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   OLG Karlsruhe, 19.04.2002 - 14 U 129/00   

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https://dejure.org/2002,9306
OLG Karlsruhe, 19.04.2002 - 14 U 129/00 (https://dejure.org/2002,9306)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2002 - 14 U 129/00 (https://dejure.org/2002,9306)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. April 2002 - 14 U 129/00 (https://dejure.org/2002,9306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Erhaltung eines historischen Gebäudes als Gesellschaftszweck; Beendigung des Gesellschaftsvertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist; Auseinandersetzungsanspruch der Gesellschafter

  • Judicialis

    BGB § 346; ; BGB § 705; ; BGB § 706; ; BGB § 723; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346 § 705 § 706 § 723 § 812 Abs. 1 S. 2
    Erhaltung eines historischen Gebäudes als Gesellschaftszweck; Beendigung des Gesellschaftsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2003, 324
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 19.06.1917 - III 25/17

    Kündigungsrecht eines Erben bei dem Tod eines von mehreren Mietern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2002 - 14 U 129/00
    Der Kläger verkennt dabei, daß bei Dauerschuldverhältnissen wie der Gesellschaft die Kündigung das gesetzliche Rücktrittsrecht mit der Folge ersetzt, daß bei ihrer Ausübung nicht die §§ 346 ff. BGB, sondern die für das jeweilige Dauerschuldverhältnis geltenden Sondervorschriften zur Anwendung kommen (vgl. schon RG vom 19.06.1917, RGZ 90, S. 328 ff., 330).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2008 - 3 U 176/07

    Vermieterstellung einer BGB-Außengesellschaft bei Wechsel im

    Der gemeinsame Zweck im Sinne des § 705 BGB, zu dessen Förderung sich BGB-Gesellschafter vertraglich verpflichten, was auch durch konkludentes Handeln möglich ist, kann unter anderem in der Erhaltung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes wie etwa eines Grundstück bestehen; dies gilt jedenfalls dann, wenn damit Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist, so dass sich die Rechtsbeziehung nicht in der gemeinschaftlichen Berechtigung an der Sache selbst erschöpft (arg. § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB; vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2005 - II ZR 17/04, WM 2006, 433 = NJW-RR 2006, 468; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.04.2002 - 14 U 129/00, OLG-Rp 2003, 139 = NZG 2003, 324; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 705 Rdn. 20).
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