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   LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15   

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LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15 (https://dejure.org/2016,74388)
LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2016 - 14 O 302/15 (https://dejure.org/2016,74388)
LG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 14 O 302/15 (https://dejure.org/2016,74388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Texten (hier: Addendum und Zusammenfassung) als urheberrechtsfähige Sprachwerke im Internet i.R.d. inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Monographie des IARC über Glyphosat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 6 U 5/15

    Urheberrecht bei Dokumenten der militärischen Unterrichtung des Parlaments

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 323 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14.12.1998 -II ZR 330/97-juris Rz. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 -P-Vermerk, juris Rz 46; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 21).

    Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011 - 6 U 82/11 - BeckRS 2011, 26662; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 28 m.w.N.).

    Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, weshalb Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 -6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Von § 5 Abs. 1 UrhG erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter zählen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 6 U 5/15, Afghanistan-Papiere, juris Rn. 31).

    Die Verfügungsbeklagte kann auch nicht unter Berufung auf gewichtige Interessen der Öffentlichkeit an einer Kenntnisnahme des Addendums die fehlende (vollständige) Veröffentlichung desselben gleichsam umgehen, indem sie sich interne Dokumente auf unbekanntem, auch von ihr nicht offengelegtem Wege verschafft und versucht, eine eigenmächtige Veröffentlichung über § 5 UrhG zu legitimieren; das entspricht nicht Sinn und Zweck des § 5 UrhG, der lediglich einen Schutz für von dem Berechtigten tatsächlich veröffentlichte und der Allgemeinheit bereits zugänglich gemachte amtliche Werke ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 33).

    Vielmehr hat die Abwägung im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen (vgl. OLG Köln, Urt.v. 12.06.2015 6 U 5/15, Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 38 f).

    Auch wenn man - im Ansatz mit der Verfügungsbeklagten - die Meinungs- und Rundfunkfreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den gleichfalls grundrechtlich geschützten Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Verfügungsbeklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten streitgegenständlichen Texte von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind (siehe auch OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 40).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 - Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ist dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber aber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 42/05 - TV-Total, zitiert nach juris Rn. 49; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - KZR 108/10, - Elektronischer Programmführer, zitiert nach juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 - Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 16).

    Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14, Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).

    Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusiv-Interview, zitiert nach juris Rn. 25).

    An einer inneren Verbindung fehlt es jedoch regelmäßig, wenn das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2011 - I ZR 212/10 - Blühende Landschaften, zitiert nach juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusiv-Interview, zitiert nach juris Rn. 25, 31 m.w.N.).

  • LG Köln, 02.10.2014 - 14 O 333/13

    Urheberrechtsschutz an militärischen Lageberichten

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Auch darf die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben, dem Endbenutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (vgl. OLG München, AfP 2012, 395 - Mein Kampf; KG, GRUR 1970, 616 (618) - Eintänzer, erkennende Kammer, Urt.v. 02.10.2014,14 O 333/13, Afghanistan Papier, zitiert nach juris Rn. 67 m.w.N.).

    Zwar kann dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch grundsätzlich das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen (vgl. Kammer, Urt.v. 02.10.2014, 14 O 333/13 - Afghanistan Papier, zitiert nach juris Rn. 70 ff.).

    Auch muss sich derjenige, der in ein fremdes Urheberrecht eingreift, inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt haben, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete (vgl. Kammer, Urt.v. 02.10.2014, 14 O 333/13 - Afghanistan Papier, zitiert nach juris Rn. 72).

  • OLG Köln, 09.09.2009 - 6 U 48/09

    Wettbewerbswidrigkeit der Verbreitung unrichtiger Tatsachenbehauptung in einem

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Es handelt sich nicht um "Presse" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, denn für diese ist wesensmäßig, dass ein körperliches Medium vorliegt, das zur Verbreitung bestimmt ist, maßgeblich ist insofern die Herstellung- und Vervielfältigungsmethode (vgl. BVerfGE 25, 296 (307) = NJW 1969, 1019 " Zeugnisverweigerungsrecht"; OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009 - 6 U 48/09, zitiert nach juris Rn. 9).

    Einschlägig ist aber die Rundfunkfreiheit, die auch den Schutz von Online-Medien umfasst und sich nicht nur auf die Berichterstattung bezieht, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung einschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009 - 6 U 48/09, zitiert nach juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter, zitiert nach juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Einschlägig ist aber die Rundfunkfreiheit, die auch den Schutz von Online-Medien umfasst und sich nicht nur auf die Berichterstattung bezieht, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung einschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009 - 6 U 48/09, zitiert nach juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter, zitiert nach juris Rn. 9 m.w.N.).

    Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit ist zu berücksichtigen dass je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG GRUR 2008, 81 (83); BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter, zitiert nach juris Rn. 33).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    So wie der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt ist, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form untersagt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1999, I ZR 65/96, BGHZ 141, 267 ff. - Laras Tochter) ist derjenige, dem die Ausübung des Rechts zur Erstveröffentlichung zusteht und diese (nur) einem von ihm Bestimmten überlassen hat, befugt, gegen unberechtigte Veröffentlichungen von dritter Seite vorzugehen.
  • KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07

    Günter-Grass-Briefe

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers, das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers - abgesehen von §§ 45, 57 UrhG - uneingeschränkt zu schützen, kann die Meinungs- und Presse- bzw. Rundfunkfreiheit einen Eingriff allenfalls ganz ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.11.2007 - 5 U 63/07 - Günther-Grass-Briefe, zitiert nach juris Rn. 21).
  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Ist dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber aber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 42/05 - TV-Total, zitiert nach juris Rn. 49; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - KZR 108/10, - Elektronischer Programmführer, zitiert nach juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 - Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 16).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Durch eine begangene Rechtsverletzung wird vielmehr eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05 - Clone-CD; BGH, Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter).
  • KG, 13.01.1970 - 5 U 1457/69

    Eintänzer

    Auszug aus LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
    Auch darf die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben, dem Endbenutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (vgl. OLG München, AfP 2012, 395 - Mein Kampf; KG, GRUR 1970, 616 (618) - Eintänzer, erkennende Kammer, Urt.v. 02.10.2014,14 O 333/13, Afghanistan Papier, zitiert nach juris Rn. 67 m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.01.2010 - 6 W 149/09

    Verfügungsgrund bei überlangem Zuwarten mit der Beantragung einer einstweiligen

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

  • OLG München, 14.06.2012 - 29 U 1204/12

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Überschreitung des

  • BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10

    Elektronischer Programmführer

  • EGMR, 10.01.2013 - 36769/08

    Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12

    Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter

  • KG, 15.04.2016 - 6 W 64/15

    Erbrecht: Widerruf eines Testaments durch Widerruf oder durch Vernichtung

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83

    Inkasso-Programm

  • OLG Köln, 30.09.2011 - 6 U 82/11

    Verletzung des Urheberrechts an Werbetexten

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 85/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 133/12

    Berufungsentscheidung im Wettbewerbsprozess wegen unlauterer

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 131/12

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei englischsprachiger Pressemitteilung

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

  • LG Köln, 19.03.2019 - 14 O 86/19

    Urheberrecht: FragDenStaat muss ein Glyphosat-Gutachten löschen

    Es handelt sich bei der streitgegenständlichen "Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat" vom 4. September 2015 auch um ein Sprachwerk, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (vergleiche dazu bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 - 14 O 302/15 - sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/17, jeweils bei juris).

    Zu Gunsten des Antragsgegners greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein, da es sich bei der streitgegenständlichen Anführungszeichen "Stellungnahme" zwar um eine urheberrechtlich geschützte Leistung im Sinne der Vorschrift handelt, diese jedoch nicht im Verlauf eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 - 14 O 302/15 - sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/17, jeweils bei juris).

    Genauso wenig liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 - 14 O 302/15 - sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/17, jeweils bei juris).

  • OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im

    Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 302/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 1 und 2 des Tenors des angegriffenen Urteils hinter der Wortfolge "öffentlich zugänglich machen" jeweils die Wortfolge "zu lassen" eingefügt wird.

    Mit Urteil vom 15.12.2016, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners hin die einstweilige Verfügung insoweit bestätigt, als dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, 1. den "Renewal Asessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate" vom 31.8.2015, wie dem Beschluss der Kammer vom 17.12.2015 - 14 O 302/15 - beigefügt als Anlage Ast 1, ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.

    die "Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat" vom 4.9.2015, wie im Beschluss der Kammer vom 17.12.2015 - 14 O 302/15 - als Anlage Ast 2 beigefügt, ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, wenn dies geschieht wie unter http://www.XXXhtml (Stand: 22.10.2015).

    Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils vom 15.12.2016 die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 17.11.2015 - 14 O 302/15 - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die hier relevanten Fragen zur Auslegung des Zitatrechts, § 51 UrhG, sowie auch zur Auslegung der Schranke des § 50 UrhG zur Vorabentscheidung vorzulegen, bzw. das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des BGH im Verfahren I ZR 139/15 ("Afghanistan Papiere") auszusetzen und solange das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

  • LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
    Vorangegangen ist ein zwischen den Parteien geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln, Urteil v. 15.12.2016 - 14 O 302/15; OLG Köln, Urteil v. 06.12.2017 - 6 U 8/17).

    Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 15.12.2016, 14 O 302/15 und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.12.2017, 6 U 8/17.

  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
    Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren 14 O 302/15 des Landgerichts Köln und 6 U 8/17 des OLG Köln.
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