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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14   

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https://dejure.org/2014,44840
OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14 (https://dejure.org/2014,44840)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2014 - 14 U 9/14 (https://dejure.org/2014,44840)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. September 2014 - 14 U 9/14 (https://dejure.org/2014,44840)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 18 Abs. 1, 38; BGB §§ 242, 745, 2038 Abs. 2, 2211 Abs. 1
    Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund unheilbaren Zerwürfnisses zwischen den Geschäftsführern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Rechten einer Erbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abberufung Geschäftsführer GmbH, Anfechtungsbefugnis, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Erbengemeinschaft, Erbengemeinschaftsmitglieder, Ermessensspielraum, gemeinsamer ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Ausübung der Rechte aus einem GmbH-Anteil durch Miterbengemeinschaft

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG, § 745 BGB, § 2038 Abs 2 BGB
    Berechtigung einer ungeteilten Miterbengemeinschaft an einem GmbH-Gesellschaftsanteil: Gemeinschaftliche Rechtsausübung durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters; Ausführung einer mehrheitlich beschlossenen Verwaltungsmaßnahme ohne Mitwirkung der überstimmten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Rechten einer Erbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Rechten einer Erbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Miterbengemeinschaft - und der Gesellschaftsanteil an einer GmbH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbH-Geschäftsanteile - und das noch nicht erfüllte Vermächtnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zerwürfnis der Gesellschafter - und die Abberufung des Geschäftsführers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang gemeinschaftlicher Rechtsausübung einer Miterbengemeinschaft bei Beteiligung von Gesellschaftsvermögen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang gemeinschaftlicher Rechtsausübung einer Miterbengemeinschaft bei Beteiligung von Gesellschaftsvermögen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH im Erbfall

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Die Erbengemeinschaft als GmbH-Gesellschafter

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Die Erbengemeinschaft als GmbH-Gesellschafter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 873
  • NZG 2015, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08

    Zur abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
  • OLG Köln, 01.06.2010 - 18 U 72/09

    Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
  • OLG München, 22.07.2010 - 23 U 4147/09

    Widerruf der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers: Zerstrittenheit der beiden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    Die gemeinschaftliche Rechtsausübung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass die Mitberechtigten einen gemeinsamen Vertreter bestellen (s. etwa BGHZ 49, 183, 191).
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    bb) Es ist entgegen der Auffassung der Berufung in der Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat auch diesbezüglich keinen Anlass sieht, ferner seit langem geklärt, dass die Mehrheit der Miterben, hat sie abgedeckt durch §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - zumindest, soweit sie nicht Verfügung ist - beschlossen, die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen kann (so bereits BGHZ 56, 47 - Tz. 17 ff.; s. aus neuerer Zeit nur etwa KG, FamRZ 2011, 1254 - Tz. 43).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    Dazu kommt es nicht, wenn nur einer oder ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübt (BGHZ 108, 21 - Tz. 28).
  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    bb) Es ist entgegen der Auffassung der Berufung in der Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat auch diesbezüglich keinen Anlass sieht, ferner seit langem geklärt, dass die Mehrheit der Miterben, hat sie abgedeckt durch §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - zumindest, soweit sie nicht Verfügung ist - beschlossen, die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen kann (so bereits BGHZ 56, 47 - Tz. 17 ff.; s. aus neuerer Zeit nur etwa KG, FamRZ 2011, 1254 - Tz. 43).
  • OLG Jena, 18.04.2012 - 2 U 523/11

    Ausübung der Stimmrechte einer Erbengemeinschaft in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
    aa) Die allerdings u.a. für den Fall der Berechtigung einer Miterbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil anwendbare (s. nur Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 51) und damit auch im Streitfall grundsätzlich einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 GmbHG soll - wie in der Rechtsprechung, der der Senat folgt und die auch in der Literatur (s. statt aller Münchener Kommentar zum GmbHG/Reichert/Weller, 1. Aufl., § 18 Rn. 57 ff.) überwiegend Billigung findet, seit langem geklärt ist (s. nur etwa die Darstellung mit umfangreichen Nachweisen bei OLG Karlsruhe, GmbHR 2014, 254 - Tz. 15 f.; s. ferner etwa Thüringer OLG, NZG 2012, 782 - Tz. 40; Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 53) - nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden.
  • RG, 25.10.1927 - VII 297/27

    Preußische Stempelsteuer

  • LG Tübingen, 24.01.2014 - 21 O 33/13

    Erbengemeinschaft: Abberufung eines Miterben als Geschäftsführer - Zulässigkeit

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13

    GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem

  • OLG Rostock, 19.03.2018 - 3 U 67/17

    Erbengemeinschaft: Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsentschädigung

    Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme - zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten - ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil v. 11.11.2009 - XII ZR 210/05 - zit. n. juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil v. 09.09.2014 - 14 U 9/14 -, zit. n. juris, Rn. 11).
  • OLG Rostock, 29.08.2018 - 3 U 67/17

    Erbengemeinschaft: Zahlung einer Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden

    Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme - zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten - ist dabei aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil v. 11.11.2009 - XII ZR 210/05 - zit. n. juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil v. 09.09.2014 - 14 U 9/14 -, zit. n. juris, Rn. 11).
  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Eine Abwägung der Verursachensbeiträge mit dem Ziel, den überwiegenden Beitrag zu ermitteln, ist in einem solchen Fall nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 -, Rn. 15, juris OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012-14 U 10/12-, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 - 14 U 9/14 -, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Urteil vom 22. Juli 2010 - 23 U 4147/09 -, Rn. 35, juris LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013 -412 HKO 132/12-, Rn. 198, juris m.w.N.).

    Für die Abberufung reicht in diesem Fall - auch ohne Abwägung der wechselseitigen "Verursachungsbeiträge" - aus, wenn der betroffene Geschäftsführer einen wesentlichen, nicht zwingend den überwiegenden, Beitrag zu dem Zerwürfnis geleistet hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 -, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 -, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 -14 U 9/14-, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Urteil vom 22. Juli 2010-23 U 4147/09-, Rn. 35, juris; LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013-412 HKO 132/12 -, Rn. 198, juris m.w.N.).

  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Verfügungen über Nachlassgegenstände können als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung allerdings nur angesehen werden, wenn sie die bis zur Nachlassteilung auf Erhalt des Bestands und auf Schutz vor Entwertung gerichteten Interessen der anderen Miterben und der Nachlassgläubiger nicht beeinträchtigen und aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Beurteilers nach den individuellen Gegebenheiten vernünftig erscheinen (vgl. BGHZ 164, 181/186 f; BGH NJW 2007, 150/151 f; NJW 2010, 765/768; OLG Stuttgart ZEV 2015, 288/289).
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 11 K 1398/16

    Prüfung des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung - Personelle Verflechtung -

    Innerhalb der Erbengemeinschaft ist damit eine Mehrheit der Mitberechtigten oder gar ein Einzelner zur Rechtsausübung für alle befugt (sogenannte Lehre von der mittelbar einheitlichen Rechtsausübung); dies gilt auch im Hinblick auf die Beschlussfassung über die Bestellung oder Abberufung des GmbH-Geschäftsführers (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 18 GmbHG, Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2014 - 14 U 9/14,GmbHR 2015, 192).
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 1 K 2444/16

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung - Zwischengeschaltete

    Auch stand dem Kläger allein aufgrund des Vorausvermächtnisses hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 1 kein Stimmrecht zu (Beschluss des OLG Stuttgart vom 9. September 2014 14 U 9/14, GmbHR 2015, 192 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.01.2018 - 14 U 9/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,67345
OLG Karlsruhe, 26.01.2018 - 14 U 9/14 (https://dejure.org/2018,67345)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2018 - 14 U 9/14 (https://dejure.org/2018,67345)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 14 U 9/14 (https://dejure.org/2018,67345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss ein Reihenhaus für sich allein standsicher sein?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss ein Reihenhaus für sich allein standsicher sein? (IBR 2021, 249)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Naumburg, 20.04.2005 - 6 U 93/04

    Ansprüche des Statikers bei Beanstandung durch den Prüfingenieur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2018 - 14 U 9/14
    Auch wenn eine Tragwerksplanung trotz der Beanstandung durch einen Prüfingenieur nicht stets mangelhaft zu sein brauche, sofern sie sich später als genehmigungsfähig erweise (OLG Sachsen-Anhalt, BauR 2005, 1357) und die Kammer über die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit gegebenenfalls selbst zu entscheiden habe, da der Bauordnungsbehörde bei der Entscheidung kein Ermessen eröffnet sei (BGH, NJW-RR 1999, 1105 zu § 34 BauGB), könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens aus der Sicht des Bauinteressenten trotz uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle nicht immer zuverlässig beurteilt werden könne, weil häufig unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet würden (BGH a.a.O.).

    Die Frage, ob der Planer - Architekt oder Statiker - eine genehmigungsfähige Planung schuldet, stellt sich vor allem, wenn er Honorar für eine Planung verlangt, die nicht genehmigt (so im Fall BGH, NJW-RR 1999, 1105) oder von dem Prüfstatiker beanstandet worden ist (so im Fall des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, BauR 2005, 1357).

  • BGH, 25.03.1999 - VII ZR 397/97

    Beauftragung eines Architekten mit genehmigungsfähiger Planung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2018 - 14 U 9/14
    Auch wenn eine Tragwerksplanung trotz der Beanstandung durch einen Prüfingenieur nicht stets mangelhaft zu sein brauche, sofern sie sich später als genehmigungsfähig erweise (OLG Sachsen-Anhalt, BauR 2005, 1357) und die Kammer über die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit gegebenenfalls selbst zu entscheiden habe, da der Bauordnungsbehörde bei der Entscheidung kein Ermessen eröffnet sei (BGH, NJW-RR 1999, 1105 zu § 34 BauGB), könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens aus der Sicht des Bauinteressenten trotz uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle nicht immer zuverlässig beurteilt werden könne, weil häufig unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet würden (BGH a.a.O.).

    Die Frage, ob der Planer - Architekt oder Statiker - eine genehmigungsfähige Planung schuldet, stellt sich vor allem, wenn er Honorar für eine Planung verlangt, die nicht genehmigt (so im Fall BGH, NJW-RR 1999, 1105) oder von dem Prüfstatiker beanstandet worden ist (so im Fall des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, BauR 2005, 1357).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08

    Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2018 - 14 U 9/14
    Soweit eine Planung als riskant bezeichnet werden müsse, weil sie nicht nach dem anerkannten Stand der Technik, sondern nach einem Ersatzverfahren auf dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt sei, obliege es dem Tragwerksplaner, den Auftraggeber über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufzuklären, damit er entscheiden könne, ob er dieses Risiko eingehen wolle (OLG Düsseldorf, BauR 2010, 1255).

    Die Frage, ob der Planer eine dauerhaft genehmigungsfähige Anlage schuldet oder zumindest auf das Risiko der Genehmigungsfähigkeit hinweisen muss, kann sich allerdings auch im Zusammenhang mit seiner Haftung stellen: Wird eine Baugenehmigung zu Unrecht erteilt und später wirksam zurückgenommen und muss der ohne Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes zum Nachbargrundstück errichtete Anbau deshalb abgerissen werden, haftet der Architekt für den hierdurch entstandenen Schaden, weil er eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldete (OLG Düsseldorf, BauR 2010, 1255).

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2015 - 1 LA 177/14

    Baugrenze; Nachbarschutz; Vereinigungsbaulast

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2018 - 14 U 9/14
    Mit der Bestellung einer Vereinigungsbaulast verlassen die Nachbarn in gleicher Weise umfassend das wechselseitige Schutzregime des Bauordnungsrechts, als würden sie ihre Grundstücke zivilrechtlich zu einem Buchgrundstück vereinigen (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 565).
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