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   OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06   

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https://dejure.org/2006,18409
OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06 (https://dejure.org/2006,18409)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2006 - 14 U 288/06 (https://dejure.org/2006,18409)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. April 2006 - 14 U 288/06 (https://dejure.org/2006,18409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeiertagsG Sachsen § 4 Abs. 2
    Störung der Sonntagsruhe durch Verleihung von Videofilmen mittels eines Automaten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonntagsöffnung einer Automatenvideothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86

    Videothek - Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    Dies ist nach den vom Landgericht genannten Gründen (S. 8 unter cc) des Urteils) vorliegend der Fall und bedarf, so auch das BVerwG (Urteil vom 19.04.1988, 1 C 50/86, zitiert nach juris, Rn. 29), keiner weiteren Erörterung.

    Schutzgut ist die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (BVerfG, Urteil vom 25.08.1992, Az.: 1 C 38/90, zitiert nach juris, dort Rn. 20), wobei sich die Zweckbestimmung nicht auf den Arbeitsschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung beschränkt, sondern es rechtfertigt, Tätigkeiten zu verbieten, die mit dem Charakter der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Nicht-Werktage unvereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 24).

    Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, dem Schutzzweck, soweit sie nicht öffentlich unbemerkt bleibt und damit ungeeignet ist, die Ruhe des Tages zu stören, unter Anwendung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums ausdrücklich erlaubt ist oder, worauf sich die Beklagte maßgeblich beruft, als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertägliche Bedürfnisse dient (BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, aaO., Rn. 23, und Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 32).

    Der Verleihvorgang selbst ist nämlich gerade nicht, wie es die Beklagte zu suggerieren versucht, notwendiger Bestandteil der eigentlichen Sonn- und Feiertagsgestaltung, die also ohne den Verleihvorgang nicht möglich wäre, sondern kann unabhängig davon bereits im Voraus, nämlich zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der Videothek, vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 33).

    Es bleibt daher vorliegend bei dem Grundsatz, dass eine gewerbliche Tätigkeit eine nach ihrem Charakter werktägliche Tätigkeit ist und ihre Vornahme an Sonn- und Feiertagen deshalb dem Wesen dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe widerspricht, wenn sie zur Deckung eines an diesen Tagen hervortretenden einschlägigen Bedarfs nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 32).

    Der Kunde kann sich in zumutbarer Weise rechtzeitig zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten mit den gewünschten Videos eindecken; die Möglichkeit, spontane Wünsche jederzeit auf der Stelle befriedigen zu können, stößt hier auf die Grenzen der Art. 140 GG , Art. 109 Abs. 4 SächsVerf, 139 WRV i.V.m. § 4 Abs. 2 SächsFSG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 33).

    Die Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten mit der verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und damit gegebenenfalls verbundene Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten (BVerfG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 24).

    Die unterschiedliche Behandlung beispielsweise gegenüber Kino- oder Theaterveranstaltungen ist sachlich begründet, da hier der Bedarf nicht im Voraus gedeckt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, Az.: 1 BvR 317/86, zitiert nach juris; aber auch BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 25 ff.) oder, wie bei digitalem Fernsehen, der Konsum ausschließlich im nichtöffentlichen Bereich stattfindet.

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    Schutzgut ist die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (BVerfG, Urteil vom 25.08.1992, Az.: 1 C 38/90, zitiert nach juris, dort Rn. 20), wobei sich die Zweckbestimmung nicht auf den Arbeitsschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung beschränkt, sondern es rechtfertigt, Tätigkeiten zu verbieten, die mit dem Charakter der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Nicht-Werktage unvereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 24).

    Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, dem Schutzzweck, soweit sie nicht öffentlich unbemerkt bleibt und damit ungeeignet ist, die Ruhe des Tages zu stören, unter Anwendung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums ausdrücklich erlaubt ist oder, worauf sich die Beklagte maßgeblich beruft, als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertägliche Bedürfnisse dient (BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, aaO., Rn. 23, und Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 32).

    Davon ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, aaO., Rn. 28) auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt, wie es beim Verleih von Videos der Fall ist.

    Hierin liegt der wesentliche Unterschied beispielsweise zu dem der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage nicht zuwiderlaufenden Betrieb von Bräunungsstudios (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, aaO.), der eben der aktuellen Befriedigung eines im Vordergrund stehenden sonn- und feiertäglichen Bedürfnisses an Ort und Stelle dient, welches an diesen Tagen auf andere Weise gerade nicht befriedigt werden kann (BVerwG, aaO., Rn. 33).

  • BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86

    Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Betrieb von

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    Für den Schutz der Arbeitsruhe kommt dabei auch der Verhinderung eines Konkurrenzkampfes besondere Bedeutung zu (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, 1 BvR 317/86, zitiert nach juris).

    Die unterschiedliche Behandlung beispielsweise gegenüber Kino- oder Theaterveranstaltungen ist sachlich begründet, da hier der Bedarf nicht im Voraus gedeckt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, Az.: 1 BvR 317/86, zitiert nach juris; aber auch BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 25 ff.) oder, wie bei digitalem Fernsehen, der Konsum ausschließlich im nichtöffentlichen Bereich stattfindet.

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    Dass § 4 Abs. 2 SächsSFG auch das Marktverhalten der Marktteilnehmer regelt, bedarf keiner weiteren Begründung, untersagt er doch in Ausführung der Art. 140 GG , Art. 109 Abs. 4 SächsVerf, 139 WRV grundsätzlich jede "werktägliche Geschäftigkeit" (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004, 1 BvR 636/02, zitiert nach juris, dort Rn. 175), also auch jede gewerbliche Beschäftigung.

    Danach hat grundsätzlich jede "werktägliche Geschäftigkeit" zu ruhen (BVerfG, Urteil vom 09.06.2004, aaO., Rn. 175).

  • LG Dresden, 10.01.2006 - 42 O 332/05

    Automatenvideothek

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    das Urteil des Landgerichts Dresden, verkündet am 10.01.2006, Az.: 42 O 332/05, wird aufgehoben.
  • VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 3175/05

    Zur Untersagung des Betriebs einer Automatenvideothek an Sonntagen und

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    Dies gilt selbst dann, wenn während des Betriebs des Automaten eine Überwachung durch Personal nicht erfolgt, sondern eine Wartung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten stattfindet, da Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 SächsSFG nicht nur der Schutz der Arbeitsruhe, sondern der Schutz der Sonn- und Feiertage von grundsätzlich jeder Form der Geschäftstätigkeit ist (im Ergebnis ebenso z.B. VG Chemnitz, Beschluss vom 08.12.2004, 8 K 1411/03, vorgelegt als Anlage K 6, mit Verweis auf Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz , 3. Aufl., 1990, § 2 Rn. 7; OLG Düsseldorf, GewArchiv 2001, 135 f.; VGH Baden-Württemberg, Gewerbliches Archiv 1990, 335 f.; BayObLG, BayObLGSt 2004, 27 ff.; zuletzt VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006, 4 K 3175/05, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 24.04.1987 - 1 B 43.87

    Betrieb einer vollautomatischen Waschanlage als eine öffentlich bemerkbare Arbeit

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    Hierfür reicht aus, dass sie von unbestimmt vielen beliebigen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Geschäftsräume selbst von außen eingesehen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987, 1 B 43/87, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, GewArchiv 2001, 135 f.).
  • BayObLG, 05.03.2004 - 3 ObOWi 12/04
    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
    Dies gilt selbst dann, wenn während des Betriebs des Automaten eine Überwachung durch Personal nicht erfolgt, sondern eine Wartung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten stattfindet, da Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 SächsSFG nicht nur der Schutz der Arbeitsruhe, sondern der Schutz der Sonn- und Feiertage von grundsätzlich jeder Form der Geschäftstätigkeit ist (im Ergebnis ebenso z.B. VG Chemnitz, Beschluss vom 08.12.2004, 8 K 1411/03, vorgelegt als Anlage K 6, mit Verweis auf Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz , 3. Aufl., 1990, § 2 Rn. 7; OLG Düsseldorf, GewArchiv 2001, 135 f.; VGH Baden-Württemberg, Gewerbliches Archiv 1990, 335 f.; BayObLG, BayObLGSt 2004, 27 ff.; zuletzt VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006, 4 K 3175/05, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324

    Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

    Die Beteiligte verwies auf die Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/4588) sowie auf Urteile des OLG Dresden (vom 11.4.2006 WRP 2006, 1539) und des VG Stuttgart (vom 18.5.2006 Az. 4 K 3175/05), die Klägerin auf Entscheidungen des LG Düsseldorf (Az. 38 O 81/06), des LG München I (Az. 1 HK O 23997/04) und des OLG Bamberg (Az. 2 Ss OWi 1022/05).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2007 - 4 U 58/07

    Wettbewerbsverstoß: Betrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg an

    bb) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 FTG liegt jedoch nicht vor, weil die Öffnung der Automaten-Videothek der Beklagten an Sonn- und Feiertagen nicht geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen (im Ergebnis ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 27.06.2005 - 24 CS 05.493; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 - OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2006 - 3 Ss OWi 964/05, 3 - OLG Bamberg, Beschluss vom 08.09.2006 - 3 Ss OWi 800/05 - LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2007 - 38 O 81/06 - anders LG Dresden, WRP 2006, 1043; OLG Dresden, WRP 2006, 1539; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 -).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 2 U 36/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Betrieb eines DVD-Verleih-Automaten

    Der Senat kann offen lassen, ob § 6 Abs. 1 FTG eine gesetzliche Vorschrift darstellt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG; bejahend OLG Karlsruhe/Freiburg a.a.O. [US 5]; OLG Düsseldorf U. v. 11.09.2007 - I-20 U 36/07 [juris Tz. 4]; OLG Dresden U. v. 11.04.2006 - 14 U 288/06 [US 3]; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 4 UWG, 11.144).
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