2016, 625 Rn. 161).

    Denn den Gemeinden verbleibt, auch wenn das besondere Steuerungsinstrument des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfällt, weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. BauGB Baurechte für Windkraftanlagen unabhängig von den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, d.h. auch innerhalb des Abstands, zu schaffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 - BayVBl 2016, 625 Rn. 161).

    Ihnen wird nur die besondere Vorzugsstellung genommen, die privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB genießen; sie bleiben weiterhin auch innerhalb des Mindestabstands zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120, 149 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Der Erlass bzw. die Änderung von naturschutzrechtlichen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - BayVBl 2017, 125 Rn. 74).

    Liegt - wie hier - ein genereller Rechtssatz vor, ist es ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zum Erlass einer Norm gegeben hat (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - BayVBl 2017, 125 Rn. 75 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 25.03.1996 - 14 B 94.119

    Errichtung einer Windenergieanlage in der Schutzzone des "Naturparks Bayerischer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - selbst bei sehr niedrigen Anlagen - wiederholt die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis (oder einer Befreiung) für die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten verneint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 9 ZB 14.626 - juris; B.v. 8.1.2009 - 14ZB 08.720 - juris; U.v. 25.3.1996 - 14 B 94.119 - BayVBl 1997, 369).

    Auf der anderen Seite stellen auch derartige Anlagen, insbesondere wenn sie zur Verbesserung ihrer Effizienz in höheren Lagen errichtet werden, gerade in Gebieten mit einer hohen Empfindlichkeit - wie hier (siehe oben 2. a) - eine Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbilds dar (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.3.1996 - 14 B 94.119 - BayVBl 1997, 369 speziell in Bezug auf das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild).

  • BVerwG, 29.01.2007 - 7 B 68.06

    Erklärung zum Schutzgebiet; Bestimmung des Schutzzwecks; Verhältnismäßigkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Zum anderen schreibt § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für die Bestimmung des Schutzzwecks weder eine bestimmte Rechtsform noch eine bestimmte Regelungstechnik vor (BVerwG, B.v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 - NuR 2007, 268 Rn. 9 zur damals noch rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2002).

    Durch die Fassung des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) wird der Schutzzweck der Erholung für die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert, einer ausdrücklichen Bezeichnung als Schutzzweck bedarf es nicht (BVerwG, B.v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 - NuR 2007, 268 Rn. 13).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231), kann dabei auf die vorliegende Fallgestaltung der Öffnung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung für Windkraftanlagen bzw. entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen schon im Ansatz nicht übertragen werden.
  • OVG Niedersachsen, 19.07.2017 - 4 KN 29/15

    Anlaufstelle; Auslegung; Bekanntmachung; Beschlussfassung; Erholung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Soweit der Normgeber das Gesamtgebiet in solche Tabu- und Ausnahmezonen einteilt, gilt Folgendes: Schließt der Normgeber für einzelne Bereiche durch die Einführung von Tabuzonen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aus, schafft also ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) für solche Anlagen, erfordert dies bei einer weniger strengen Schutzkategorie wie einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG), dass feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1956 - I C 91.54 - BVerwGE 4, 57; BayVGH, U.v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182; NdsOVG, U.v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - juris Rn. 61 m.w.N.; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/ Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 23 m.w.N.); die Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit solcher Anlagen vorzunehmen ist, muss also bereits bei der Schaffung von Tabuzonen durchgeführt werden.
  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 9 ZB 14.626

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine 27,5 m hohe

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - selbst bei sehr niedrigen Anlagen - wiederholt die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis (oder einer Befreiung) für die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten verneint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 9 ZB 14.626 - juris; B.v. 8.1.2009 - 14ZB 08.720 - juris; U.v. 25.3.1996 - 14 B 94.119 - BayVBl 1997, 369).
  • VGH Bayern, 01.08.1988 - 9 N 87.01708
    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Soweit der Normgeber das Gesamtgebiet in solche Tabu- und Ausnahmezonen einteilt, gilt Folgendes: Schließt der Normgeber für einzelne Bereiche durch die Einführung von Tabuzonen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aus, schafft also ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) für solche Anlagen, erfordert dies bei einer weniger strengen Schutzkategorie wie einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG), dass feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1956 - I C 91.54 - BVerwGE 4, 57; BayVGH, U.v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182; NdsOVG, U.v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - juris Rn. 61 m.w.N.; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/ Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 23 m.w.N.); die Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit solcher Anlagen vorzunehmen ist, muss also bereits bei der Schaffung von Tabuzonen durchgeführt werden.
  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 NE 14.1548

    Bebauungsplan "Neue Mitte Karlsfeld" außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Es reicht somit zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann (BVerwG, B.v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 - UPR 1993, 306; BayVGH, B.v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176 Rn. 4).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768
    Der Umstand, dass das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin größtenteils auch solche Teile der Änderungsverordnung erfasst, von denen sie selbst nicht betroffen wird, führt vorliegend nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur für die Feststellung der Teilunwirksamkeit in Bezug auf die für das Vorhaben benötigten Grundstücke besteht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268).
  • BVerwG, 12.07.1956 - I C 91.54
  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

  • OVG Sachsen, 30.08.2016 - 4 C 7/15

    Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, Ermessen; Herauslösen von Flächen,

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

    Die Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 bildet den Gegenstand eines von der Klägerin eingeleiteten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO.

    Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten.

    Denn in diesem Fall käme es weder auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 an, noch bedürfte es wahrscheinlich jener aufwändigen Beweiserhebungen, deren ggf. unnötige Durchführung das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses durch die Aussetzung des Rechtsstreits vermeiden wollte.

    Sollte sie zu dem Ergebnis führen, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bereits aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können, oder sollte sich diese Frage nicht ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung beantworten lassen, bleibt es dem Verwaltungsgericht unbenommen, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens erneut darüber zu befinden, ob der bis dahin erzielte Stand des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 eine nochmalige Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigt.

    Die Prüfung, ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 im Hinblick auf die sich aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen entscheidungsreif ist, entfällt ferner nicht deshalb, weil bereits jetzt mit zweifelsfreier Sicherheit feststünde, dass zugunsten der Klägerin auf alle Fälle die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift.

  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - ökologische Verflechtung von Gewässer- und

    cc) Die besagten objektiven ökologischen Belange entsprechen außerdem den in § 4 Nr. 6 Buchst. a erster und dritter Unterpunkt niedergelegten besonderen Schutzzwecken der zwar mit Wirkung vom 1. Februar 2006 aufgehobenen, aber dennoch wegen Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG a.F. bzw. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weiter geltenden (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 14 N 16.768 - BayVBl 2018, 415 Rn. 35) Verordnung über den "Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald" vom 2. September 1997.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2018 - 8 B 1170/17

    Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet

    vgl. zu Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet auch Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 14 N 16.768 -, NuR 2018, 416 = juris Rn. 32; Sächs. OVG, Urteil vom 30. August 2016 - 4 C 7/15 -, juris Rn. 27.
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht

    Aufgrund dieser allgemein bekannten Verhaltensweisen von frei laufenden Hunden, die durch Hundehalter in der Regel auch nicht wirksam unterbunden werden können, des Umstands, dass das Landschaftsschutzgebiet Regnitztal ein beliebtes Naherholungsgebiet auch für Hundehalter ist und sich dort auch Wild (etwa Hasen und Fasane) aufhält, und des von frei laufenden Hunden ausgehenden sehr hohen Störpotentials mit weitreichenden Folgen insbesondere für wiesenbrütende Vögel steht fest, dass das Freilaufenlassen von Hunden dem besonderen Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der Landschaftsschutzverordnung im Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets schlechthin zuwiderläuft, also die Voraussetzungen für ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) gegeben sind (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 14 N 16.768 - BayVBl 2018, 415 Rn. 26 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1253

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht

    Aufgrund dieser allgemein bekannten Verhaltensweisen von frei laufenden Hunden, die durch Hundehalter in der Regel auch nicht wirksam unterbunden werden können, des Umstands, dass das Landschaftsschutzgebiet R. ein beliebtes Naherholungsgebiet auch für Hundehalter ist und sich dort auch Wild (etwa Hasen und Fasane) aufhält, und des von frei laufenden Hunden ausgehenden sehr hohen Störpotentials mit weitreichenden Folgen insbesondere für wiesenbrütende Vögel steht fest, dass das Freilaufenlassen von Hunden dem besonderen Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der Landschaftsschutzverordnung im Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets schlechthin zuwiderläuft, also die Voraussetzungen für ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) gegeben sind (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 14 N 16.768 - BayVBl 2018, 415 Rn. 26 m.w.N.).
  • VG München, 15.06.2022 - M 9 K 22.2112

    Zur Privilegierung von Almwirtschaften im Außenbereich über die Grundversorgung

    Wenn eine Landschaftsschutzgebietsverordnung ein repressives Verbot für grundsätzlich rechtlich zulässige Tätigkeiten des Bauens enthält ist dies nur gerechtfertigt, wenn für diesen Bereich feststeht, dass dies den Charakter des Gebiets schlechthin verändert oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderläuft; diese Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit des jeweiligen Bauwerks vorzunehmen ist, muss bereits bei der Schaffung der Schutzzonen durchgeführt werden (BayVGH v.17.10.2017.-.14 N 16.768 zu Tabuzonen für Windkraftanlagen).
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