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   LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14   

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https://dejure.org/2014,49160
LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14 (https://dejure.org/2014,49160)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14 (https://dejure.org/2014,49160)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 14 TaBV 940/14 (https://dejure.org/2014,49160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung dauerhaft beschäftigter Leiharbeitnehmer; Unbegründeter Antrag des Betriebsrats der Entleiherin zur Vornahme einer Eingruppierungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung dauerhaft beschäftigter Leiharbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch für Zeitarbeitnehmer auf Eingruppierung beim Kunden!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Dies habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15. Mai 2013 ( 7 AZR 494/11) und im Urteil vom 10. Dezember 2013 ( 9 AZR 51/13) klargestellt.

    Der Beteiligte zu 1) tritt dem angefochtenen Beschluss unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages entgegen und ist der Ansicht, zwischen der Beteiligten zu 2) und den Leiharbeitnehmern bestehe ungeachtet des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 ( 9 AZR 51/13) ein Arbeitsverhältnis.

    Der Beteiligte zu 1) berücksichtige die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 ( 9 AZR 51/13) zur Problematik des dauerhaften Verleihs nicht.

    Ein mehr als vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher ist seitdem verboten (vgl. BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13, NZA 2014, 196 mwN.).

    Der Gesetzgeber wurde während des Gesetzgebungsverfahrens zum Missbrauchsverhinderungsgesetz wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Gesetzes die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht enthielt (vgl. hierzu ausführlich BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13, NZA 2014, 196 mwN.).

    Damit der Arbeitnehmer in diesem Fall überhaupt in einem Arbeitsverhältnis steht, wird ein solches zum Entleiher fingiert (vgl. BAG, 28.06.2000, 7 AZR 100/99, NZA 2000, 1160 und BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13 aaO. mwN.).

    Vorschriften, die die freie Wahl des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer bei einer nicht nur vorübergehenden Überlassung an einen Entleiher gewährleisten, fehlen im AÜG völlig (vgl. BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13 aaO. mwN.).

    Angesichts der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (vgl. BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13 aaO. mwN.).

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. ebenso BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13 aaO.).

    Wie oben unter (1) bereits ausgeführt wurde, ist es nicht Sache der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers, wirksame, angemessene und abschreckende Regelung für den Fall zu treffen, dass eine gesetzeswidrige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt (vgl. auch BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13, NZA 2014, 196 ).

    Angesichts der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers (vgl. auch BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/14, NZA 2014, 196 aaO.).

  • ArbG Cottbus, 06.02.2014 - 3 BV 96/13

    Rechtsfolgen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs bei Dauerleihe im Konzern

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Insoweit hat der Beteiligte zu 1) auf einen Beschluss der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Februar 2014, 3 BV 96/13, verwiesen.

    Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus folge hier nicht der Entscheidung der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus, nach der die Verpflichtung des Entleihers zur Eingruppierung der Leiharbeitnehmer bestehe, weil der institutionelle Rechtsmissbrauch nicht sanktionslos bleiben dürfe (Arbeitsgericht Cottbus, 06.02.2014, 3 BV 96/13).

    Darüber hinaus schließe sich der Beteiligte zu 1) den Ausführungen der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus im Beschluss vom 6. Februar 2014 (3 BV 96/13) an.

    Zwar hat der Beteiligte zu 1) überwiegend seinen erstinstanzlichen Vortrag zur geplanten Gesetzesänderung wiederholt und den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Februar 2014 (3 BV 96/13) zitiert, ohne sich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu § 10 Abs. 4 und § 14 AÜG als abschließende Regelungen auseinanderzusetzen.

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Ein solcher Antrag ist grundsätzlich zulässig (vgl. z. B. BAG, 04.05.2011, 7 ABR 10/10, NZA 2011, 1239 ).

    Voraussetzung hierfür ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- oder Umgruppierung (vgl. z. B. BAG, 11.09.2013, 7 ABR 29/12, NZA 2014, 388 und BAG, 04.05.2011, 7 ABR 10/10, NZA 2011, 1239 mwN.).

    Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, eine Eingruppierung vorzunehmen und hieran den Betriebsrat zu beteiligen (vgl. hierzu BAG, 04.05.2011, 7 ABR 10/10 aaO. mit ausführlicher Begründung).

  • BAG, 03.06.2014 - 9 AZR 111/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Absichtserklärungen des Gesetzgebers berechtigen Gerichte nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen (vgl. BAG, 03.06.2014, 9 AZR 111/13, zitiert aus juris).
  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Hierbei kommt es nicht auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage an, ob der Begriff "vorübergehend" arbeitsplatzbezogen oder arbeitnehmerbezogen auszulegen ist (vgl. hierzu die Übersicht im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11, NZA 2013, 1296 ).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Damit der Arbeitnehmer in diesem Fall überhaupt in einem Arbeitsverhältnis steht, wird ein solches zum Entleiher fingiert (vgl. BAG, 28.06.2000, 7 AZR 100/99, NZA 2000, 1160 und BAG, 10.12.2013, 9 AZR 51/13 aaO. mwN.).
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 39/07

    Mitbestimmung bei Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Ein Recht auf Beteiligung an dieser Entscheidung steht dem Betriebsrat zu, der für den Betrieb des Verleihers errichtet ist (vgl. BAG, 17.06.2008, 1 ABR 39/07, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84

    Betriebsrat - Unterrichtungspflicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Ein Recht auf Beteiligung an dieser Entscheidung steht dem Betriebsrat zu, der für den Betrieb des Verleihers errichtet ist (vgl. BAG, 17.06.2008, 1 ABR 39/07, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Dies habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15. Mai 2013 ( 7 AZR 494/11) und im Urteil vom 10. Dezember 2013 ( 9 AZR 51/13) klargestellt.
  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 29/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 14 TaBV 940/14
    Voraussetzung hierfür ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- oder Umgruppierung (vgl. z. B. BAG, 11.09.2013, 7 ABR 29/12, NZA 2014, 388 und BAG, 04.05.2011, 7 ABR 10/10, NZA 2011, 1239 mwN.).
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