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   LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14   

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https://dejure.org/2014,34493
LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14 (https://dejure.org/2014,34493)
LG Köln, Entscheidung vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 (https://dejure.org/2014,34493)
LG Köln, Entscheidung vom 13. November 2014 - 14 O 315/14 (https://dejure.org/2014,34493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Die Kohl-Protokolle: Klappe, die nächste!

  • faz.net (Pressemeldung, 13.11.2014)

    Sieg für Kohl: Schwan darf Zitate nicht weiter verwenden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Untersagung der Veröffentlichung von Passagen aus dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ghostwriter zur Geheimhaltung verpflichtet (Fall Kohl)

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Bestimmte Zitate von Altkanzler Kohl dürfen nicht veröffentlicht werden

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 18.11.2014)

    Streit um Zitate: Richter werten Helmut Kohls Worte als Beleidigung

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.10.2014)

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

  • faz.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.10.2014)

    Geheime Tonbänder: Helmut Kohl will offenbar Buch seines Biografen verhindern

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.10.2014)

    Rechtsstreit um Protokolle: Kölner Gericht deutet Entscheid pro Helmut Kohl an

  • focus.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.10.2014)

    Streit um "Kohl-Protokolle": Anwälte klagen auf Unterlassung von 115 Zitaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 126
  • afp 2014, 553
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12

    Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten zu 2) auch der in dem Verfahren 14 O 612/12 LG Köln als Zeuge vernommene Dr. T mit, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930 bis 1960) übernommen hatte.

    Der Beklagte zu 2) wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) nach Anhörung des Zeugen Dr. T zum Gegenstand und Zweck der Tonbandaufnahmen antragsgemäß verurteilt.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Urteile des LG Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) (Anlage AS 1, Bl. 27 - 45 GA), des OLG Köln vom 01.08.2014 (AZ.: 6 U 20/14) (Anlage AS 2, Bl. 46 - 64 GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10.10.2013, LG Köln 14 O 612/12 (Bl. 522 - 527 GA) Bezug genommen.

    Der Beklagte zu 2) hat im Wege der Zwangsvollstreckung zwischenzeitlich 200 Originaltonbänder an den Kläger herausgegeben (in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 war deren Zahl mit 135 beziffert worden).

    Die Kammer hält auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 2) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Beide Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Bekundungen des Zeugen Dr. T in dem Verfahren 14 O 612/12 als gerichtsbekannt Bezug genommen.

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Unbefangen mitteilen wird sich nur, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt (vgl. BGH, Urt.v.10.03.1987- VI ZR 244/85 - BND-Interna, NJW 1987, 2667 - 2669, zit. nach juris Rn. 15).

    Als besonders zu schützende Bereiche der persönlichen Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung sind auch die Geheimsphäre und das Recht am gesprochenen Wort anerkannt (vgl. BND-Interna Urt. v. 10.03.1987 VI ZR 244/85, NJW 19 87, 2667 -2669; zitiert nach juris Rn. 14; m.w.N.).

    Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BGH Urt.v. 10.3.1987 , VI ZR 244/85 BND-Interna NJW 1987, 2667-2669; zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.).

    Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) basierte auf der vereinbarten Vertraulichkeit und erfolgte im berechtigten Vertrauen des Klägers darauf, dass nichts, was er auf Tonband sprach, ohne seine Zustimmung veröffentlicht werden würde, da ihm vertraglich die Endkontrolle über den Wortlaut der Memoiren zugesichert worden war (zu dieser Wertung auch für Mitteilungen, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, dass er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (vgl. insbesondere auch BGH, Urteil vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85 - BND-Interna).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Denn es hängt wesentlich von dem Kreis der Gesprächsteilnehmer ab, was und wie es gesagt wird; unbefangen kannten sich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis unter Kontrolle hat, ihn jedenfalls kennt (BGH, Urteil vom 19.12.1978, VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120-130, zitiert nach juris Rn. 13).

    Es liegt auf der Hand, dass auch deshalb die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert durch solche Objektivierung erheblich stärker betroffen ist, als durch eine Indiskretionen über ein vertrauliches Gespräch (BGH Urt.v. 19.12.1978, VI ZR 137/77 , BGHZ 73, 120 - 130 Telefongespräch, zitiert nach juris Rn. 13 a.E.).

    Zum Schutz der Persönlichkeit dürfen Aufzeichnungen vertraulichen Charakters grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden (BGHZ 15, 249 (247); 36, 77 (83); BGH Urt.v. 19.12.1978, VI ZR 137/77 juris Rn. 14).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerGE 66, 116(137f); BGHZ 73, 120 (124 ff).

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2) hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 08.08.2014 (AZ.: 6 U 20/14) zurückgewiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Urteile des LG Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) (Anlage AS 1, Bl. 27 - 45 GA), des OLG Köln vom 01.08.2014 (AZ.: 6 U 20/14) (Anlage AS 2, Bl. 46 - 64 GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10.10.2013, LG Köln 14 O 612/12 (Bl. 522 - 527 GA) Bezug genommen.

    Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 01.08.2014 (6 U 20/14) nicht, da das Oberlandesgericht Köln dem Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB stattgegeben, zugleich jedoch ausgesprochen hat, dass aufgrund der Interessenlage der Beteiligten viel dafür spräche, dass aus dem Vertragswerk auch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch des Klägers folge, wobei der Rechtsgedanke des § 667 die BGB mit herangezogen werden könnte.

    (so auch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1.8.2014, AZ. 6 U 20/14; S. 17, Bl. 62 GA).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen, kommt es erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten an (BVerfG, Beschluss v. 26.02.2008 1 BvR 1602/07 Bildberichterstattung, Caroline von Monaco III, BVerfGE 120, 180 - 223; zitiert nach juris Rn. 42 m.w.N.).

    Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Beschluss v. 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, zitiert nach juris Rn. 50-53 m.w.N.).

    (BVerfGE 120, 180 ff; zitiert nach juris Rn. 69).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Unterlassungsanspruch bei Wort-

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Grundsätzlich hat jeder, auch der in der Öffentlichkeit stehende Politiker, einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre (OLG Karlsruhe, Urt.v. 18.11.2005, 14 U 169/05), zu der andere nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet.

    Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorausgegangene Rechtsverletzung indiziert (vgl. Wenzel, Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 12.8; OLG Karlsruhe, Urt.v. 18.11.2005, 14 U 169/05, NJW 2006, 617 ff, zitiert nach juris Rn. 39).

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Dabei geht die Kammer davon aus, dass sämtliche streitgegenständlichen Äußerungen des Klägers der Privatsphäre des Klägers, insbesondere in ihrer besonderen Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre (vgl. zu dieser Begrifflichkeit etwa jüngst BGH, Pressemitteilung zum Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12), zuzuordnen sind.

    Die noch nicht veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach an der Aufdeckung eines Missstands von erheblichem Gewicht ein überragendes öffentliches Interesse bestehen kann, das auch die Wiedergabe von direkter oder indirekter Rede rechtfertigt (vgl. die Pressemitteilung zu BGH , Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14

    Altkanzler Kohl erleidet Gerichtsschlappe

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Die für Pressesachen zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Anträge mit Beschlüssen vom 07.10.2014 (Az.: 28 O 433/14 und 28 O 434/14) zurückgewiesen.

    aa) Eine Verletzung der absolut geschützten Intimsphäre kommt vorliegend nicht in Betracht, dieser hat sich der Kläger grundsätzlich begeben, indem er sich dem Beklagten zu 2) durch die gemeinsame Erstellung der Tonbandprotokolle geöffnet hat (vgl. LG Köln, Beschluss vom 7.10.2014 - 28 O 433/14).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Eine vertraglich übernommene Rücksichtnahmepflicht steht einer Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedoch entgegen (BGH, Urt. v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03, NJW 2006, 830ff - zitiert nach juris Rn. 41; OLG München, Urt. v. 14.12.2012 - 5 U 2472/09, juris Rn. 102).
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urt.v. 08.05.2012 - VI ZR 217/08,VersR 2012, 994 Rn. 35; Urt. v. 30.12.2012 - VI ZR 4/12, juris Rn. 10; Urt.v. 11.12.2012, VI ZR 314/10 IM "Christoph" GRUR 2013, 312 ff, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • OLG Köln, 19.11.2013 - 15 U 53/13

    Ansprüche gegen den Betreiber einer Onlineausgabe einer norwegischen Tageszeitung

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

  • BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

    Rechtsfolgen der Übertragung des Urheberrechts - Cosima Wagner

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09

    Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 434/14

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und/oder Nutzung der auf

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

    Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, streitgegenständlichen Zitate Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (teils einschränkend Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 - Kohls Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), weitergehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Von Beklagtenseite unwidersprochen trug der Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren 14 O 315/14 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer vor, dass die Erstauflage des Buches bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 abverkauft sei und begründete hiermit die Rücknahme des zuvor gestellten Antrags auf Vernichtung der Buchbestände.

    In den derzeit vor der Kammer anhängigen Verfahren ist, anders als in dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Köln 14 O 315/14) streitig, ob 103 der streitgegenständlichen, in dem Buch wiedergegebenen Zitate nicht von dem Kläger geäußert und weitere 13 Zitate im Wortlaut (teils) unrichtig wiedergegeben wurden.

    Die Auswahl der in das Buch aufgenommenen, als Originalzitate des Klägers gekennzeichneten Äußerungen des Klägers erfolgte nach Darstellung des Justiziars der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 in dem Verfahren 14 O 315/14 nach einer Sichtung der von dem Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Tonbandabschriften durch die Beklagten in einer intensiven, mehrere Monate dauernden Diskussion, an der auch der Justiziar der Beklagten zu 3) teilnahm, und in der insbesondere besprochen wurde, hinsichtlich welcher Zitate ein öffentliches Interesse anzunehmen sei.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das Zitat Nr. 7 aus dem Verfahren 14 O 315/14 nicht mehr streitgegenständlich ist, der Kläger die Äußerungen hier jedoch fortlaufend nummeriert hat.

    Die in diesem Verfahren in Bezug genommenen Zitate ab der Nr. 7 entsprechen aus diesem Grund jeweils dem nächsthöheren Zitat in dem Verfahren 14 O 315/14 (hier Zitat Nr. 7, dort Zitat Nr. 8 usw.).

    Die Akten LG Köln 14 O 315/14, 14 O 286/14, 14 O 323/15 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteilen vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wie mit Urteil vom 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14 ausgeführt und von dem Oberlandesgericht Köln vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 bestätigt:.

    Wie bereits mit Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 (14 O 315/14) ausgeführt, hat der Kläger gegen den Beklagten aufgrund des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Auftragsvertrages, der den Beklagten zugleich zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Informationen verpflichtete, gemäß § 241 S. 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe sämtlicher von dem Kläger stammender, auf den streitgegenständlichen Tonbändern festgehaltenen Informationen an Dritte, es sei denn, es handelte sich um solche, die entweder bereits vorbekannt waren oder hinsichtlich derer der Kläger den Beklagten zu 1) von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hatte.

    b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus den Gründen der Entscheidung der Kammer zu Az.: 14 O 315/14 (Urteil vom 13.11.2014) Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der damals wie heute streitgegenständlichen Textpassagen Nr. 1 - 114 sowie der neu in den Streit eingeführten Textpassgen Nr. 115 und 116 verlangen.

    Soweit der Kläger in erster Instanz hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1) in dem Verfahren 14 O 315/14 unterlegen ist, verfolgt der Kläger den Anspruch teils nicht weiter, teils erachtet die Kammer den Unterlassungsanspruch aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 für begründet.

    dd) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht schließlich auch hinsichtlich der nachfolgenden Äußerungen, die in dem Verfahren 14 O 315/14 teilweise für zulässig erachtet wurden:.

    Die weitergehenden Textausschnitte, hinsichtlich derer ein Unterlassungsanspruch mit Urteil vom 13.11.2014 (Az. 14 O 315/14) verneint worden war, sind nicht mehr streitgegenständlich.

    Insoweit hält die Kammer an ihrer abweichenden Ansicht im Urteil vom 13.11.2014 zu Az.: 14 O 315/14 nicht fest.

    Der Beklagte zu 1) hat sich jedoch zur Verschwiegenheit bezüglich der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet und insoweit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtet (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14, ebenso OLG Köln, Urt. vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    Bereits dem Vorwort des Buches (Seite 10) ist zu entnehmen, dass das Buch als "Teamwork" der Beklagten zu 1) und 2) entstanden ist; die Beklagte zu 3) ist nicht lediglich Verlegerin einer ihr fertig präsentierten Abfassung, sondern war an der Bestimmung des Inhalts des Buches durch ihre Mitarbeiter maßgeblich beteiligt, wie der Justiziar der Beklagten zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (14 O 315/14) nachdrücklich betont hat.

    Soweit die Beklagte zu 3) nunmehr behauptet, ihr (bzw. ihrem Justiziar) hätte nur eine von den Beklagten zu 1) und 2) zuvor getroffene Auswahl an Zitaten zur Begutachtung vorgelegen, steht dies in Widerspruch zu der gerichtsbekannten Äußerung des Justiziars vor der erkennenden Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (14 O 315/14), wonach diesem 3000 Seiten Tonbandabschriften vorgelegen hätten.

    Dies ist ein erhebliches Indiz dafür, dass die Originaltonbänder, wie in dem Verfahren 14 O 315/14 vor der erkennenden Kammer unstreitig, tatsächlich nur noch teilweise abhörbar sind.

    Wie bereits mit Urteil vom13.11.2014 - 14 O 315/14 - ausgeführt, haben die Äußerungen des Klägers weitgehend keinen hohen "Öffentlichkeitswert", abgesehen von dem öffentlichen Interesse, das ohnehin jeglicher Äußerung des Klägers als herausragendem Politiker der Zeitgeschichte entgegengebracht wird.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

    Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, streitgegenständlichen Zitate Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (teils einschränkend Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 - Kohls Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), weitergehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Von Beklagtenseite unwidersprochen trug der Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren 14 O 315/14 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer vor, dass die Erstauflage des Buches bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 abverkauft sei und begründete hiermit die Rücknahme des zuvor gestellten Antrags auf Vernichtung der Buchbestände.

    In den derzeit vor der Kammer anhängigen Verfahren ist, anders als in dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Köln 14 O 315/14) streitig, ob 103 der streitgegenständlichen, in dem Buch wiedergegebenen Zitate nicht von dem Kläger geäußert und weitere 13 Zitate im Wortlaut (teils) unrichtig wiedergegeben wurden.

    Die Auswahl der in das Buch aufgenommenen, als Originalzitate des Klägers gekennzeichneten Äußerungen des Klägers erfolgte nach Darstellung des Justiziars der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 in dem Verfahren 14 O 315/14 nach einer Sichtung der von dem Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Tonbandabschriften durch die Beklagten in einer intensiven, mehrere Monate dauernden Diskussion, an der auch der Justiziar der Beklagten zu 3) teilnahm, und in der insbesondere besprochen wurde, hinsichtlich welcher Zitate ein öffentliches Interesse anzunehmen sei.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das Zitat Nr. 7 aus dem Verfahren 14 O 315/14 nicht mehr streitgegenständlich ist, der Kläger die Äußerungen hier jedoch fortlaufend nummeriert hat.

    Die in diesem Verfahren in Bezug genommenen Zitate ab der Nr. 7 entsprechen aus diesem Grund jeweils dem nächsthöheren Zitat in dem Verfahren 14 O 315/14 (hier Zitat Nr. 7, dort Zitat Nr. 8 usw.).

    Nichts anderes habe der Zeuge E auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (14 O 315/14) gesagt.

    Die Akten LG Köln 14 O 315/14, 14 O 286/14, 14 O 261/16, 28 O 427/14 und 28 O 445/14 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wie mit Urteil vom 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14 ausgeführt und von dem Oberlandesgericht Köln vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 bestätigt:.

    Der Beklagte zu 1) hat sich jedoch zur Verschwiegenheit bezüglich der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet und insoweit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtet (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14, ebenso OLG Köln, Urt. vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    Bereits dem Vorwort des Buches (Seite 10) ist zu entnehmen, dass das Buch als "Teamwork" der Beklagten zu 1) und 2) entstanden ist; die Beklagte zu 3) ist nicht lediglich Verlegerin einer ihr fertig präsentierten Abfassung, sondern war an der Bestimmung des Inhalts des Buches durch ihre Mitarbeiter maßgeblich beteiligt, wie der Justiziar der Beklagten zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (14 O 315/14) nachdrücklich betont hat.

    Soweit die Beklagte zu 3) nunmehr behauptet, ihr (bzw. ihrem Justiziar) hätte nur eine von den Beklagten zu 1) und 2) zuvor getroffene Auswahl an Zitaten zur Begutachtung vorgelegen, steht dies in Widerspruch zu der gerichtsbekannten Äußerung des Justiziars vor der erkennenden Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (14 O 315/14), wonach diesem 3000 Seiten Tonbandabschriften vorgelegen hätten.

    Dies ist ein erhebliches Indiz dafür, dass die Originaltonbänder, wie in dem Verfahren 14 O 315/14 vor der erkennenden Kammer unstreitig, tatsächlich nur noch teilweise abhörbar sind.

    Wie bereits mit Urteil vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 - ausgeführt, haben die Äußerungen des Klägers weitgehend keinen hohen "Öffentlichkeitswert", abgesehen von dem öffentlichen Interesse, das ohnehin jeglicher Äußerung des Klägers als herausragendem Politiker der Zeitgeschichte entgegengebracht wird.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Im Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 13.11.2014 (14 O 315/14) stellte die Kammer des Landgerichts Köln fest: "Die Auswahl der in das Buch aufgenommenen Zitate des Klägers erfolgte - nach der Darstellung des Justiziars der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 - nach einer Sichtung der von dem Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Tonbandabschriften durch die Beklagten in einer intensiven, mehrere Monate dauernden Diskussion, an der auch der Justiziar der Beklagten zu 1) teilnahm, und in der insbesondere besprochen wurde, hinsichtlich welcher Zitate ein öffentliches Interesse anzunehmen sei" , wobei es sich bei dem Kläger um den Erblasser, bei der Beklagten zu 1) um die Beklagte zu 3) sowie bei dem Beklagten zu 2) um den Beklagten zu 1) des vorliegenden Verfahrens handelt.

    Die Äußerungen seien den Beklagten in gleicher Weise zuzurechnen, weil sie als Mittäter i.S.d. § 830 Abs. 1 BGB tätig geworden seien, die Beklagte zu 3) über ihren Justitiar, der im Verfahren 14 O 315/14 im Termin vom 30.10.2014 auch eingestanden habe, die Transkripte gehabt zu haben und nicht nur - wie vorgetragen - eine Auswahl von Zitaten; dies müsse sich die Beklagte zu 3) zurechnen lassen nach § 831 Abs. 1 BGB.

    (1) Zum einen hat der Justitiar der Beklagten zu 3) am 30.10.2014 in der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (14 O 315/14 LG Köln) geäußert, dass ihm 3.000 Seiten Tonbandabschriften vorgelegen hätten.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Im Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 13.11.2014 (14 O 315/14 LG Köln) hat die Kammer festgestellt: "Die Auswahl der in das Buch aufgenommenen Zitate des Klägers erfolgte - nach der Darstellung des Justiziars der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 - nach einer Sichtung der von dem Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Tonbandabschriften durch die Beklagten in einer intensiven, mehrere Monate dauernden Diskussion, an der auch der Justiziar der Beklagten zu 1) teilnahm, und in der insbesondere besprochen wurde, hinsichtlich welcher Zitate ein öffentliches Interesse anzunehmen sei", wobei es sich hinsichtlich der dort verwendeten Parteibezeichnung bei dem Kläger um den Erblasser, bei der Beklagten zu 1) um die Beklagte zu 3) sowie bei dem Beklagten zu 2) um den Beklagten zu 1) des vorliegenden Verfahrens handelt.

    (1) Zum einen hat der Justitiar der Beklagten zu 3) am 30.10.2014 in der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (14 O 315/14 LG Köln) geäußert, dass ihm 3.000 Seiten Tonbandabschriften vorgelegen hätten.

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Zuvor hatte der Erblasser gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sogleich nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche wegen 114 Passagen erwirkt (LG Köln v. 13.11.2014 - 14 O 315/14, juris; Senat v. 05.05.2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    Dort seien Teilverbote möglich, wie für die ebook-Version des Buches im Nachgang an eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (14 O 315/14) auch unstreitig praktiziert worden sei.

    Dies gilt jedenfalls im Zeitraum bis zum Erlass der ersten gerichtlichen Verbotsentscheidung gegen die Publikation (LG Köln v. 13.11.2014 - 14 O 315/14, BeckRS 2014, 22680), nach der zunächst jedwede vertragliche Ansprüche verneinenden Kammerentscheidung des Landgerichts Köln vom 07.10.2014 (28 O 434/14, BeckRS 2014, 19382, Anlage OC 8, AO III - dort insbesondere des unveröffentlichten Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2014, Anlage OC 21, AO III: "Eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher ... verpflichtet gewesen wäre, über alle ihm... mitgeteilten Informationen Stillschweigen zu bewahren, vermag die Kammer weiterhin nicht zu erkennen" ) und der ebenfalls ein sog. Gesamtverbot des Buches zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts Köln vom 07.10.2014 (28 O 433/14, GRUR-RR 2015, 54).

    Das Beharren auf einer Veröffentlichungsbefugnis im Übrigen war zwar spätestens in Ansehung der auch die Beklagte zu 3) betreffenden Ausführungen im ersten Verbotsurteil (LG Köln v. 13.11.2014 - 14 O 315/14, GRUR-RR 2015, 126, 131 ff.) fragwürdig, aber schon wegen der bis dato eben nur beschränkt auf 114 bzw. 116 Passagen geltend gemachten Abwehransprüche des Erblassers nicht mehr als nur grob fahrlässig, zumal das Landgericht a.a.O. bereits auf die Frage der Einzelfallabwägung abgestellt hat und der Erblasser wegen des selektiven Vorgehens offenbar selbst in Sachen Eingriffstiefe differenziert hatte.

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch

    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) dem Verfügungsbeklagten zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über die im angefochtenen Urteil untersagten Passagen hinaus die weitere folgende Passage aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird weiter unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über die im angefochtenen Urteil untersagten Passagen hinaus weitere folgende Passagen aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

    Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, 1. unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) dem Beklagten zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über die zuerkannten Passagen hinaus weitere folgende Passage aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

    unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) die Beklagten zu 1) und 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über die zuerkannten Passagen hinaus weitere folgende Passagen aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten, den Co-Autor Q sowie die Verlagsgruppe S GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung  erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014  - 14 O 315/14 - Ys Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), nachgehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Ys Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

  • LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23

    Julian Reichelt verliert gegen Holger Friedrich - kein Anspruch auf Quellenschutz

    Der lediglich konkludente Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ist zwar grundsätzlich denkbar (vgl. LG Köln, Urt. v. 13. November 2014 - 14 O 315/14, GRUR-RR 2015, 126).
  • LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Presserechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Jeder Mensch hat aber das Recht, mit der Trauer über den Verlust eines engen Angehörigen für sich zu bleiben, insoweit sich selbst zu gehören (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998, 15 U 232/97, juris Rn. 20; LG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 14 O 315/14, juris Rn. 249).
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