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   LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16   

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LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16 (https://dejure.org/2016,39977)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2016 - 14 Sa 541/16 (https://dejure.org/2016,39977)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 2016 - 14 Sa 541/16 (https://dejure.org/2016,39977)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Altersteilzeit, Freistellungsphase, Urlaubsansprüche, Abgeltung, Kürzung Urlaubsanspruch

  • IWW

    § 7 Abs. 4 BUrlG, § ... 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, Richtlinie 2003/88/EG, Art. 7 der RL 2003/88/EG, Art. 6 Abs. 1 EUV, Richtlinie 97/81/EG, Richtlinie 98/23/EG, §125 Abs. 1 SGB IX, § 125 SGB IX, § 3 Abs. 1 BUrlG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 4 TzBfG §§ 1, 37 BUrlG
    Altersteilzeit, Freistellungsphase, Urlaubsansprüche, Abgeltung, Kürzung Urlaubsanspruch

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Altersteilzeit : Freistellungsphase und Urlaubsabgeltung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 TzBfG §§ 1; 37 BUrlG
    Altersteilzeit; Freistellungsphase; Urlaubsansprüche; Abgeltung; Kürzung Urlaubsanspruch

  • rechtsportal.de

    BUrlG § 7 Abs. 4
    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Lebensarbeitszeitkonto: In der Freistellungsphase bauen Mitarbeiter keinen Urlaubsanspruch auf

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Mit dem in Art. 7 der RL 2003/88/EG verankerten Anspruch auf Jahresurlaub wird ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich einerseits von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und andererseits über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 20.07.2016 C-342/15, EuZW 2016, 666; 20.01.2009 C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff u. a.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer gewährt wird, als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen (vgl. EuGH 20.01.2009 C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff u. a. und vom 03.05.2012 C-337/10, Neidel).

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf zwar nicht restriktiv ausgelegt werden (EuGH 21.06.2012 C-78/11, ANGED), so dass ein Mitgliedstaat den allen Arbeitnehmern zustehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben (vgl. EuGH 20.01.2009 C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff u. a.; EuGH 24.01.2012, C-282/10, Domínguez,).

    Die in dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH (20.01.2009 C-350/06 und C-520/06) manifestierte Rechtsprechung ist auf den Fall der vereinbarten Freistellungsphase in der verblockten Altersteilzeit nicht anzuwenden.

  • LAG Saarland, 22.07.2015 - 1 Sa 39/15

    Urlaubsanspruch im Altersteilzeitarbeitsverhältnis - § 7 AltTZTV

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Deshalb sind die Umrechnungsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für Teilzeitarbeitsverhältnisse entwickelt hat, auf das Blockmodell im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Ganzes entsprechend anwendbar (LAG Saarland 22.07.2015 - 1 Sa 39/15 -, BeckRS 2015, 72674; LAG Hessen ).

    Es ist in der Rechtsprechung und Literatur dabei umstritten, ob im Jahr des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden kann (verneinend: u.a. LAG Niedersachsen 19.05.2005 - 4 Sa 646/05 - Rittweger/ Petri/ Schweigert, Altersteilzeit, § 7 TV-ATZ, Rn. 2; bejahend: u.a. LAG Saarland 22.07.2015 - 1 Sa 39/15 - LAG Hessen 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 - LAG Heesen 11.06.2013 - 8 SaGa 224/13 - Hock/ Klapproth, Probleme des TV ATZ, ZTR 200, 97 ,101; Nimscholz/ Oppermann/ Ostrrowicz, Altersteilzeit, Handbuch für die Personal- und Abrechnungspraxis, S. 80).

    Da aber in diesem Zeitraum eine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers von vornherein nicht entstehen kann, wird hierfür auch kein Urlaubsanspruch begründet (Vogelsang in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Auflage 2015, § 84 Rn. 10; LAG Saarland 22.07.2015 - 1 Sa 39/15 -, BeckRS 2015, 72674).

    Wenn in der Freistellungsphase der verblockten Altersteilzeit zusätzliche Urlaubsansprüche entstehen würden, wäre der Arbeitnehmer besser gestellt als ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses, denn er hätte letztlich den doppelten Urlaubsanspruch beziehungsweise einen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch (so auch LAG Saarland 22.07.2015 - 1 Sa 39/15 -, BeckRS 2015, 72674).

  • LAG Hessen, 27.05.2013 - 17 Sa 93/13

    Altersteilzeit - Urlaub

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Wegen der Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer daher während der Dauer des Altersteilzeitvertrages in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspricht, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern allein während der Arbeitsphase (LAG Hessen 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 - vgl. auch Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb, 13. Aufl., § 83, Rdnr. 32).

    Aus diesem Grund können während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche auch gar nicht erfüllt werden (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 -, AP BUrlG § 7 Nr. 31; LAG Hessen 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 -, BeckRS 2013, 72569).

    Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (vgl. ErfK/ Gallner, § 3 BurlG, § 3, Rn. 13 ff.; LAG Heesen 27.05.2013 -17 Sa 93/13 -, BeckRS 2013, 72569).

    Es ist in der Rechtsprechung und Literatur dabei umstritten, ob im Jahr des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden kann (verneinend: u.a. LAG Niedersachsen 19.05.2005 - 4 Sa 646/05 - Rittweger/ Petri/ Schweigert, Altersteilzeit, § 7 TV-ATZ, Rn. 2; bejahend: u.a. LAG Saarland 22.07.2015 - 1 Sa 39/15 - LAG Hessen 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 - LAG Heesen 11.06.2013 - 8 SaGa 224/13 - Hock/ Klapproth, Probleme des TV ATZ, ZTR 200, 97 ,101; Nimscholz/ Oppermann/ Ostrrowicz, Altersteilzeit, Handbuch für die Personal- und Abrechnungspraxis, S. 80).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Die dabei entstehende Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (vgl. EuGH 08.11.2012 C-229/11, C-230/11, Toltschin u.a., BeckRS 2012, 82370).

    Denn die Situation eines Arbeitnehmers, der wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist zu arbeiten, und die Situation eines in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers sind grundlegend verschieden (vgl. EuGH 08.11.2012 C-229/11 und C-230/11, Toltschin u.a., BeckRS 2012, 82370 zu vereinbarter Kurzarbeit).

    In den Urteilen vom 22.?4.2010 (NZA 2010, 557, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) und 08.11.2012 (C-229/11 und C-230/11, Toltschin u.a., BeckRS 2012, 82370) hat der EuGH nämlich auf § 4 der am 06.06.1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 07.04.1998 geänderten Fassung verwiesen, wonach der Pro-rata-temporis-Grundsatz für die Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten gilt, wenn dies angemessen ist.

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 143/04

    Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit im Blockmodell

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Das BAG habe in mehreren Entscheidungen (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 - 10.05.2005 - 9 AZR 196/04 - 16.10.2012 - 9 AZR 234/11 - ) für den Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase der Altersteilzeit entschieden, dass in diesem Jahr der Urlaub nur anteilig entstehe.

    Ist das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (BAG 16.10.2012 - 9 AZR 234/11 -, AP BurlG § 7 Abgeltung Nr. 98; 10.5. 2005 - 9 AZR 196/04 -, AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 88; vgl. auch BAG 15.3. 2005 - 9 AZR 143/04 -, AP BUrlG § 7 Nr. 31).

    Aus diesem Grund können während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche auch gar nicht erfüllt werden (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 -, AP BUrlG § 7 Nr. 31; LAG Hessen 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 -, BeckRS 2013, 72569).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-342/15

    Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Mit dem in Art. 7 der RL 2003/88/EG verankerten Anspruch auf Jahresurlaub wird ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich einerseits von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und andererseits über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 20.07.2016 C-342/15, EuZW 2016, 666; 20.01.2009 C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff u. a.).

    Zu einer vertraglich vereinbarten und bezahlten Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand, die im Hinblick auf den Urlaubsanspruch mit der Freistellungsphase in der Altersteilzeit vergleichbar ist, hat der EuGH (Urteil vom 20.07.2016 - C-342/15 -, EuZW 2016, 666) Folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Mit dem in Art. 7 der RL 2003/88/EG verankerten Anspruch auf Jahresurlaub wird ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich einerseits von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und andererseits über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 20.07.2016 C-342/15, EuZW 2016, 666; 20.01.2009 C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff u. a.).

    Zu einer vertraglich vereinbarten und bezahlten Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand, die im Hinblick auf den Urlaubsanspruch mit der Freistellungsphase in der Altersteilzeit vergleichbar ist, hat der EuGH (Urteil vom 20.07.2016 - C-342/15 -, EuZW 2016, 666) Folgendes ausgeführt:.

  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 166/94

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Eine im konkreten Fall gegebene Erholungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, da sie unwiderleglich vermutet wird (BAG 21.2.1995, NZA 1995, 839).

    Auch im Übrigen unterliegt der Anspruch auf Zusatzurlaub den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts (BAG 21.2.1995, NZA 1995, 839).

  • BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 669/05

    Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Er entsteht daher nicht nur zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG, sondern auch zu dem aufgrund Arbeitsvertrags zu gewährenden Urlaub (BAG 24.10.2006, NZA 2007, 330).

    Er wird deshalb nur dann und insoweit erworben, wie ein Hauptanspruch auf Erholungsurlaub entstanden ist (BAG 24.10.2006, NZA 2007, 330; ErfK/Rolfs SGB IX § 125 Rn. 1-4; Neumann/ Pahlen/ Majerski-Pahlen SGB IX, § 125, Rn. 10).

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 234/11

    Altersteilzeit im Blockmodell - Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
    Das BAG habe in mehreren Entscheidungen (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 - 10.05.2005 - 9 AZR 196/04 - 16.10.2012 - 9 AZR 234/11 - ) für den Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase der Altersteilzeit entschieden, dass in diesem Jahr der Urlaub nur anteilig entstehe.

    Ist das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (BAG 16.10.2012 - 9 AZR 234/11 -, AP BurlG § 7 Abgeltung Nr. 98; 10.5. 2005 - 9 AZR 196/04 -, AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 88; vgl. auch BAG 15.3. 2005 - 9 AZR 143/04 -, AP BUrlG § 7 Nr. 31).

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 353/02

    Vorhandwerkerzulage - Weiterzahlung - Altersteilzeit

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 196/04

    Altersteilzeit - Urlaubsabgeltung - Freistellungsphase

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • LAG Hessen, 30.10.2012 - 13 Sa 590/12

    Wechsel in Teilzeitbeschäftigung - Berechnung - Urlaubsanspruch; Wechsel in

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuGH, 21.06.2012 - C-78/11

    Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird,

  • LAG München, 24.11.2005 - 4 Sa 646/05

    Befristung, HRG

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 230/06

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung

  • BAG, 20.04.2012 - 9 AZR 504/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - statische oder dynamische

  • LAG Hessen, 11.06.2013 - 8 SaGa 224/13

    Altersteilzeit - Urlaub; Altersteilzeit - Urlaub

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04

    Vergütungsberechnung - Altersteilzeit - Blockmodell

  • BAG, 27.08.1986 - 8 AZR 582/83

    Gerichtlicher Vergleich - Kündigungsschutz - Kündigungsschutzprozeß -

  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 812/96

    Erlaßvertrag - Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 14.02.1991 - 8 AZR 97/90

    Tariflicher Urlaubsanspruch; Teilzeitarbeitnehmer

  • ArbG Essen, 08.03.2018 - 1 Ca 2868/17

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

    Denn maßgeblich für den Beendigungszeitpunkt ist nicht die Verpflichtung zur tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. des ATZ-Vertrages (vgl. BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 - BAG vom 16.10.2012 - 9 AZR 234/11; BAG vom 10.05.20115 - 9 AZR 196/04 - LAG Düsseldorf vom 15.11.2016 - 14 Sa 541/16 - beck-online).

    Die Berechnung des zu zahlenden Entgelts erfolgt zeitversetzt (vgl. BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 - BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 - LAG Düsseldorf vom 15.11.2016 - 14 Sa 541/16 - beck-online).

    Insoweit hat das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.11.2016 (14 Sa 541/16 BeckRS 2016, 112809, beck-online)) ausgeführt:.

    Die Minderung des Jahresurlaubs des Teilzeitbeschäftigten entsprechen seiner Arbeitszeit im Vergleich zu eine Vollzeitbeschäftigten ist sachlich gerechtfertigt (LAG Düsseldorf vom 15.11.2016 a.a.O.).

  • LAG Köln, 13.12.2018 - 7 Sa 269/18

    Anspruch Abgeltung Urlaub - Freistellungsphase Altersteilzeitvertrag im

    Die Beklagte macht sich dabei insbesondere die jüngere Rechtsprechung des LAG Düsseldorf aus dem Urteil vom 15.11.2016 in Sachen 14 Sa 541/16 und aus dem Urteil vom 13.07.2018, 6 Sa 272/18 zu eigen.

    Insoweit teilt das Berufungsgericht die Sichtweise der 6. Kammer und der 14. Kammer des LAG Düsseldorf, die deren Entscheidungen vom 13.07.2018,6 Sa 272/18 und 14 Sa 541/16 vom 15.11.2016 zugrunde liegt.

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2018 - 9 Sa 22/18

    Urlaubsansprüche während Freistellungsphase - Wertguthabenkonto -

    Hiervon weiche jedoch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf 15. November 2016 - 14 Sa 541/16) ab und stelle fest, dass bei Altersteilzeit im Blockmodell von einem Teilzeitarbeitsverhältnis auszugehen sei mit der Folge, dass Urlaubsansprüche während der Freistellungsphase nicht mehr entstehen könnten.

    cc) Es kann offenbleiben, ob überhaupt eine Zwölftelung von Urlaubsansprüchen in der Blockphase bei der Altersteilzeit zulässig ist (vgl. zum Meinungsstand: Mattl/Karst in: Schlewing/Hennsler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, 30. Lieferung 05.2018 Teil 21 B, Rn. 121 ff; Hamann, Urlaubsabgeltung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, Anmerkung zu ArbG Essen 8. März 2018 - 1 Ca 2868/17 - juris ; LAG Düsseldorf 15. November 2016 - 14 Sa 541/16 - LAG Saarbrücken 22. Juli 2015 - 1Sa 39/15; LAG Frankfurt 12. Juli 2016 - 8 Sa 463/16 - im Revisionsverfahren wurde dieses Urteil durch Anerkenntnisurteil des BAG vom 27. Februar 2018 - 9 AZR 247/17 - aufgehoben).

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