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   LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07   

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https://dejure.org/2008,28591
LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07 (https://dejure.org/2008,28591)
LG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2008 - 14 O 140/07 (https://dejure.org/2008,28591)
LG Bonn, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - 14 O 140/07 (https://dejure.org/2008,28591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung des Anrufens von Verbrauchern im Falle des Fehlens ihrer vorherigen Zustimmung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme; Unterlassung einer schriftlichen Aufforderung an Verbraucher zu einer telefonischen oder schriftlichen Mitteilung des Einverständnisses zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

    Auszug aus LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07
    Dabei steht der Schutz der Individualsphäre im Vordergrund gegenüber wirtschaftlichem Gewinnstreben Einzelner (vgl. BGH GRUR 1989, 753, 754 - "Telefonwerbung II").

    Ziel dieses Verhaltens ist es, durch die Lästigkeit der Gegenmaßnahme den Verbraucher an deren Ergreifung zu hindern und ihm eine konkludente Einwilligung für diesen Fall vorzuspiegeln, die tatsächlich aus Rechtsgründen nicht besteht: dem Verbraucher darf nämlich aus dem bloßen Schweigen auf die briefliche oder sonstige Ankündigung eines Anrufs der angekündigte Nachteil nicht entstehen (vgl. BGH GRUR 1989, 753, 754; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn 53 zu § 7 UWG).

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07
    Ausgehend von den zuletzt in den Entscheidungen BGH GRUR 2007, 607 und MD 2008, 1, 3 ("Versandkosten") niedergelegten Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, d. h. so deutlich gefasst, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind.

    Eine gesonderte Erheblichkeitsprüfung ist daher entbehrlich (BGH GRUR 2007, 607).

  • BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

    Telefon-Werbung

    Auszug aus LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07
    Sie ist ein grober Missbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaubt ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und zwingt ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt in ihre (der Zielperson) häusliche Atmosphäre Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen auf (vgl. BGH NJW 1999, 1864).
  • LG Hamburg, 30.06.2006 - 309 S 276/05

    Anrufe zu Marktforschungszwecken ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig

    Auszug aus LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07
    Unter diesem Gesichtspunkt liegt ebenso eine Werbung wie unter dem Gesichtspunkt, dass Absatzförderung auch mittelbar betrieben werden kann (Ullmann a. a. O.; vgl. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 61 f.; OLG Stuttgart GRUR 2002, 457, 458).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01

    Wettbewerbsverstoß: Sittenwidrigkeit einer als Meinungsbefragung getarnten

    Auszug aus LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07
    Unter diesem Gesichtspunkt liegt ebenso eine Werbung wie unter dem Gesichtspunkt, dass Absatzförderung auch mittelbar betrieben werden kann (Ullmann a. a. O.; vgl. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 61 f.; OLG Stuttgart GRUR 2002, 457, 458).
  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 203/97

    Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07
    Wissenschaftliche Bezüge (vgl. Schäfer-Newiger, WRP 2001, 782) und Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Marktforschung durch neutrale Marktforschungsinstitute hat die Beklagte nicht andeutungsweise dargelegt.
  • OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 41/08

    Untersagung der unaufgeforderten telefonischen Kontaktaufnahme mit Verbrauchern

    I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.1.2008 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 140/07 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:.
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