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   LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16   

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LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16 (https://dejure.org/2017,11931)
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2017 - 14 O 261/16 (https://dejure.org/2017,11931)
LG Köln, Entscheidung vom 27. April 2017 - 14 O 261/16 (https://dejure.org/2017,11931)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, streitgegenständlichen Zitate Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (teils einschränkend Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 - Kohls Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), weitergehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Von Beklagtenseite unwidersprochen trug der Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren 14 O 315/14 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer vor, dass die Erstauflage des Buches bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 abverkauft sei und begründete hiermit die Rücknahme des zuvor gestellten Antrags auf Vernichtung der Buchbestände.

    In den derzeit vor der Kammer anhängigen Verfahren ist, anders als in dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Köln 14 O 315/14) streitig, ob 103 der streitgegenständlichen, in dem Buch wiedergegebenen Zitate nicht von dem Kläger geäußert und weitere 13 Zitate im Wortlaut (teils) unrichtig wiedergegeben wurden.

    Die Auswahl der in das Buch aufgenommenen, als Originalzitate des Klägers gekennzeichneten Äußerungen des Klägers erfolgte nach Darstellung des Justiziars der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 in dem Verfahren 14 O 315/14 nach einer Sichtung der von dem Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Tonbandabschriften durch die Beklagten in einer intensiven, mehrere Monate dauernden Diskussion, an der auch der Justiziar der Beklagten zu 3) teilnahm, und in der insbesondere besprochen wurde, hinsichtlich welcher Zitate ein öffentliches Interesse anzunehmen sei.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das Zitat Nr. 7 aus dem Verfahren 14 O 315/14 nicht mehr streitgegenständlich ist, der Kläger die Äußerungen hier jedoch fortlaufend nummeriert hat.

    Die in diesem Verfahren in Bezug genommenen Zitate ab der Nr. 7 entsprechen aus diesem Grund jeweils dem nächsthöheren Zitat in dem Verfahren 14 O 315/14 (hier Zitat Nr. 7, dort Zitat Nr. 8 usw.).

    Die Akten LG Köln 14 O 315/14, 14 O 286/14, 14 O 323/15 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteilen vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wie mit Urteil vom 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14 ausgeführt und von dem Oberlandesgericht Köln vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 bestätigt:.

    Wie bereits mit Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 (14 O 315/14) ausgeführt, hat der Kläger gegen den Beklagten aufgrund des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Auftragsvertrages, der den Beklagten zugleich zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Informationen verpflichtete, gemäß § 241 S. 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe sämtlicher von dem Kläger stammender, auf den streitgegenständlichen Tonbändern festgehaltenen Informationen an Dritte, es sei denn, es handelte sich um solche, die entweder bereits vorbekannt waren oder hinsichtlich derer der Kläger den Beklagten zu 1) von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hatte.

    b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus den Gründen der Entscheidung der Kammer zu Az.: 14 O 315/14 (Urteil vom 13.11.2014) Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der damals wie heute streitgegenständlichen Textpassagen Nr. 1 - 114 sowie der neu in den Streit eingeführten Textpassgen Nr. 115 und 116 verlangen.

    Soweit der Kläger in erster Instanz hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1) in dem Verfahren 14 O 315/14 unterlegen ist, verfolgt der Kläger den Anspruch teils nicht weiter, teils erachtet die Kammer den Unterlassungsanspruch aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 für begründet.

    dd) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht schließlich auch hinsichtlich der nachfolgenden Äußerungen, die in dem Verfahren 14 O 315/14 teilweise für zulässig erachtet wurden:.

    Die weitergehenden Textausschnitte, hinsichtlich derer ein Unterlassungsanspruch mit Urteil vom 13.11.2014 (Az. 14 O 315/14) verneint worden war, sind nicht mehr streitgegenständlich.

    Insoweit hält die Kammer an ihrer abweichenden Ansicht im Urteil vom 13.11.2014 zu Az.: 14 O 315/14 nicht fest.

    Der Beklagte zu 1) hat sich jedoch zur Verschwiegenheit bezüglich der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet und insoweit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtet (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14, ebenso OLG Köln, Urt. vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    Bereits dem Vorwort des Buches (Seite 10) ist zu entnehmen, dass das Buch als "Teamwork" der Beklagten zu 1) und 2) entstanden ist; die Beklagte zu 3) ist nicht lediglich Verlegerin einer ihr fertig präsentierten Abfassung, sondern war an der Bestimmung des Inhalts des Buches durch ihre Mitarbeiter maßgeblich beteiligt, wie der Justiziar der Beklagten zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (14 O 315/14) nachdrücklich betont hat.

    Soweit die Beklagte zu 3) nunmehr behauptet, ihr (bzw. ihrem Justiziar) hätte nur eine von den Beklagten zu 1) und 2) zuvor getroffene Auswahl an Zitaten zur Begutachtung vorgelegen, steht dies in Widerspruch zu der gerichtsbekannten Äußerung des Justiziars vor der erkennenden Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (14 O 315/14), wonach diesem 3000 Seiten Tonbandabschriften vorgelegen hätten.

    Dies ist ein erhebliches Indiz dafür, dass die Originaltonbänder, wie in dem Verfahren 14 O 315/14 vor der erkennenden Kammer unstreitig, tatsächlich nur noch teilweise abhörbar sind.

    Wie bereits mit Urteil vom13.11.2014 - 14 O 315/14 - ausgeführt, haben die Äußerungen des Klägers weitgehend keinen hohen "Öffentlichkeitswert", abgesehen von dem öffentlichen Interesse, das ohnehin jeglicher Äußerung des Klägers als herausragendem Politiker der Zeitgeschichte entgegengebracht wird.

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, streitgegenständlichen Zitate Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (teils einschränkend Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 - Kohls Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), weitergehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wie mit Urteil vom 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14 ausgeführt und von dem Oberlandesgericht Köln vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 bestätigt:.

    Es folgt ferner daraus, dass das für die Jahre 1998-2000 vorgesehene Tagebuch sich auf einen Zeitraum erstreckte, in welchem, beginnend mit 01.10.1999, der Kläger bereits umfangreich seine Lebenserinnerungen auf Band gesprochen hatte, so dass die Materialsammlung für beide Buchprojekte nicht voneinander zu trennen war (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter, juris Rn. 36).

    Selbst wenn der Kläger ein solches Einverständnis erklärt hätte, wäre diesem die Geschäftsgrundlage jedoch aufgrund des Wegfalls der Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien durch Kündigung der Verträge von Seiten des Klägers im Jahr 2009 entzogen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14).

    Soweit der Kläger in erster Instanz hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1) in dem Verfahren 14 O 315/14 unterlegen ist, verfolgt der Kläger den Anspruch teils nicht weiter, teils erachtet die Kammer den Unterlassungsanspruch aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 für begründet.

    Dies gilt ferner für Werturteile, da auch diese einen Tatsachenkern in Bezug nehmen, über den Stillschweigen zu bewahren ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14).

    beinhaltet nicht nur eine Wertung des Autors, sondern gibt durch die Bezugnahme auf "..." sowie den hier nicht streitgegenständlichen Zusatz "böse geweissagt: durch den Doppelpunkt wieder, dass es sich bei der darauf folgenden Bewertung "..." (auch) um eine Einschätzung des Klägers handele (ebenso OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14).

    Der Beklagte zu 1) hat sich jedoch zur Verschwiegenheit bezüglich der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet und insoweit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtet (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14, ebenso OLG Köln, Urt. vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    Abzustellen ist aus diesem Grund nicht auf die Verbreitung der in diesen Gesprächen gewonnenen Information, sondern auf den Umstand, dass die betreffenden Informationen als Äußerungen des Klägers weitergegeben wurden, obwohl dieser sie nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für den Beklagten zu 1) als eine Hilfskraft im Rahmen der Erstellung der Memoiren zu dessen Unterrichtung gemacht hat (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    dd) Bezüglich der nachfolgenden Textpassagen legt die Kammer die Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14) zugrunde, wonach selbst bei einem grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesse aufgrund der den Beklagten bekannten Geheimhaltungsvereinbarung des Beklagten zu 1) mit dem Kläger und der Wiedergabe der in privatem, geschützten Bereich erfolgten Äußerungen des Klägers der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers nur vor überragendem öffentlichen Interesse zu zurücktreten muss, welches auch nach Ansicht der Kammer nicht für die nachfolgenden Äußerungen gegeben ist:.

  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12

    Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    An den Gesprächen war teils auch der in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 als Zeuge vernommene Dr. M beteiligt, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930-1960) übernommen hatte.

    Nachdem der Beklagte zu 1) in einem Interview, veröffentlicht in der Zeitschrift "Z", Ausgabe 39/2012, für einen späteren Zeitpunkt die Veröffentlichung einer Biografie des Klägers unter Verwendung des Tonbandmaterials in Aussicht gestellt hatte, wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt auf Grundlage eines dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) zustehenden Herausgabeanspruchs aus Auftragsverhältnis (Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12, in der Begründung abweichend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder, nachgehend (bestätigend) BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Kohls Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA).

    Auch die von dem Kläger in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen Dr. M in dem Rechtsstreit LG Köln 14 O 612/12 vermöchten eine Geheimhaltungsabrede nicht zu belegen.

    Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteilen vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    Denn es hängt wesentlich von dem Kreis der Gesprächsteilnehmer ab, was und wie es gesagt wird; unbefangen kann sich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis unter Kontrolle hat, ihn jedenfalls kennt (BGH, Urteil vom 19.12.1978, VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120-130, zitiert nach juris Rn. 13).

    Es liegt auf der Hand, dass auch deshalb die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert durch solche Objektivierung erheblich stärker betroffen ist, als durch eine Indiskretionen über ein vertrauliches Gespräch (BGH Urt.v. 19.12.1978, VI ZR 137/77 , BGHZ 73, 120 - 130 Telefongespräch, zitiert nach juris Rn. 13 a.E.).

    Zum Schutz der Persönlichkeit dürfen Aufzeichnungen vertraulichen Charakters grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden (BGHZ 15, 249 (247); 36, 77 (83); BGH Urt.v. 19.12.1978, VI ZR 137/77 juris Rn. 14).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116(137f); BGHZ 73, 120 (124 ff).

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    Unbefangen mitteilen wird sich nur, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt (vgl. BGH, Urt.v.10.03.1987- VI ZR 244/85 - BND-Interna, NJW 1987, 2667 - 2669, zit. nach juris Rn. 15).

    Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BGH Urt.v. 10.3.1987 , VI ZR 244/85 BND-Interna NJW 1987, 2667-2669; zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.).

    Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) basierte auf der vereinbarten Vertraulichkeit und erfolgte im berechtigten Vertrauen des Klägers darauf, dass nichts, was er auf Tonband sprach, ohne seine Zustimmung veröffentlicht werden würde, da ihm vertraglich die Endkontrolle über den Wortlaut der Memoiren zugesichert worden war (zu dieser Wertung auch für Mitteilungen, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, dass er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (vgl. insbesondere auch BGH, Urteil vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85 - BND-Interna).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    Auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen, kommt es erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten an (BVerfG, Beschluss v. 26.02.2008 1 BvR 1602/07 Bildberichterstattung, Caroline von Monaco III, BVerfGE 120, 180 - 223; zitiert nach juris Rn. 42 m.w.N.).

    Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Beschluss v. 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, zitiert nach juris Rn. 50-53 m.w.N.).

    Die Gewichtung der gegenläufigen Interessen der Betroffenen ist von den Gerichten vorzunehmen, wobei eine inhaltliche Bewertung der jeweiligen Veröffentlichungen als wertvoll oder wertlos, seriös und ernsthaft oder unseriös nicht vorgenommen werden darf, sondern sich die Prüfung auf die Feststellung zu beschränken hat, in welchem Ausmaß der Bericht ein Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag (BVerfGE 120, 180 ff; zitiert nach juris Rn. 69).

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    In weiteren, vor der erkennenden Kammer derzeit anhängigen Verfahren macht der Kläger gegen die Beklagten Geldentschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches geltend (Az.: 14 O 323/15) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (Az.: 14 O 286/14).

    Die Verfahren 14 O 323/15 und 14 O 261/16 sind von dem Ursprungsverfahren 14 O 286/14 mit Beschlüssen vom 08.12.2015 bzw. 08.12.2016 abgetrennt worden.

    Die Akten LG Köln 14 O 315/14, 14 O 286/14, 14 O 323/15 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14
    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    In weiteren, vor der erkennenden Kammer derzeit anhängigen Verfahren macht der Kläger gegen die Beklagten Geldentschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches geltend (Az.: 14 O 323/15) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (Az.: 14 O 286/14).

    Die Verfahren 14 O 323/15 und 14 O 261/16 sind von dem Ursprungsverfahren 14 O 286/14 mit Beschlüssen vom 08.12.2015 bzw. 08.12.2016 abgetrennt worden.

    Die Akten LG Köln 14 O 315/14, 14 O 286/14, 14 O 323/15 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    Nachdem der Beklagte zu 1) in einem Interview, veröffentlicht in der Zeitschrift "Z", Ausgabe 39/2012, für einen späteren Zeitpunkt die Veröffentlichung einer Biografie des Klägers unter Verwendung des Tonbandmaterials in Aussicht gestellt hatte, wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt auf Grundlage eines dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) zustehenden Herausgabeanspruchs aus Auftragsverhältnis (Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12, in der Begründung abweichend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder, nachgehend (bestätigend) BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Kohls Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
    Dabei geht die Kammer davon aus, wie bereits ausgeführt, dass sämtliche streitgegenständlichen Äußerungen des Klägers der Privatsphäre des Klägers, insbesondere in ihrer besonderen Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre (vgl. zu dieser Begrifflichkeit etwa BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12), zuzuordnen sind.

    Aus dem Gesichtspunkt der Aufdeckung eines Missstandes von erheblichem Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12 - Innenminister unter Druck), ist die Veröffentlichung aus diesem Grund gleichfalls nicht gerechtfertigt.

  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14

    Altkanzler Kohl erleidet Gerichtsschlappe

  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 434/14

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und/oder Nutzung der auf

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

  • OLG Köln, 19.11.2013 - 15 U 53/13

    Ansprüche gegen den Betreiber einer Onlineausgabe einer norwegischen Tageszeitung

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11

    Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05

    Haftung eines Steuerberaters für kostenlose telefonische Auskunft

  • BGH, 17.05.1971 - VII ZR 146/69

    Allgemeines Vertragsrecht - Politischer Widerstand als Auftragsvertrag

  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

  • BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

    Rechtsfolgen der Übertragung des Urheberrechts - Cosima Wagner

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03

    Verurteilung eines Presseunternehmens zur Unterlassung einer erneuten

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02

    BOSS-Club

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    a) auf die Revision der Beklagten zu 3 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten zu 3 gegen ihre Verurteilung im Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2017 - 14 O 261/16 -, es zu unterlassen, folgende Passagen zu veröffentlichen oder zu verbreiten, zurückgewiesen worden ist:.

    b) auf die Revision der Klägerin insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3 unter Abänderung des Urteils der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2017 - 14 O 261/16 - abgewiesen worden ist in Bezug auf.

    Die Klage wird in Bezug auf die Beklagte zu 3 unter Abänderung des Urteils der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2017 - 14 O 261/16 - auch.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) - unter Beibehaltung der dort im Übrigen ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung - hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Passagen abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

    Die Beklagte zu 3) beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) abzuändern und die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) abzuweisen.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    In weiteren Verfahren vor dem Senat werden gegen die Beklagten des vorliegenden Verfahrens Ansprüche auf Unterlassung (15 U 65/17 = LG Köln 14 O 261/16) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (15 U 66/17 = LG Köln 14 O 286/14) geltend gemacht.
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Ohnehin zeige dessen Vorbringen aus dem Vorverfahren (Schriftsatz vom 11.07.2016, S. 53 im Verfahren LG Köln - 14 O 261/16), wonach man sich noch gemeinsam Gedanken über vertrauenswürdige Personen zum Erstellen der Transkripte und zu den Details der Verbringung der Bänder gemacht haben will, dass es keine eigenständigen Verfügungsrechte des Beklagten zu 1) gegeben habe, weil sonst keine Abstimmung mit dem Erblasser notwendig gewesen wäre.

    Unschädlich ist mit Blick auf § 322 Abs. 1 ZPO im Gegenzug auch, dass das Landgericht Köln im Vorverfahren wegen 116 Buchpassagen mit Urteil vom 27.04.2017 (14 O 261/16, juris) den weiteren gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Antrag, diesem über die konkret angegriffenen Passagen hinaus zu untersagen, Zitate des Erblassers von den im damaligen Klageantrag zu 1) genannten Originaltonbandaufnahmen etc. in wörtlicher oder indirekter Rede zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder auf sonstige Weise zu nutzen, die erkennbar Teil der Lebenserinnerungen des Klägers sind und/oder persönliche Bewertungen des Klägers von Sachverhalten oder Personen darstellen, abgewiesen hat und diese Teilabweisung vom Erblasser nicht angegriffen worden ist.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Das Hauptsacheverfahren hierzu wird, nach Abtrennung von diesem Verfahren mit Beschluss vom 08.12.2016, vor der erkennenden Kammer unter Aktenzeichen 14 O 261/16 geführt.

    Die beigezogenen Akten LG Köln 14 O 323/15 und 14 O 261/16 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15
    In weiteren, vor der erkennenden Kammer derzeit anhängigen Verfahren macht der Kläger gegen die Beklagten im Hauptsacheverfahren Unterlassungsansprüche in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches geltend (Az.: 14 O 261/16) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (Az.: 14 O 286/14).

    Die Verfahren 14 O 323/15 und 14 O 261/16 sind von dem Ursprungsverfahren 14 O 286/14 mit Beschlüssen vom 08.12.2015 bzw. 08.12.2016 abgetrennt worden.

    Die Akten LG Köln 14 O 315/14, 14 O 286/14, 14 O 261/16, 28 O 427/14 und 28 O 445/14 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Unwidersprochen trägt der Kläger vor (Schriftsatz vom 23.02.2016, Seite 40, Bl. 925 BA 14 O 261/16), dass er im Vorwort seines 2009 erschienenen Taschenbuches "Vom Mauerfall zur Wiedervereinigung - Meine Erinnerungen" auf Seite 19 bereits seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht habe, dass Michail Gorbatschow den Zerfall der Sowjetunion gerade nicht beabsichtigt habe.

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