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   LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07   

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https://dejure.org/2008,32249
LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07 (https://dejure.org/2008,32249)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.09.2008 - 14 O 118/07 (https://dejure.org/2008,32249)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. September 2008 - 14 O 118/07 (https://dejure.org/2008,32249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07
    Der Feststellungsanspruch für künftige Schäden kann bei schweren Unfallverletzungen, wie sie beim Kläger vorliegen, nur verneint werden, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, NJW 1998, 160 ).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07
    Im Rahmen des dann eingreifenden § 17 Abs. 1 StVG können in die Abwägung der Verursachungsbeiträge nur Umstände eingestellt werden, die bewiesen, zugestanden oder unstreitig sind (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05, juris Rdn. 15; Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, Rdn. 9 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2007 - 7 U 45/07, juris Rdn. 21).
  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71

    Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07
    Bei der Gewährung bezahlten Urlaubs handelt es sich um Arbeitsentgelt im weiteren Sinne (BGH, Urteil vom 04.07.1972 - VI ZR 114/71; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 9 Rdn. 17).
  • OLG Schleswig, 20.12.2007 - 7 U 45/07

    Aufhebung und Zurückverweisung bei groben Verfahrensfehlern

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07
    Im Rahmen des dann eingreifenden § 17 Abs. 1 StVG können in die Abwägung der Verursachungsbeiträge nur Umstände eingestellt werden, die bewiesen, zugestanden oder unstreitig sind (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05, juris Rdn. 15; Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, Rdn. 9 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2007 - 7 U 45/07, juris Rdn. 21).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07
    Im Rahmen des dann eingreifenden § 17 Abs. 1 StVG können in die Abwägung der Verursachungsbeiträge nur Umstände eingestellt werden, die bewiesen, zugestanden oder unstreitig sind (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05, juris Rdn. 15; Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, Rdn. 9 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2007 - 7 U 45/07, juris Rdn. 21).
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07
    Im Fall der Übertragung muss der Urlaub allerdings in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (BAG, Urteil vom 21.6.2005 - 9 AZR 200/04).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.09.2008 - 14 O 118/07
    Es kann hier dahinstehen, ob für die Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. BGH, NJW 2001, 1431 ).
  • OLG Köln, 03.09.2010 - 19 U 13/10

    Haftung eines Rechtsanwalts für die Kosten einer wegen erkennbar

    Im August 2007 reichten die Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerin beim Landgericht Kiel (14 O 118/07) nunmehr gegen die D. eG Klage auf Zahlung von 194.941,64 EUR nebst Zinsen ein.

    Mit Urteil vom 27.02.2008 (14 O 118/07) wies das Landgericht Kiel die Klage als unzulässig ab, weil dieser die Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts Itzehoe vom 13.07.2004 (5 O 134/03) entgegen stehe.

    Rechtsstreit 14 O 118/07 LG Kiel (erste Instanz).

    In der Sache hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der im Rechtsstreit 5 O 161/05 LG Itzehoe angefallenen Kosten von 4.789,17 EUR sowie im Hinblick auf Kosten in Höhe von insgesamt 21.856,60 EUR für das Verfahren 14 O 118/07 LG Kiel und 5 U 48/08 OLG Schleswig-Holstein für begründet, im Übrigen für unbegründet gehalten.

    Die Beklagten hätten der Klägerin deshalb die aus der Erhebung der aussichtslosen Klage resultierenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Kiel (14 O 118/07) und des Berufungsverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (5 U 48/08) zu ersetzen.

    Die Akten 5 O 134/03 LG Itzehoe, 5 O 561/05 LG Itzehoe und 14 O 118/07 LG Kiel sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

    Das Landgericht hat der Klägerin im Hinblick auf die von den Beklagten eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten 5 O 161/05 LG Itzehoe und 14 O 118/07 LG Kiel / 5 U 48/08 Schleswig-Holsteinisches OLG zu Recht einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 26.645,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 zugesprochen.

    Dass es insoweit - anders als im Hinblick auf den Rechtsstreit 14 O 118/07 LG Kiel - keine Geschäftsgebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage als sowieso-Kosten in Abzug gebracht hat, ist nicht zu beanstanden.

    b) Im Hinblick auf den vom Beklagten zu 1. im Jahr 2007 eingeleiteten Rechtsstreit der Klägerin gegen die D. eG vor dem Landgericht Kiel (14 O 118/07) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass es der Beklagte zu 1. vor Einreichung der Klage pflichtwidrig unterlassen hat, die Klägerin über die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage aufzuklären.

    Im Übrigen war die im Rechtsstreit 14 O 118/07 LG Kiel zusätzlich verlangte Summe größtenteils nicht Gegenstand der Klage gegen die damals schon wegen Verschmelzung erloschene I. X. GmbH im Rechtsstreit 5 O 161/05 LG Itzehoe gewesen.

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