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   LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20   

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LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20 (https://dejure.org/2021,12571)
LG München I, Entscheidung vom 03.02.2021 - 14 S 11480/20 (https://dejure.org/2021,12571)
LG München I, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 14 S 11480/20 (https://dejure.org/2021,12571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter bestimmt einseitig neue Miethöhe: Zustimmung nicht möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Einseitige Miethöhenbestimmung durch Vermieter

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nichtiges Mieterhöhungsverlangen - Setzt der Mieter die Erhöhung einseitig fest, ist die Zahlung der Mieter nicht als Einverständnis zu werten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwissenheit schützt vor Verjährung nicht! (IMR 2021, 492)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 74/16

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; Konkludente Zustimmung zur

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    Zwar kann der Mieter grundsätzlich ein formunwirksames Mieterhöhungsverlangen auch durch konkludente Zustimmungserklärung (etwa durch einmalige Zahlung der erhöhten Miete) annehmen, dies setzt aber regelmäßig voraus, dass das nach § 558a BGB unwirksame Erhöhungsverlangen in ein Angebot auf einvernehmliche Vertragsänderung umgedeutet werden kann (BGH NZM 2020, 322 Rn. 15; BGH NJW-RR 2018, 524, Schmidt-Futterer/Börstinghaus § 558b Rn. 24; BeckOGK BGB/Fleindl § 558a Rn. 23).

    aa) Eine konkludente Zustimmung des Mieters durch Zahlung setzt mithin voraus, dass überhaupt ein Angebot des Vermieters auf Abschluss eines Änderungsvertrages vorliegt mit der Folge, dass die Zustimmung des Mieters als Annahme eines solchen Änderungsantrages zu werten ist (BGH NJW-RR 2018, 524 unter Rn. 12; BGH NZM 2005, 735; MüKoBGB/Artz § 557 Rn. 40; Schmidt-Futterer/Börstinghaus § 558a Rn. 6).

    So hat der BGH ein Angebot des Vermieters zur Vertragsänderung etwa dann angenommen, wenn der Vermieter um eine "Dauerauftragsänderung beim Bankinstitut" bittet (BGH NZM 2005, 736) oder er bei einem nicht ordnungsgemäß begründeten Erhöhungsverlangen um Zustimmung unter Verwendung eines beigefügten "Erklärungsvordruckes" bittet (BGH NJW-RR 2018, 524).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 199/04

    Wirksamkeit eines auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützten

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    aa) Eine konkludente Zustimmung des Mieters durch Zahlung setzt mithin voraus, dass überhaupt ein Angebot des Vermieters auf Abschluss eines Änderungsvertrages vorliegt mit der Folge, dass die Zustimmung des Mieters als Annahme eines solchen Änderungsantrages zu werten ist (BGH NJW-RR 2018, 524 unter Rn. 12; BGH NZM 2005, 735; MüKoBGB/Artz § 557 Rn. 40; Schmidt-Futterer/Börstinghaus § 558a Rn. 6).

    Maßgeblich ist hierbei aber - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes - nicht die subjektive Vorstellung des Vermieters und Beklagten, sondern vielmehr die Auslegung der Erklärungen des Vermieters nach dem objektiven Empfängerhorizont (BGH NZM 2005, 735 unter II.2b).

  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 182/04

    Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    So hat der BGH ein Angebot des Vermieters zur Vertragsänderung etwa dann angenommen, wenn der Vermieter um eine "Dauerauftragsänderung beim Bankinstitut" bittet (BGH NZM 2005, 736) oder er bei einem nicht ordnungsgemäß begründeten Erhöhungsverlangen um Zustimmung unter Verwendung eines beigefügten "Erklärungsvordruckes" bittet (BGH NJW-RR 2018, 524).

    Dies kann aus der maßgeblichen Empfängersicht nach den Umständen - noch - als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages angesehen werden, das der Kläger und seine Ehefrau durch Zahlung konkludent angenommen haben, § 557 Abs. 1 BGB (BGH NZM 2005, 736).

  • OLG München, 23.05.2014 - 10 U 5007/13

    Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Verkehrsunfallprozess

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    Der Schadensersatzanspruch des Schuldners umfasst im Regelfall auch die adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. OLG München I NJOZ 2014, 1234).
  • BGH, 03.02.2016 - VIII ZR 69/15

    Mieterhöhungsverlangen für Wohnraum: Anforderungen an die Begründung mit einem

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    Diese gesetzliche Begründungspflicht für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete hat den Zweck, den Mieter erste Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu geben und während der Zustimmungsfrist des § 558b Abs. 1 BGB informiert darüber entscheiden zu können, ob er seine Zustimmung erteilt oder nicht (BGH NJW 2016, 1385).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    Kennt ein Gläubiger die der Vermögensverschiebung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände nicht, beginnt die Verjährung nicht zu laufen (BGH NJW-RR 2008, 1237, 1238).
  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 234/18

    Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung trotz unrichtiger Angabe der

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    Zwar kann der Mieter grundsätzlich ein formunwirksames Mieterhöhungsverlangen auch durch konkludente Zustimmungserklärung (etwa durch einmalige Zahlung der erhöhten Miete) annehmen, dies setzt aber regelmäßig voraus, dass das nach § 558a BGB unwirksame Erhöhungsverlangen in ein Angebot auf einvernehmliche Vertragsänderung umgedeutet werden kann (BGH NZM 2020, 322 Rn. 15; BGH NJW-RR 2018, 524, Schmidt-Futterer/Börstinghaus § 558b Rn. 24; BeckOGK BGB/Fleindl § 558a Rn. 23).
  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20
    Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH NJW 2008, 1729, 1732).
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