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   VGH Baden-Württemberg, 12.08.1993 - 14 S 860/93   

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https://dejure.org/1993,6878
VGH Baden-Württemberg, 12.08.1993 - 14 S 860/93 (https://dejure.org/1993,6878)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 (https://dejure.org/1993,6878)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 1993 - 14 S 860/93 (https://dejure.org/1993,6878)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwert im Verfahren gegen eine Gewerbeuntersagung nach GewO § 35

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 357 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 01.09.1992 - 1 B 163.92

    Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1993 - 14 S 860/93
    Weiter geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 01.09.1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64) davon aus, daß eine mit der Gewerbeuntersagung verbundene unselbständige Androhung von Zwangsmitteln bei der Streitwertbemessung außer Ansatz bleibt, weil sie wirtschaftlich nicht zusätzlich belastet.
  • BVerwG, 28.04.1993 - 1 B 64.93

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1993 - 14 S 860/93
    Das Interesse eines Klägers an einer Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 28.04.1993 - BVerwG 1 B 64.93 -) in der Regel mit DM 10 000, 00. Eine weitere Differenzierung nach dem jeweiligen Umfang einer erweiterten Gewerbeuntersagung hält der Senat dagegen für nicht angebracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 14 S 2886/93

    Streitwertfestsetzung im Verfahren gegen Gewerbeuntersagung

    Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers an der Aufhebung einer nach § 35 Abs. 7a GewO verfügten Gewerbeuntersagung bewertet der Senat in der Regel mit DM 10.000,00. Erstreckt sich die Untersagung nach § 35 Abs. 7a iVm Abs. 1 S 2 GewO auf alle Gewerbe, so ist auch hier das Interesse des Klägers an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung gesondert regelmäßig mit DM 10.000,00 zu veranschlagen und hinzuzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschluß vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 -).

    Nach der ständigen Praxis des Senats (vgl. Beschluß vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 - m.w.N.) wird das wirtschaftliche Interesse eines Klägers an der Aufhebung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO auf der Grundlage des Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns bewertet, wobei sich der Senat an einem Mindestbetrag von DM 15 000, 00 orientiert (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1991, 1239, 1242).

    Soweit der Senat bislang das Interesse eines Klägers an einer Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO in der Regel mit DM 10 000, 00 bewertet und die Bewertung von Maßnahmen nach § 35 Abs. 7 a GewO offengelassen hat (Beschluß vom 12.08.1993, aaO), bewertet er nunmehr auch Maßnahmen nach § 35 Abs. 7 a GewO regelmäßig mit DM 10 000, 00. Hierfür ist maßgeblich, daß der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns als Maßstab für die Interessenbewertung ungeeignet ist, weil der Vertretungsberechtigte oder Leiter des Gewerbebetriebs selbst noch kein Gewerbe ausübt, eine solche Tätigkeit trotz gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vielmehr nur für hinreichend wahrscheinlich und die Maßnahme aus diesem Grunde für erforderlich gehalten wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1994 - 14 S 1143/94

    Streit um Anmeldung eines Gewerbes nach GewO § 14 - Streitwert

    Anders als bei Gewerbeuntersagungen oder dem Widerruf von Gewerbeerlaubnissen (Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, vgl. Beschluß des Senats vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 -), hat die auf § 14 GewO gestützte Anordnung, einen Gewerbebetrieb anzuzeigen, keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine etwaige gewerbliche Betätigung und daran geknüpfte Gewinnerwartungen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.1995 - 14 S 3220/94

    Zum Begriff des Reisegewerbes - hier keine Reisegewerbekarte für Ausführung von

    Dabei geht der Senat davon aus, daß das Interesse des Antragstellers an der angestrebten gewerblichen Betätigung entsprechend der Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Gewerbeuntersagung (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12.08.1993 - 14 S 860/93-)im Hauptsacheverfahren mit Rücksicht auf den geringen Umfang der Betätigung im Rahmen eines Ein-Mann-Betriebes mit dem Mindestbetrag von DM 15 000, 00 zu bewerten wäre (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1991, 1239, 1242).
  • VGH Hessen, 23.09.1999 - 8 TE 1435/96

    Streitwerterhöhung bei Verbindung von Grundverfügung und Zwangsmittelandrohung

    Soweit Gerichte davon ausgehen, mit der Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohungen wirkten sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie keine zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen enthielten (BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1992 -- 1 B 163/92 -- Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64, und vom 3. Februar 1993 -- 1 B 10/93 -- Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71; OVG NW, Beschlüsse vom 8. Oktober 1993 -- 4 B 2077/93 -- NVwZ-RR 1994, 182, und vom 12. Juni 1997 -- 14 E 97/97 -- NVwZ-RR 1998, 79; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 1993 -- 14 S 860/93 -- VGHBW RspDienst 1993, Beilage 10, B 3; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 1995 -- 10 S 3057/94 -- NVwZ-RR 1995, 506, OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Februar 1997 -- 2 W 38/96 -- Juris, OVG NW, Beschluss vom 13. Juni 1997 -- 10 E 439/97 -- NVwZ-RR 1998, 787, Hess.VGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 -- 14 TG 2673/95 -- NVwZ 1998, 1315), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2004 - 6 S 1478/04

    Festsetzung eines Streitwertes

    Da aber eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende wirtschaftliche Belastung für den Betroffenen über die hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird, sieht der Senat es in der Regel als gerechtfertigt an, die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - Beschluss vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 - OVG NW, Beschluss vom 12.06.1997, NVwZ-RR 1998, 79; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001, BayVBl. 2002, 505; OVG Berlin, Beschluss vom 20.11.2000, NVwZ-RR 2001, 276; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992, GewArch 1993, 325; Beschluss vom 03.02.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 14 S 2510/99

    Streitwert: vorläufiger Rechtsschutz gegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis

    In Anlehnung an II Nr. 14.2.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom Januar 1996 (vgl. Bader u.a., VwGO, 1999, Anhang; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., Anhang 1) hält der Senat in diesem Verfahren einen Streitwert von insgesamt 40.000,-- DM für angemessen, der sich aus jeweils 20.000,-- DM für jedes der beiden Widerrufsverfahren zusammensetzt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 12.08.1993 - 14 S 860/93).
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