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   LAG Düsseldorf, 06.04.1989 - 14 Ta 114/89   

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LAG Düsseldorf, 06.04.1989 - 14 Ta 114/89 (https://dejure.org/1989,8445)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.1989 - 14 Ta 114/89 (https://dejure.org/1989,8445)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. April 1989 - 14 Ta 114/89 (https://dejure.org/1989,8445)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klageerweiterung ; Anhängiger Rechtsstreit ; Klageerhebung; Mutwilligkeit; Prozeßkostenhilfegesuch

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Köln, 11.07.2008 - 11 Ta 185/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung nach § 11 a ArbGG

    Ausnahmsweise ist keine Mutwilligkeit anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zweiten Klage nachvollziehbare Gründe bestehen (BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - NJW 2005, 1497; LAG Düsseldorf 6. April 1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf 12. August 1985 - 7 Ta 282/85 - LAGE § 114 ZPO Nr. 7).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2013 - 3 Ta 576/13

    Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Insolvenzverwalter: Mutwilligkeit bei

    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise, zum Beispiel im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre (LAG Baden-Württemberg, Beschl. vom 31.07.2002 - 16 Ta 11/02; LAG Düsseldorf, Beschl. vom 05.04.1989 - 14 Ta 114/89, JurBüro 1989, 1441; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Nr. 456 m.w.N. in Fußn. 231; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rn 32 m.w.N. in Fußn. 118; Zöller-Geimer a.a.O. § 114 Rn 35 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 13.11.2008 - 3 Ta 619/08

    Mutwillige Rechtsverfolgung bei Zweitverfahren statt Klageerweiterung

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf JurBüro 1986, 287 u. 605; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42).
  • LAG Düsseldorf, 29.12.2004 - 2 Ta 453/04

    Ablehnung einer Prozesskostenhilfe bei einer erneuten Klageerhebung statt einer

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren nach der BRAGO insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (so schon Beschluss der 14. Beschwerdekammer vom 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442 sowie zuletzt Beschluss der Beschwerdekammer vom 08.12.2004 - 2 Ta 346/03 -).
  • LAG Düsseldorf, 23.06.2009 - 3 Ta 354/09
    Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf JurBüro 1986, 287 u. 605; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42).
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