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   OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07   

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https://dejure.org/2008,1723
OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07 (https://dejure.org/2008,1723)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2008 - 14 U 179/07 (https://dejure.org/2008,1723)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 14 U 179/07 (https://dejure.org/2008,1723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Haftung bei Verletzung eines Kindes durch Verkehrsunfall: Mitverschulden der Mutter wegen des Transports eines 5jährigen Kindes in einem Fahrradsitz ohne Helm; Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Grundsätze über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 277 BGB; § ... 426 Abs. 1 BGB; § 426 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB; § 840 Abs. 1 BGB; § 849 BGB; § 1664 Abs. 1 BGB; § 1 HaftPflG ; § 13 Abs. 3 HaftPflG ; § 230 StGB; § 2 Abs. 3 StVO; § 9 Abs. 3 StVO; § 21 Abs. 3 StVO
    Störung eines Gesamtschuldverhältnisses bei Verstoß gegen die eigene übliche Sorgfalt eines Elternteils; Verletzung eines fünfjährigen Kindes bei einem Fahrradunfall wegen Transportes in einem Kindersitz ohne Fahrradhelm; Innenausgleich aus einem Gesamtschuldverhältnis ...

  • verkehrslexikon.de

    Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten 5jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Störung eines Gesamtschuldverhältnisses bei Verstoß gegen die eigene übliche Sorgfalt eines Elternteils; Verletzung eines fünfjährigen Kindes bei einem Fahrradunfall wegen Transportes in einem Kindersitz ohne Fahrradhelm; Innenausgleich aus einem Gesamtschuldverhältnis ...

  • Judicialis

    BGB § 277; ; BGB § 840 Abs. 1; ; BGB § 1664 Abs. 1

  • RA Kotz

    Haftpflichtversicherung - Kindertransport auf Fahrrad ohne Helm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 840 Abs. 1 § 1664 Abs. 1 § 277
    Haftung der Eltern bei einem Fahrradunfall eines 5-jährigen Kindes; Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Schädigers und der Halterin einer Straßenbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unfall bei Kindestransport in einem Fahrradsitz ohne Helm

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Transport eines Kindes in einem Fahrradsitz ohne Helm ist nicht grob fahr-lässig und begründet kein Mitverschulden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verstoß gegen Obhutspflicht, wenn Kind ohne Helm auf Fahrrad transportiert wird - Mutter haftet nicht für Behandlungskosten nach Unfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2353
  • FamRZ 2009, 707 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    Liegen die Vorraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB vor, trifft also einen Elternteil weder der Vorwurf eines Verstoßes gegen die eigen übliche Sorgfalt noch des groben Verschuldens, fehlt es bereits an der Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens und damit an einer Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundsätze über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 103, 338 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 103, 338) ausgeführt, das - im weiteren Sinne - gesetzliche Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB, nach dem Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, führe dazu, dass bereits die tragenden Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses nach § 840 Abs. 1 BGB fehlten, das "gestört" werden könne (BGH a. a. O. - jurisRn. 22 ).

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - 1 U 9/06

    Haftungsverteilung bei Kollision eines 11 Jahre alten Radfahrers mit einem

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    Auch wenn es allgemeine Empfehlungen zum Tragen eines Fahrradhelmes durch Organisationen wie die Deutsche Verkehrswacht oder den ADAC gibt und die Eignung des Tragens von Schutzhelmen zur Vermeidung bestimmter Kopfverletzungen wissenschaftlich belegt ist, folgt der Senat gleichwohl in der Tendenz den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (NZV 2001, 86 f.) sowie Düsseldorf (NJW-RR 2006, 1616 f.), die mit zutreffenden Erwägungen einen Mitverschuldensvorwurf wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms verneinen.
  • OLG Köln, 26.07.2001 - 7 U 151/00

    Schadensersatz und Amtshaftung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls;

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    b) Selbst wenn indes die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht festzustellen wäre, so würde jedenfalls das grobe Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Unfalls zum völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr der Straßenbahn führen (vgl. hierzu OLG Köln NZV 2002, 369. OLG Nürnberg NZV 2002, 127).
  • OLG Hamm, 29.10.2007 - 6 U 34/07

    Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden; Schmerzensgeld für die

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    An dieser Voraussetzung mangelt es indes, denn beim Vorliegen der Voraussetzung für eine Haftungsfreistellung nach §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB fehlt es an der Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens eines Elternteils, sofern die Pflichtverletzung nicht über die eigenübliche Sorgfalt hinausgeht oder sich als grob fahrlässig darstellt (BGH a. a. O. - jurisRn. 23. OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2007 - Az. 6 U 34/07 - jurisRn. 10. Saarländisches Oberlandesgericht NZV 2002, 511).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1993 - 1 U 161/92

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall einer Straßenbahn auf ein in ihrem

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    Er durfte vielmehr auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten und seinen Durchfahrtsvorrang gemäß § 2 Abs. 3 StVO vertrauen (OLG Hamburg VRS 108, 193. OLG Düsseldorf NZV 1994, 28).
  • OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04

    Haftungsquote bei Straßenbahnunfall

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    Er durfte vielmehr auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten und seinen Durchfahrtsvorrang gemäß § 2 Abs. 3 StVO vertrauen (OLG Hamburg VRS 108, 193. OLG Düsseldorf NZV 1994, 28).
  • AG Köln, 18.03.2002 - 121 C 483/01
    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    Er durfte nicht versuchen, die Schienen vor der herannahenden Straßenbahn zu überqueren (vgl. hierzu auch AG Köln NJW-RR 2003, 882 ff.), wobei im vorliegenden Fall noch erschwerend hinzukommt, dass er das Drängelgitter durchfuhr, ohne von seinem Fahrrad abzusteigen, obwohl er den später verletzten Patrick in einem zwischen ihm (dem Beklagten) und dem Lenker seines Fahrrades befestigten Kindersitz transportierte, sodass die Wendigkeit seines Fahrrades zusätzlich eingeschränkt war.
  • OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01

    Verkehrssicherung an wilden Bahnübergängen

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    b) Selbst wenn indes die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht festzustellen wäre, so würde jedenfalls das grobe Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Unfalls zum völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr der Straßenbahn führen (vgl. hierzu OLG Köln NZV 2002, 369. OLG Nürnberg NZV 2002, 127).
  • OLG Saarbrücken, 20.11.2001 - 4 U 31/01

    Zur Frage der Minderung der KfZ-Haftpflichtansprüche wegen eines Mitverschuldens

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07
    An dieser Voraussetzung mangelt es indes, denn beim Vorliegen der Voraussetzung für eine Haftungsfreistellung nach §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB fehlt es an der Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens eines Elternteils, sofern die Pflichtverletzung nicht über die eigenübliche Sorgfalt hinausgeht oder sich als grob fahrlässig darstellt (BGH a. a. O. - jurisRn. 23. OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2007 - Az. 6 U 34/07 - jurisRn. 10. Saarländisches Oberlandesgericht NZV 2002, 511).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Leasingnehmer und Drittschädiger

    a) Der BGH hat weiter auch die Anwendung einer gestörten Gesamtschuld verneint, weil eine solche bei Verneinung eines gleichstufigen Ersatzanspruchs der Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer von vornherein bereits nicht vorliegt und nicht - wie die Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld voraussetzen würde (vgl. nur die Rechtsprechung zu §§ 1359, 1664 BGB: BGH MDR 88, 766; OLG Hamm NJW 93, 542; OLG Celle 11.6.08 - 14 U 179/07 - NJW 08, 2353; OLG Karlsruhe 11.8.08 - 1 U 65/08 - OLG R 08, 864) -) - durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (z.B. §§ 104ff. SGB X) ausgeschlossen wäre (BGH 23.9.14 - VI ZR 483/12 - BGH NJW 87, 2669; OLG Köln ZfS 96, 372).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 22 U 49/21

    Zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung

    a) Der BGH hat weiter auch die Anwendung einer gestörten Gesamtschuld verneint, weil eine solche bei Verneinung eines gleichstufigen Ersatzanspruchs der Sicherungsnehmerin gegen den Sicherungsgeber von vornherein bereits nicht vorliegt und nicht - wie die Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld voraussetzen würde (vgl. nur die Rechtsprechung zu §§ 1359, 1664 BGB: BGH MDR 88, 766; OLG Hamm NJW 93, 542; OLG Celle 11.6.08 - 14 U 179/07 - NJW 08, 2353; OLG Karlsruhe 11.8.08 - 1 U 65/08 - OLG R 08, 864) -) - durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (z.B. §§ 104ff. SGB X) ausgeschlossen wäre (BGH 23.9.14 - VI ZR 483/12 - BGH NJW 87, 2669; OLG Köln ZfS 96, 372).
  • OLG Hamm, 07.01.2010 - 6 U 157/09

    Haftung mehrerer Gesamtschuldner nach Quoten

    Für die abweichende Bestimmung ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich hierauf beruft (BGH NJW 1984, 482; BGH NJW 1988, 134, 135; BGH NJW 2001, 365, 366; OLG Celle NJW 2008, 2353), hier also der Kläger.
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