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   OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19   

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OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19 (https://dejure.org/2020,5707)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.02.2020 - 14 U 1885/19 (https://dejure.org/2020,5707)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 14 U 1885/19 (https://dejure.org/2020,5707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angabe der Zusatzkosten bei Flugreisen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufpreise bei Flugreisen für die Gepäckaufgabe sind anzugeben!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Vermittler von Flugreisen muss Zusatzkosten angeben

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 519
  • MMR 2021, 75
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Bei dem Preis, der für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlen ist, handelt es sich - anders als bei Handgepäck - um fakultative Zusatzkosten, da ein solcher Dienst nicht obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen ist (EuGH, Urt. v. 18.09.2014, Az. C-487/12, Rn. 39, juris).

    Der Senat geht dabei davon aus, dass in aller Regel noch zu einem späteren Zeitpunkt, entweder nach der Buchung oder noch am Flughafen, Gepäck hinzu gebucht werden kann, insbesondere bei Überschreitung von Menge oder Umfang des im Angebot enthaltenen Handgepäcks, welches grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist (EuGH, Urt. v. 18.09.2014, Az. C-487/12, Rn. 40, juris).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 160/15

    Servicepauschale - Gestaltung des Buchungsvorgangs für Flugdienste im Internet:

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Im Übrigen ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 - "Servicepauschale" -, Rn. 19, juris), so dass sich auch insoweit ein Unterlassungsanspruch ergibt.

    Die Luftverkehrsdiensteverordnung findet auch Anwendung, wenn ein Vermittler die Flugreise anbietet (EuGH, Urt. v. 19.07.2012, Az. C-112/11; BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 - "Servicepauschale", Rn. 23, juris), so dass die Beklagte als Vermittlerin der streitgegenständlichen Flugreisen zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist.

  • OLG Dresden, 03.02.2015 - 14 U 1489/14

    Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Für die erforderliche Bewertung eines Preisnachlasses kommt es darauf an, wie sich die Preisbildung nach außen hin darstellt (Senat, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14, Rn. 29, juris; Junker, jurisPR-ITR 16/2015 Anm. 5).

    Dies ist bei einer auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen ("gelabelten") ... ... nicht der Fall (Senat, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14, Rn. 8f., juris; Urt. v. 04.06.2019, Az.: 14 U 1718/18; vgl. auch BeckOK BGB/Martens, a.a.O. Rn. 31; Staudinger/Thüsing, a.a.O. Rn. 61 sowie zu Firmenkundenkarten allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 312a Rn. 5).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 229/16

    Zu Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Unabhängig davon, dass der einen Unterlassungsanspruch geltend machende Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urt. v. 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, Rn. 42, juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 1.240), war die Behauptung des Klägers, Gepäck hätte - das allgemein bekannte Geschäftsmodell (s.o.) zu Grunde gelegt - selbstverständlich hinzugebucht werden können, von Beklagtenseite mit hinreichender Substanz zu bestreiten, zumal die Beklagte sich damit in der Sache auf einen Ausnahmefall beruft.
  • EuGH, 15.01.2015 - C-573/13

    Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 heißt es, die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (EuGH, Urt. v. 15.01.2015, Az.: C-573/13, Rn. 32, juris).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-112/11

    Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Die Luftverkehrsdiensteverordnung findet auch Anwendung, wenn ein Vermittler die Flugreise anbietet (EuGH, Urt. v. 19.07.2012, Az. C-112/11; BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 - "Servicepauschale", Rn. 23, juris), so dass die Beklagte als Vermittlerin der streitgegenständlichen Flugreisen zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist.
  • LG Berlin, 29.07.2014 - 15 O 413/13

    Unlautere Gestaltung der Buchungsmaske hinsichtlich der Aufnahme von

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Es obliegt allein der Beklagten, die Servicegebühr von sich aus zutreffend anzuzeigen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auf eine Rabattmöglichkeit hinzuweisen; hingegen ist es nicht Aufgabe des Kunden, sich die maßgeblichen Informationen durch Auswahl des von der Beklagten bereit gestellten Zahlungsfilters selbst zu beschaffen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29.07.2014, Az.: 15 O 413/13, Rn. 65, juris).
  • OLG Dresden, 29.10.2019 - 14 U 754/19

    Wettbewerbswidrige Preisdarstellung auf Flugbuchungsportal

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Im Übrigen hat der Senat sich der angeführten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien und des Obersten Gerichtshof Österreichs insoweit nicht angeschlossen (siehe Senat, Urt. v. 29.10.2019; Az.: 14 U 754/19, BeckRS 2019, 29128).
  • OLG Dresden, 13.11.2018 - 14 U 751/18

    Online-Reiseportal muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch die

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen Fluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon bei dem konkreten Buchungsvorgang Gepäck hinzu buchen kann, Gepäckpreise anzugeben sind (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.2018, Az.: 14 U 751/18; zustimmend Stenzel, jurisPR-ITR 10/2019 Anm. 5).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19
    Wesentlich ist die Information für den Verbraucher immer dann, wenn sie einerseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht hat, ihre Mitteilung andererseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urt. v. 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15, Rn. 31, juris - "LGA tested").
  • LG Berlin, 21.03.2019 - 52 O 243/18

    Online-Shops dürfen für bestimmte Zahlungsmöglichkeiten keine zusätzliche Gebühr

  • BGH, 18.07.2017 - KZR 39/16

    Sofortüberweisung - Allgemeine Geschäftsbedingung einer

  • KG, 04.01.2012 - 24 U 90/10

    Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Flugpreisen ohne Angabe der obligatorisch zu

  • OLG Hamburg, 12.11.2020 - 15 U 79/19

    Zahlungsmittelrabatt - Unlauterer Wettbewerb: Erhebung eines erhöhten Entgelts

    Die Norm ist Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 3a Rn. 1.292; s. auch OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 19, wonach die Norm auch ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 UKlaG ist).

    Gängig in diesem Sinne ist eine Zahlungsmöglichkeit nur dann, wenn sie hinreichend allgemein verbreitet ist (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 27).

    Für das Preisverständnis ist abzustellen auf den Empfängerhorizont (OLG Dresden, 03.02.2015, 14 U 1489/14 - juris Rn. 29; 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 25).

    Ein Zahlungsmittelentgelt im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB liegt vor, wenn sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers der Preis während des Bestellvorgangs gerade wegen der Wahl eines anderen Zahlungsmittels erhöht (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 25 m.w.N.).

    Grundsätzlich liegt eine Vereinbarung im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB vor, wenn der Unternehmer ein gesondertes Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels ausweist (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 22 mit Verweis auf BeckOK BGB/Martens, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 312a Rn. 30).

    Anlass zur Prüfung, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB umgangen wird, besteht beim Vorliegen einer Preisdifferenz, das heißt wenn der Unternehmer für dieselbe Leistung bei Nutzung verschiedener Zahlungsmittel verschiedene Preise verlangt (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 23 mit Verweis auf MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312a Rn. 78).

    Dabei muss aber sichergestellt werden, dass dem Verbraucher zunächst der höhere Preis, also der Preis ohne Einrechnung des Nachlasses, angezeigt wird (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 24 m.w.N.).

    Im Übrigen war es dort anders als hier so, dass die - bei jeder Zahlungsart erhobene - "ServiceFee" vom Verbraucher tatsächlich als solche und eben nicht als Zahlungsmittelentgelt verstanden wurde (s. Seite 4 oben des genannten Urteils; siehe im Übrigen dazu auch OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 33).

    Die im Verkehr mit Verbrauchern geltenden Schranken des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sind unabhängig von § 675f Abs. 6 BGB zu beachten (ebenso OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 31 mit Verweis auf Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675f Rn. 24).

    Dies wird jedoch überwiegend und nach Dafürhalten des Senats zutreffend verneint, weil die VRRL (bzw. deren Art. 19) nur Preisaufschläge verbiete (Busch in: beck-online Großkommentar BGB, Stand 15.07.2020, § 312a Rn. 25.1; Wendehorst in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, § 312a Rn. 81 m.w.N.; OLG Dresden, 03.02.2015, 14 U 1489/14 - juris Rn. 19 ff.; s. auch OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19 - juris Rn. 22 ff., wo die Wirksamkeit der Norm nicht mehr problematisiert wird).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (ebenso OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 55).

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